Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.02.1974, Az.: 4 AZR 544/72
Handelsvertreter; Verpflichtung zur Herstellung und Bereitstellung eines Produkts; Mangelnde Produktionsreife; Anfängliche Unmöglichkeit; Leistungsunvermögen; Erfüllungsinteresse; Verschulden; Garantiepflicht; Verweis durch Urteil; Mehrkosten durch Anrufung des unzuständigen Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.02.1974
- Aktenzeichen
- 4 AZR 544/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 14.09.1972 - 2 Sa 158/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 1617-1618 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1784
Amtlicher Leitsatz
1. Hat sich ein Unternehmer einem Handelsvertreter gegenüber vertraglich verpflichtet, einen bestimmten Artikel herzustellen und zur Vermittlung entsprechender Verkäufe bereitzuhalten, konnte er aber zur Zeit des Abschlusses des Handelsvertretervertrages diese Verpflichtung mangels Produktionsreife nicht erfüllen, liegt ein Fall "anfänglichen Unvermögens" vor.
2. Solchenfalls hat der Schuldner für sein Leistungsunvermögen unbedingt einzustehen und grundsätzlich ohne Rücksicht auf Verschulden für das Erfüllungsinteresse nach Maßgabe einer allgemeinen Garantiepflicht zu haften.
3. Auch wenn ein Landgericht einen Rechtsstreit an ein Arbeitsgericht durch Urteil verweist, bedarf es - unabhängig von der Kostenverteilung in der Hauptsache - einer Verurteilung des Klägers zur Tragung derjenigen Mehrkosten, die durch die Anrufung des oder der sachlich unzuständigen Gerichte der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit entstanden sind.