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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1975, Az.: I ZR 68/74

Entladen von schwerem Heizöl aus dem Tankwagen durch einen auf dem Kraftfahrzeug montierten Rotationskompressor; Abhängigkeit der Vergütungshöhe vom Einsatz des Kompressors; Einordnung eines Tankfahrzeugs für schweres Heizöls als Silofahrzeug; Darlegungslast bei Erhebung des Arglisteinwandes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1975
Aktenzeichen
I ZR 68/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11681
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 24.04.1974
LG München I

Fundstelle

  • MDR 1975, 732-733 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Harry G., Spediteur, F./M., W. straße ...,

Prozessgegner

A. Aktiengesellschaft M.,
vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Ing. Emilio H., Rag. Giuseppe B., Dr. Frederico S., Mü., S. straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Das Entladen von schwerem Heizöl aus dem Tankwagen durch einen auf dem Kraftfahrzeug montierten Rotationskompressor ist nach § 12 Abs. 2 GNT zu vergüten. Bei der Feststellung der Höhe der Vergütung ist der Einsatz des Kompressors zu berücksichtigen; eine Vergütung nach § 12 Abs. 3 GNT kommt daneben nicht in Betracht.

  2. b)

    Tankfahrzeuge für schweres Heizöl, die einen nicht unterteilten, wärmeisolierten und druckfesten Kessel besitzen, sind keine Silofahrzeuge im Sinne des § 12 Abs. 4 GNT.

  3. c)

    Zum Einwand der Arglist gegenüber Ansprüchen auf Zahlung des nach dem GNT berechneten tariflichen Entgelts.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1975
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr.v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. April 1974 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger führte im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses in den Jahren 1970 und 1971 für die Beklagte im Raum von Frankfurt Transporte von schwerem Heizöl im Nahverkehr aus. Die Transporte sollten vereinbarungsgemäß nach dem Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen abgerechnet werden. Der Kläger führte die fraglichen Transporte mit Kraftfahrzeugen aus, die aus einer Sattelzugmaschine und einem Auflieger mit einem nicht unterteilten, wärmeisolierten und druckfesten Kessel bestanden. Der Druckkessel konnte mit einem auf der Sattelzugmaschine montierten Rotationskompressor Typ DVCL 130 D durch Druckluft ausgeblasen werden.

2

Nachdem der Transportvertrag zwischen den Parteien aufgelöst worden war, stellte der Kläger der Beklagten mit zwei Schreiben vom 24. April 1971 für die im Jahre 1970 durchgeführten Transporte von schwerem Heizöl eine Ausblasgebühr von 3.984,31 DM einschließlich Mehrwertsteuer und für die im Jahre 1971 durchgeführten Transporte eine Ausblasgebühr von 2.735,60 DM einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung.

3

Der Kläger ist der Auffassung, der Betrag stehe ihm nach § 12 Abs. 3 und nach § 12 Abs. 4 GNT zu.

4

Er verlangt mit der Klage Zahlung von 6.719,91 DM nebst 10 % Zinsen.

5

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 und 4 GNT. Die Rechnungen des Klägers entsprächen auch nicht den Voraussetzungen des § 14 GNT.

6

Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Dazu trägt sie vor, die Geltung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) sei vereinbart; nach § 26 dieser Bedingungen sei eine sechsmonatige Verjährungsfrist maßgeblich.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

8

In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Anspruch, den er auf 6.705,95 DM ermäßigt hat, auch auf § 12 Abs. 2 GNT gestützt.

9

Die Beklagte hat gegenüber dem Anspruch auch eingewendet, der Kläger handle wider Treu und Glauben, wenn er über lange Zeit hinweg die Transportaufträge der Beklagten ausgeführt habe, ohne von Nebenleistungen zu sprechen, und erst nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses solche Leistungen berechne.

10

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers nach § 12 Abs. 2, 3 und 4 GNT verneint. Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

(2)
Für die ortsübliche Mithilfe beim Be- und Entladen wird ein Entgelt nicht berechnet. Werden darüber hinausgehende Ladearbeiten vereinbart, so sind sie angemessen zu vergüten.

(3)
Wird die Verwendung zusätzlicher Geräte, die nicht zu der gebräuchlichen Ausrüstung des Fahrzeugs gehören, vereinbart, so ist sie angemessen zu vergüten.

