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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1971, Az.: BVerwG V C 58.69

Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Schadenszinsen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.04.1971
Aktenzeichen
BVerwG V C 58.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 18.04.1969 - AZ: 6007/68

Fundstellen

  • BVerwGE 38, 55 - 57
  • IFLA 1972, 46
  • MDR 1971, 872 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1972, 550
  • ZLA 1971, 145

Amtlicher Leitsatz

Hat der Berechtigte nach zeitlich begrenzter Ausschließung eine Zuvielzahlung an Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz zu erstatten, dürfen Schadenszinsen nicht gefordert werden.

Zur Berechnung eines im Ausschließungsbescheid angeordneten Anspruchsverlustes an Hauptentschädigung.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1971
durch
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. April 1969 wird aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Die Bescheide des Landratsamts - Ausgleichsamt - Starnberg vom 5. April 1967 und 22. August 1967, der Anrufungsbescheid des Ausgleichsausschusses beim Ausgleichsamt Starnberg vom 20. Oktober 1967 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses bei der Regierung von Oberbayern vom 6. Dezember 1967 werden insoweit aufgehoben, als

  1. 1)

    der von der Stadt Bonn an die Klägerin auf Grund gerichtlichen Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Köln vom 22. Oktober 1964 gezahlte Betrag in Höhe von 2.000 DM auf die Unterhaltshilfe angerechnet,

  2. 2)

    der Klägerin Schadenszinsen in Höhe von 805 DM angelastet und

  3. 3)

    der Verlust des Anspruchs auf Hauptentschädigung auf mehr als 220 DM festgesetzt wurden.

Das Landratsamt - Ausgleichsamt - Starnberg wird verpflichtet, der Klägerin eine Nachzahlung an. Unterhaltshilfe für die Zeit bis zum 30. September 1967 in Höhe von 5.708 DM zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 Anteil.

Gründe

1

I.

Die Klägerin bezog vom 1. April 1949 an Soforthilfe nach dem Soforthilfegesetz und anschließend bis zum 10. Juli 1959 Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -. Die Zahlungen wurden eingestellt, weil die Klägerin hierauf zum Zwecke der Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung verzichtet hatte. Durch Erhöhung der Endgrundbeträge erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen für eine neuerliche Einweisung in die Unterhaltshilfe auf Zeit, in die sie mit Bescheid des Ausgleichsamts Starnberg vom 8. Oktober 1963 eingewiesen wurde.

2

Dem Ausgleichsamt Starnberg wurde im Jahre 1964 bekannt, daß die Klägerin in der Zeit vom 6. Mai 1951 bis zum 20. Oktober 1955 bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen war und daß der Klägerin 1964 aus einem Rechtsstreit gegen die Stadt Bonn wegen Amtspflichtverletzung durch gerichtlichen Vergleich ein einmaliger Betrag von 2.000 DM zugeflossen war.

3

Gegen die Klägerin wurde ein Ausschließungsverfahren eingeleitet und die Unterhaltshilfe ab 1. April 1966 eingestellt. Mit Bescheid vom 30. August 1966 schloß das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge - Landesausgleichsamt - die Klägerin von der Unterhaltshilfe für die Zeit vom 1. April 1966 bis zum 31. März 1967 aus und bestimmte, daß in Höhe der auf diesen Zeitraum rechnerisch entfallenden Unterhaltshilfe kein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht. In dem sich hieran anschließenden Verwaltungsstreitverfahren wurde ein Vergleich folgenden auszugsweisen Wortlauts geschlossen:

4

"1.
Der Bescheid des Landesausgleichsamtes vom 30.8.1966 wird in Ziff. 1 wie folgt geändert: Statt der Zahl 31.3.1967 wird eingesetzt 30.11.1966.

5

2.-6.
..."

