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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.02.2025, Az.: B 9 SB 43/24 B

Höherbewertung eines festgestellten Grads der Behinderung (GdB) auf 50 anstatt des bisher zuerkannten GdB von 20

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.02.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 43/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:030225BB9SB4324B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stralsund - 25.01.2023 - AZ: S 10 SB 132/20
LSG Mecklenburg-Vorpommern - 17.09.2024 - AZ: L 3 SB 10/23

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Februar 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Höherbewertung des bei ihr festgestellten Grads der Behinderung (GdB) auf 50 anstatt des bisher zuerkannten GdB von 20. Diesen Anspruch hat das LSG mit Beschluss vom 17.9.2024 - wie vor ihm der Beklagte und das SG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der sie eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG rügt.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.

5

In dieser Hinsicht fehlt es der Beschwerdebegründung des Klägers bereits an der zwingend erforderlichen zusammenhängenden, vollständigen, chronologisch geordneten und aus sich heraus verständlichen Darstellung der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.4.2022 - B 9 SB 59/21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 10). Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung und/oder den Gerichts- und Verwaltungsakten selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 51/18 B - juris RdNr 23).

6

Unabhängig davon hat die Klägerin aber auch den von ihr geltend gemachten Verfahrensmangel einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG (§ 103 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.

7

Soweit sie rügt, das LSG habe den Sachverhalt nicht "ausermittelt", erfüllt ihr Vortrag nicht die Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zudem kann ein - wie die Klägerin - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - das LSG von der ihm durch § 153 Abs 4 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der in einem solchen Fall den Beteiligten zugestellten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 SGG muss jedenfalls ein anwaltlich vertretener Beteiligter auch entnehmen, dass das Berufungsgericht keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und dass es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ansieht. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte, der schriftsätzlich bereits gestellte Beweisanträge aufrechterhalten will, dem LSG ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 16.7.2019 - B 13 R 150/19 B - juris RdNr 14). Dass dies der Fall gewesen wäre, hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung ebenso wenig dargetan wie eine Erwähnung von Beweisanträgen durch das LSG in der angefochtenen Entscheidung.

8

Darüber hinaus legt die Klägerin auch nicht substantiiert dar, dass und warum das LSG sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, im Anschluss an das erstinstanzlich eingeholte Gutachten weiteren Beweis von Amts wegen zu erheben. Zu weiteren Beweiserhebungen ist das Tatsachengericht nur dann verpflichtet, wenn das Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthält, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters gibt (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.4.2021 - B 13 R 125/20 B - juris RdNr 7 mwN). Solche Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Allein der Hinweis, in den in der Berufungsbegründungsschrift gemachten Ausführungen zu den Funktionseinschränkungen im Gegensatz zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens einen "Beweisantritt" zu sehen, genügt insoweit nicht.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

2. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.