(4)
Für das Entladen von Silofahrzeugen mittels einer vom Unternehmer gestellten Vorrichtung mit Motorantrieb wird eine Ausblasgebühr von mindestens 0,06 Deutsche Mark und höchstens 0,25 Deutsche Mark je angefangene 100 kg berechnet.

12

Zu dem auf § 12 Abs. 2 GNT gestützten Anspruch führt das Berufungsgericht aus, der Kläger habe nicht dargetan, daß seine Fahrer beim Entladen des Heizöls Arbeiten übernommen hätten, die über das ortsübliche Maß hinausgegangen seien. Das Anschließen des Schlauches an den Druckkessel bzw. die Heizöltanks und das Anschalten des Kompressors lägen ebenso wie das Überwachen des Ausblasens noch im Rahmen ortsüblicher Mithilfe. Ob der Kläger dagegen für den Einsatz des Kompressors beim Entladen eine Vergütung verlangen könne, sei durch Abs. 3 und 4 geregelt.

13

Nach Abs. 3 habe der Kläger keinen Anspruch, weil die Kompressorausstattung zur gebräuchlichen Ausrüstung von Fahrzeugen dieser Art gehöre. Daß der Kläger hier ein Sonderfahrzeug eingesetzt habe, das höhere Anschaffungs- und Unterhaltskosten verursache, werde durch die Möglichkeit der Berechnung von Sonderzuschlägen nach § 13 Nr. 4 GNT berücksichtigt, die der Kläger jedoch nicht geltend mache.

14

Nach Abs. 4 könne der Kläger nichts verlangen, da das vom Kläger eingesetzte Fahrzeug kein Silofahrzeug sei, worunter nur Kraftfahrzeuge zur ausschließlichen Beförderung von Schüttgut, d.h. von lose verladenen und schüttbaren Gütern in festem Aggregatzustand, in einem oder mehreren festeingebauten Silos zu verstehen seien.

15

II.

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

16

1.

Bei der Auslegung der Nebengebührenregelung des § 12 GNT ist folgendes zu erwägen: Nach § 22 Abs. 2 GüKG, der nach § 84 GüKG unmittelbar auf die Tarife des Güternahverkehrs anzuwenden ist, sind Vergünstigungen, die einer Umgehung des tarifmäßigen Beförderungsentgelts gleichkommen, unzulässig; geschuldet ist das tarifliche Entgelt (§ 22 Abs. 3 GüKG). Das gilt auch dann, wenn diese Vergünstigungen dritten, nicht am Frachtvertrag beteiligten Personen gewährt werden (BGH, Urteil vom 3. März 1960 - II ZR 196/57 - NJV 1960, 1057).

17

Eine solche Vergünstigung ist das Entladen ohne Berechnung einer angemessenen Vergütung, es sei denn, daß der Tarif ausnahmsweise eine Vergütung nicht bestimmt.

18

Be- und Entladen gehört nach den allgemeinen Vorschriften des Handelsgesetzbuches nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Frachtvertrages (§ 425 HGB); denn Fracht ist das Befördern von Gütern; das Be- und Entladen ist daher mangels besonderer Vereinbarungen Sache des Auftraggebers, des Absenders oder des Empfängers.

19

Für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen ist das Beladen in § 17 KVO geregelt und obliegt (ausgenommen Stückgüter) dem Auftraggeber. Hinsichtlich des Entladens gilt die allgemeine Regelung; für den Fall, daß der Frachtunternehmer Be- und Entladen vertraglich übernimmt, besteht nach § 17 Abs. 3 letzter Satz ein Anspruch auf die tarifmäßige Vergütung (IV des Nebengebührentarifs zum Reichskraftwagentarif - RKT - Teil II/5 vom 1. Januar 1968 - BAnz. Nr. 241 vom 23. Dezember 1967). Im Güternahverkehr gilt die allgemeine Regelung des § 425 HGB, d.h. Be- und Entladen obliegt dem Auftraggeber, Absender oder Empfänger (§ 6 AGNB enthält eine entsprechende Bestimmung).

20

Das Be- und Entladen ist daher im tariflichen Beförderungsentgelt nicht enthalten und muß als besondere Leistung vergütet werden, anderenfalls eine nach § 22 Abs. 2 GüKG unzulässige, weil das Beförderungsentgelt mindernde Vergünstigung vorliegt.