6

Im Bescheid über die Änderung der Kriegsschadenrente vom 5. April 1967 wurde die Unterhaltshilfe für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. Oktober 1955 wegen nachträglich festgestellter anzurechnender Einkünfte neu berechnet. Es wurde unter Berücksichtigung der der Klägerin nachzuzahlenden Unterhaltshilfe in Höhe von 3.344 DM und noch einzubehaltender Schadenszinsen in Höhe von 805 DM ein Nachzahlungsbetrag von 637 DM errechnet, der erst an die Klägerin ausbezahlt werden sollte,

"wenn die noch durchzuführende Berechnung der Unterhaltshilfe nach dem 17. und 18. Änderungsgesetz unter Berücksichtigung des Schadensersatzes von 2.000 DM im Dezember 1964 gemäß § 14 der 3. LeistungsDV-LA keine Überzahlung ergibt".

7

Mit weiterem Bescheid vom 22. August 1967 berechnete das Ausgleichsamt Starnberg die Unterhaltshilfe, die der Klägerin auf Grund der in der Zwischenzeit eingetretenen Erhöhungen und der vom 1. April 1967 an gewährten Pflegezulage zustand. Es errechnete einen Betrag von 2.911 DM, der noch an die Klägerin zu zahlen war, und eine monatliche Unterhaltshilfe von 304 DM. Es wurde ein Anspruchsverlust an Hauptentschädigung in Höhe von 2.202 DM festgestellt.

8

Mit Anrufungsbescheid vom 20. Oktober 1967 wies der Ausgleichsausschuß beim Ausgleichsamt Starnberg die Einsprüche der Klägerin gegen beide Bescheide zurück.

9

Der nach erfolgloser Beschwerde erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht insoweit stattgegeben, als die der Klägerin gewährte Vergleichszahlung von 2.000 DM auf die Unterhaltshilfe angerechnet wurde. Zur Begründung der Abweisung der Klage im übrigen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Das Ausgleichsamt habe die der Klägerin für die Zeit von 1952 bis 1955 zustehende Unterhaltshilfe richtig berechnet. Die Berechnung der Sachbezüge sei an Hand der damals geltenden Fassung der 3. LeistungsDV-LA vorgenommen worden. Maßgebend für die Berechnung von Sachbezügen sei § 4 der 3. LeistungsDV-LA, nicht jedoch das Einkommensteuergesetz. Das Einkommensteuergesetz sei nur insoweit anwendbar, als auf dieses in der 3. LeistungsDV-LA verwiesen werde. Auch die Nichtgewährung der Pflegezulage nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c LAG für die Jahre 1952 bis 1955 sei nicht zu beanstanden. Aus der damaligen beruflichen Tätigkeit der Klägerin sei auf das Nichtvorliegen der Pflegebedürftigkeit zu schließen. Das Ausgleichsamt habe ferner zu Recht einen Anspruchs Verlust der Klägerin an Hauptentschädigung in Höhe von 2.202 DM festgestellt. Die Klägerin sei mit Bescheid vom 30. August 1966 für die Zeit vom 1. April 1966 bis 31. März 1967 von der Unterhaltshilfe ausgeschlossen worden. Ferner sei bestimmt worden, daß in Höhe der auf diesen Zeitraum rechnerisch entfallenden Unterhaltshilfe kein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht. In Ziff. 1 des Vergleichs vom 20. Januar 1967 sei lediglich die Ausschlußfrist verkürzt worden. Satz 2 des Bescheidausspruchs vom 30. August 1966 sei bestehengeblieben. Die Handhabung des Ausgleichsamts begegne demnach keinen Bedenken. Schließlich sei auch die Forderung der Schadenszinsen in Höhe von 4 v.H. gerechtfertigt. Als Rechtsgrundlage zur Erhebung der Zinsen könne zwar nicht § 6 der 8. LeistungsDV-LA herangezogen werden, denn diese Bestimmung behandele nur die Stundungs- und Verzugszinsen. Die Geltendmachung von Schadensersatz sei in analoger Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 360 LAG begründet. § 360 LAG sei als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. § 360 LAG diene dem Schutz des Ausgleichsfonds und damit der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile, die zum Ausgleich ihrer Lasten Leistungen aus den von der Allgemeinheit aufgebrachten Mitteln des Ausgleichsfonds erhielten. Die Klägerin habe schuldhaft, gehandelt, sie sei rechtskräftig auf die Dauer von acht Monaten von der Unterhaltshilfe ausgeschlossen worden. Das Verhalten der Klägerin sei widerrechtlich und für den Schaden des Ausgleichsfonds ursächlich gewesen.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Bewertung ihrer Sachbezüge sowie die Nichtberücksichtigung eines Freibetrages nach § 267 Abs. 2 Nr. 3 LAG in der Zeit vom 1. April 1952 bis zum 30. Juni 1953, die Anlastung von Schadenszinsen und die Höhe des festgesetzten Anspruchsverlustes an Hauptentschädigung rügt.

