Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.1996, Az.: 4 StR 257/96
Eintritt von Verfolgungsverjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.07.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 257/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 14.02.1996
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Wolfgang V. aus H., geboren am ... 1960 in G.,
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Juli 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Februar 1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur in 19 statt in 24 Fällen des - tateinheitlich mit Diebstahl begangenen - vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in 24 Fällen, Hehlerei, Betruges in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Hehlerei sowie wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Juni 1996 zutreffend ausgeführt hat, ist hinsichtlich des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Fällen III 1 bis 5 der Urteilsgründe Verfolgungsverjährung eingetreten. Dies ist trotz der zulässigen Rechtsmittelbeschränkung als Verfahrenshindernis von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHSt 11, 393, 395; 13, 128). Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt, da die Strafkammer in keinem der Fälle das tateinheitlich mit Diebstahl vorliegende Fahren ohne Fahrerlaubnis strafschärfend verwertet hat.
Maatz
Tolksdorf
Kuckein
Solin-Stojanovic