21

Dieser Grundsatz einer angemessenen Vergütung für das Be- und Entladen ist bei der Auslegung des § 12 Abs. 2 GNT zu berücksichtigen. Das bedeutet, eine Vergütung ist nur dann nicht fällig, wenn nicht der Frachtführer, sondern der Empfänger entlädt und der Frachtführer bei dieser Gelegenheit nur ortsübliche Mithilfe leistet. Eine bloße Mithilfe im Sinne des Abs. 2 liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Frachtführer selbständig die Entladung durchführt, wie dies im Streitfall geschehen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieses Entladen überwiegend durch körperliche Tätigkeit erfolgt oder ob der Frachtführer sich dazu eigener Maschinen und Vorrichtungen bedient (so im Ergebnis Kreft/Liebert/Pohl, GNT, 4. Aufl. Rdn. 4 zu § 12; Hermann, DGV 1964, 19; Brockhoff-Scheungrab, GNT Anm. zu § 12; Borgaß-Bohley, GNT Anm. 2 zu § 12). Einer ausdrücklichen Vereinbarung der Übernahme des Entladens durch den Frachtführer bedarf es nicht, wenn es sich wie im Streitfall um den Einsatz von Spezialfahrzeugen handelt, aus deren Eigenart klar erkennbar ist, daß die Entladung mit unternehmereigenem Gerät oder maschinellen Ladeeinrichtungen vom Frachtführer selbst als Nebenleistung zum Frachtvertrag durchgeführt wird (vgl. dazu Hein/Eichhoff/Pukall/Krien zu § 17 KVO Seite 86, 87; Muth DGV 1965, 264). Der vertragsgemäße Einsatz eines solchen Fahrzeugs enthält die Vereinbarung, der Frachtführer werde entladen.

22

2.

Werden beim Entladen Geräte und Maschinen verwendet, so ist dies bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung im Sinne des § 12 Abs. 2 GNT zu berücksichtigen. In diesem Falle entfällt eine besondere Vergütung nach § 12 Abs. 3 GNT. Es kann daher im Streitfall unentschieden bleiben, ob die hier eingesetzten Kompressoren zu der gebräuchlichen Ausrüstung des Fahrzeugs gehören oder nicht.

23

Eine eigenständige Bedeutung hat § 12 Abs. 3 GNT, wenn außerhalb der Verladetätigkeit zur Durchführung der Beförderung mittels eines Kraftfahrzeugs zusätzliches Gerät verwendet wird.

24

3.

Die Mindest- und Höchstsätze des § 12 Abs. 4 GNT sind im Streitfall nicht anwendbar. § 12 Abs. 4 GNT ist eine durch die TSN Nr. 2/69 vom 21. März 1969 (BAnz. Nr. 67 v. 10. April 1969) eingefügte, aus dem Bundessondertarif für die Beförderung von Getreide (§ 19 Abs. 4 GNT) übernommene Sonderregelung, die einen Höchst- und Mindestsatz festsetzt und ausweislich der in diesem Rechtsstreit vom Bundesminister für Verkehr übersandten Begründung des Bundesverbandes des Deutschen Güternahverkehrs deshalb in den GNT eingefügt werden sollte, weil die als "angemessen" im Sinne des § 12 Abs. 2 und 3 angesehenen Vergütungen in der Praxis nicht ausreichten, um "eine kosten- und marktgerechte Vergütung für die besonderen Leistungen des Unternehmers beim Entladen von Silofahrzeugen zu gewährleisten". Diese Vorschrift hatte nicht den Zweck, einen bis dahin nicht bestehenden Anspruch zu schaffen, vielmehr bestand ein solcher Vergütungsanspruch schon nach § 12 Abs. 2 bzw. Abs. 3, sondern durch Abs. 4 wurde die Höhe durch Bestimmung eines Höchst- und Mindestsatzes der Vergütung festgelegt.

25

Das Berufungsgericht hat unter Anlehnung an die Auskunft des Bundesministers des Verkehrs vom 8. Juni 1973 zutreffend eine Anwendbarkeit des § 12 Abs. 4 GNT im Streitfall verneint, da nach dieser Auskunft im Fachausschuß Kraftfahrzeug-Technik (FKT) bereits im Jahre 1968 folgende Begriffsbestimmung erarbeitet worden ist:

"Silofahrzeuge sind Lastkraftwagen oder Anhänger zur ausschließlichen Beförderung von Schüttgut in einem oder mehreren fest eingebauten Silos"

26

; diese Begriffsbestimmung ist auch sprachüblich (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie); ergänzend hat die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (BAG) festgestellt:

"Schüttgüter sind lose verladene und schüttbare Güter in festem Aggregatzustand im Gegensatz zu Flüssigkeiten oder Gasen. Silos sind auch dann noch als fest aufgebaut anzusehen, wenn sie zur Entleerung mit einer Kippvorrichtung versehen sind. Bei Silofahrzeugen wird nicht nach der Art der Entleerung unterschieden (z.B. durch Druckluft, Absaugen oder Öffnen eines Schiebers)".