11

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. April 1969 in Ziffer I. und II. insoweit aufzuheben, als es die Klage abweist und die Klägerin zu Kosten verurteilt,

  2. 2.

    den Beschwerdebescheid der Regierung von Oberbayern vom 6. Dezember 1967, den Anrufungsbescheid des Landratsamtes Starnberg vom 20. Oktober 1967 und den Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 5. April 1967 aufzuheben,

  3. 3.

    den Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 22. August 1967 insoweit aufzuheben, als er

    1. a)

      den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.911 DM und

    2. b)

      einen Anspruchsverlust an Hauptentschädigung in Höhe von 2.202 DM festsetzt,

  4. 4.

    das Landratsamt Starnberg zu verpflichten, die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden,

  5. 5.

    dem Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

12

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgericht München hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

14

II.

Die Revision ist teilweise begründet.

15

1.

Soweit die Klägerin sich gegen die Anrechnung ihrer Einkünfte in der Zeit vom 1. April 1952 bis zum 30. Juni 1953 wendet, hat die Revision keinen Erfolg.

16

Unstreitig hat die Klägerin sich während dieses Zeitraumes in einem entgeltlichen Arbeitsverhältnis befunden. Da sie ihre damals erzielten Arbeitseinkünfte nicht mehr angeben kann oder will und auch Ermittlungen bei ihrem damaligen Arbeitgeber, einem inzwischen verstorbenen Herrn G. erfolglos waren, ist nicht zu beanstanden, daß der Beklagte die damaligen Einkünfte der Klägerin geschätzt hat. Wie der ausführlichen Begründung des Bescheides vom 5. April 1947 zu entnehmen ist, geht der Beklagte davon aus, daß die gesamten Arbeitseinkünfte der Klägerin vom 1. April 1952 bis zum 30. Juni 1953 monatlich 175 DM betragen haben, und zwar unabhängig davon, ob sie zum Teil als Sachbezüge gewährt worden sind. Diese Einkünfte erreichen - zusammen mit der Beihilfe der Rechtsanwaltskammer - den Einkommenshöchstbetrag des § 267 Abs. 1 LAG auch unter Berücksichtigung von Werbungskosten und des Freibetrages nach § 267 Abs. 2 Nr. 3 LAG. Wenn in dem dem Bescheid vom 5. April 1967 beigefügten Berechnungsbogen für den in Rede stehenden Zeitabschnitt sowohl die erzielten als auch die anzurechnenden Arbeitseinkünfte mit dem Betrag von 82 DM angegeben sind, handelt es sich bei ersteren um einen offenbaren Schreibfehler, wie die Bescheidbegründung zweifelsfrei erkennen läßt.

17

Beruht die Höhe der Gesamteinkünfte auf einer nach den Umständen dieses Falles zulässigen Schätzung, dann kommt dem Anteil der Sachbezüge hieran keine erhebliche Bedeutung zu. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob im Jahre 1952 empfangene Sachbezüge nach den Vorschriften der erst am 17. Juni 1953 in Kraft getretenen 3. LeistungsDV-LA zu bewerten sind, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

18

2.

Im übrigen ist die Revision begründet.

