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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.08.1993, Az.: 5 StR 229/93

Zulässigkeit der Verbindung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe; Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Strafzumessung durch das Revisionsgericht; Feststellung von Strafmilderungsgründen innerhalb einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.08.1993
Aktenzeichen
5 StR 229/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hof - 18.12.1992

Fundstellen

  • HFR 1994, 493-494 (Volltext mit amtl. LS)
  • wistra 1993, 297

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Freiheitsstrafe und Geldstrafe können zulässigerweise so miteinander verbunden werden, daß eine schuldangemessene Strafe nur mit der Verbindung erreicht wird (vg. BGHSt 32, 60, 66 f); dies ist selbst dann der Fall, wenn auch ohne die Verhängung einer Geldstrafe eine nicht mehr aussetzbare Freiheitstrafe von über zwei Jahren erforderlich werden würde (BGH NJW 1985, 1719).

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. August 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Dr. Schäfer, Basdorf, Nack als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 18. Dezember 1992 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einkommensteuerhinterziehung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung, sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Einkommensteuerhinterziehung und versuchter Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 2.000,- DM verurteilt; die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Aufklärungsrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revisionsführerin, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, kein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis benannt hat.

3

2.

Die Sachrüge ist unbegründet. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 5).

4

Nach diesem Prüfungsmaßstab liegt kein Rechtsfehler vor. Auch die Einzelausführungen der Revision decken nichts auf, was einen Eingriff des Revisionsgerichts rechtfertigen könnte.

5

a)

Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler verneint, daß ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO in Betracht kommt. Die tatrichterliche Würdigung, daß der Angeklagte nicht aus grobem Eigennutz gehandelt habe, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie ist auch nicht zu beanstanden:

6

Die Kammer hat im Tatkomplex II 1. den Umstand, daß der Angeklagte nicht besonders raffiniert vorgegangen ist, ebenso berücksichtigt wie das Verhältnis der Höhe der hinterzogenen Beträge zu den jeweiligen Umsätzen und den gezahlten Steuern. Im Tatkomplex II 2. hat sie bedacht, daß wesentlicher Beweggrund seines Tuns war, eine wegen des Tatkomplexes II 1. zu erwartende Strafe zu mindern.

7

b)

Auch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen besonders schweren Fall außerhalb der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 AO verneint hat, halten entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat insoweit die erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen. Sie hat bei ihrer Prüfung die in Betracht kommenden erschwerenden Umstände (Begehung gleichartiger Taten vor und nach-den angeklagten Zeiträumen, Schadenshöhe und beabsichtigte Höhe der Steuerhinterziehung in den gegenständlichen Fällen, erhebliche kriminelle Energie im Tatkomplex II 2.) gesehen, gewürdigt und mit den für den Angeklagten sprechenden Tatsachen (u.a. Zeitablauf, Unbestraftheit, Geständnis, vollständige Schadenswiedergutmachung) abgewogen. Die Wertung, für die Anwendung des verschärften Strafrahmens sei kein Raum, da die Strafmilderungsgründe überwögen, liegt im Rahmen des Spielraums, der dem Tatrichter eingeräumt ist.

8

Zu Unrecht meint die Revision, die Urteilsgründe seien widersprüchlich: Soweit die Strafkammer darauf abstellt, daß der Angeklagte die Tathandlungen im Komplex II 1. von Anfang an voll eingestanden hat, beziehen sich die Urteilsausführungen ersichtlich nur auf die Tathandlungen in diesem Komplex, nämlich die Einzahlung nicht verbuchter Umsätze auf Festgeldkonten. Die vom Angeklagten später vorgenommenen Verschleierungshandlungen, mit denen er den Umfang der hinterzogenen Steuer nachträglich zu mindern suchte, waren Gegenstand des ebenfalls der Urteilsfindung unterliegenden Tatkomplexes II 2. und sind bei der Strafzumessung berücksichtigt worden.

9

Daß das Landgericht dem Angeklagten im Tatkomplex II 2. zugute gehalten hat, der Steuerberater Po. sei entscheidend an der Tat beteiligt gewesen, folgt nach dem Zweifelssatz daraus, daß "sichere Feststellungen darüber ... nicht getroffen werden konnten" (UA S. 50).

10

c)

Die Entscheidung der Strafkammer, neben der Freiheitsstrafe auf eine zusätzliche Geldstrafe zu erkennen, ist aus Rechtsgründen nicht-zu beanstanden. Es ist zulässig, Freiheitsstrafe und Geldstrafe so miteinander zu verbinden, daß Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammen das Maß des Schuldangemessenen erreichen (vgl. BGHSt 32, 60, 66 f.). Dies gilt auch, wenn ohne Geldstrafe eine nicht mehr aussetzbare Freiheitsstrafe von über zwei Jahren erforderlich würde (BGH NJW 1985, 1719; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 1990 Rdn. 163). Von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, löst sich die erkannte Strafe nicht.

11

d)

Die Entscheidung der Strafkammer, die Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wird von der Revision ebenfalls ohne Erfolg angegriffen. Die Beschwerdeführerin wendet sich insoweit lediglich gegen die Wertung der Strafkammer, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Gesamtfreiheitstrafe nicht gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB). Die Strafkammer hat aber auch insoweit eine umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit vorgenommen. Angesichts der besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters und der vollständigen Wiedergutmachung des Schadens läßt die von der Strafkammer vorgenommene Abwägung die Besorgnis, die Aussetzung der Strafe werde auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich gefährden, nicht als begründet erscheinen. Rechtsfehler sind der Strafkammer bei der Abwägung nicht unterlaufen. Der Senat hat das Ergebnis der Würdigung des Tatrichters daher hinzunehmen.

Laufhütte
Horstkotte
Schäfer
Basdorf
Nack