27

Das Berufungsgericht hat daher zutreffend festgestellt, daß die vom Kläger verwendeten Fahrzeuge keine Silofahrzeuge im Sinne des § 12 Abs. 4 GNT sind.

28

4.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt § 13 Abs. 4 GNT den Anspruch aus § 12 Abs. 2 GNT nicht aus. Denn diese Vorschrift, nach der bei Einsatz von Tank-, Silo- oder Isolierfahrzeugen besondere im einzelnen nach Nutzlaststufe bzw. Gewicht der Ladung und Lastentfernung festgesetzte Zuschläge berechnet werden dürfen, die nicht unabdingbar sind, hat ihre Grundlage in den erhöhten Beschaffungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten von Fahrzeugen dieser Art (vgl. Kreft/Liebert/Pohl GNT, 4. Aufl., Rdn. 1 a zu § 13; Borgaß-Bohley, GNT, Nr. 4 zu § 13); davon sind zu unterscheiden die Vergütungssätze des § 12 Abs. 2 GNT für das Be- und Entladen, also für eine Tätigkeit, die, wie bereits dargelegt, unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 3 GNT zu vergüten ist.

29

5.

§ 14 GNT, der die Art und Spezifizierung der Abrechnung regelt, steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Soweit die Beklagte den geltend gemachten Nachforderungsanspruch der Höhe nach bestreitet, trifft den Kläger die allgemeinen Regeln folgende Darlegungs- und Beweislast.

30

6.

Dem Nachforderungsanspruch des Klägers kann die Beklagte auch nicht den Einwand der Arglist entgegenhalten.

31

Wie der Senat schon mehrfach dargelegt hat, kommt der Tarifsicherung auch im Güternahverkehr erhebliche Bedeutung zu; im Vordergrund steht dabei das Anliegen, die Rentabilität dieses Wirtschaftszweigs auch im Interesse der Allgemeinheit zu erhalten und einem ruinösen Wettbewerb vorzubeugen (vgl. BGH LM GüKG Nr. 21; BGH MDR 1974, 379 = Betrieb 1974, 1224 = WM 1974, 262, 264 [BGH 29.03.1974 - I ZR 21/73]; BGH GNT Nr. 14 = Betrieb 1974, 1223 [BGH 01.03.1974 - I ZR 132/72]). Der Einwand der Arglist gegenüber dem Nachforderungsanspruch des Unternehmers ist daher in der Regel ausgeschlossen, wenn beide Teile das tarifwidrige Entgelt in Kenntnis der Tarifwidrigkeit vereinbart haben oder doch jedenfalls die Tarifwidrigkeit in Kauf genommen hätten; anderenfalls würden der Tarifunterbietung Tür und Tor geöffnet (vgl. BGH LM GüKG Nr. 34 = MDR 1969, 547; BGH LM GNT Nr. 12 = Warn 1972, 767, 769). Der Beklagten als Großunternehmerin, die laufend Transporte dieser Art durchführen ließ, waren die Tarifvorschriften des GNT bekannt; zumindest muß sie sich so behandeln lassen, als ob ihr die Tarifvorschriften bekannt gewesen wären. Sie weiß daher, daß die Tarife nicht abdingbar sind, und daß sie sich durch Vereinbarung nicht tarifgemäßer Entgelte nicht dem Nachforderungsanspruch entziehen kann. Daß der Kläger in seinem Angebot die Ladegebühren nicht genannt und später nicht in Rechnung gestellt hat, ist daher kein Gesichtspunkt, der dem Anspruch auf Zahlung des tariflichen Entgelts entgegengehalten werden kann.

32

III.

Nach allem war das Berufungsurteil aufzuheben. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht die Frage der Verjährung nach § 26 AGNB sowie die Höhe der angemessenen Vergütung nach den unter II. 1 und 2 entwickelten Grundsätzen zu prüfen haben.

33

Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.

Krüger-Nieland
Alff
Merkel
Schönberg
v. Gamm