19

a)

Die im Bescheid vom 5. April 1967 festgesetzten Schadenszinsen in Höhe von 805 DM entbehren der gesetzlichen Grundlage. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Verzinsung von Schadenersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung können ebensowenig wie die Vorschrift des § 819 BGB entsprechend angewendet werden, weil das Lastenausgleichsgesetz abschließend die Behandlung der Überzahlung von Ausgleichsleistungen regelt. Nach § 290 Abs. 1 Satz 1 LAG ist der Berechtigte verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge an Kriegsschadenrente sowie an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Teuerungszuschlägen nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz zurückzuerstatten, soweit nach diesen Gesetzen oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. Zuviel erhalten hat der Berechtigte nur solche Beträge, die durch einen Bewilligungsbescheid nicht gedeckt sind. In dem Bescheid vom 5. April 1967 hat das Ausgleichsamt die der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer anzurechnenden Einkünfte zu gewährende Unterhaltshilfe für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. Oktober 1955 in Höhe von 1.912 DM mit den tatsächlichen Unterhaltshilfezahlungen in diesem Zeitraum in Höhe von 3.814 DM gegenübergestellt. Daraus ergab sich eine Zuvielzahlung von 1.902 DM. Nur dieser Betrag ist mit der in dem Bescheid vom 5. April 1967 ausgewiesenen Nachzahlung an Unterhaltshilfe in Höhe von 3.344 DM zu verrechnen (§ 290 Abs. 1 Satz 2 LAG). Daß die Klägerin an der Entstehung der Überzahlung ein Verschulden trifft, kann den geltend gemachten Zinsanspruch nicht rechtfertigen. Denn auch in § 360 Abs. 2 Satz 4 LAG ist bei einer Ausschließung von Ausgleichsleistungen nur die (schlichte) Rückerstattung gewährter Leistungen bestimmt. Wenn die Erstattungsforderung aus erschlichenen Ausgleichsleistungen einer Verzinsungspflicht hätte unterliegen sollen, so bedurfte dies einer ausdrücklichen Regelung im Lastenausgleichsgesetz. Daß der geltend gemachte Zinsanspruch nicht auf die Vorschriften der 8. LeistungsDV-LA gestützt werden kann, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt.

20

b)

Schließlich rügt die Klägerin auch mit Recht die Höhe des im Bescheid vom 22. August 1967 festgesetzten Anspruchsverlustes an Hauptentschädigung. Richtig ist zwar, daß im gerichtlichen Vergleich vom 20. Januar 1967 unter Nr. 1 nur der Zeitraum, für den die Klägerin durch den Bescheid vom 30. August 1966 von der Unterhaltshilfe ausgeschlossen worden war, auf acht Monate verkürzt wurde. Maßgebend für den Anspruchsverlust ist der Ausspruch im Ausschließungsbescheid unter Nr. 1 Satz 2. Dieser lautet:

"In Höhe der auf diesen Zeitraum"

21

(d.h. 1. April 1966 bis 30. November 1966)

"rechnerisch entfallenden Unterhaltshilfe besteht kein Anspruch auf Hauptentschädigung".

22

Bei der Auslegung des Inhalts dieser Regelung ist von der Begründung des Ausschließungsbeseheides unter Berücksichtigung der dem Leiter des Landesausgleichsamts sich damals darstellenden Sach- und Rechtslage auszugehen. Die Klägerin erhielt nur Unterhaltshilfe auf Zeit, d.h. bis zum Verbrauch des der Klägerin noch zustehenden Endgrundbetrages der Hauptentschädigung von 6.510 DM (vgl. § 273 Abs. 2 Satz 1 LAG). Die Verfehlungen der Klägerin rechtfertigten nach Ansicht des Landesausgleichsamts lediglich eine befristete Ausschließung von der Unterhaltshilfe. Deshalb wurde die Ausschließung von der Unterhaltshilfe für die Zeit vom 1. April 1966 bis 31. März 1967 (später vergleichsweise reduziert bis 30. November 1966) für angemessen gehalten

"unter der Voraussetzung, daß der auf diesen Zeitraum rechnerisch entfallende Unterhaltshilfebetrag von der Hauptentschädigung abgezogen wird".

23

Da die Klägerin nur Unterhaltshilfe auf Zeit bezog und in diese mit dem 1. April 1967 (vergleichsweise schon zum 1. Dezember 1966) wieder einzuweisen war, sollte der Anspruchsverlust lediglich bewirken, daß der Gesamtzeitraum der Unterhaltshilfe auf Zeit für die Klägerin nicht um den Ausschließungszeitraum verlängert wurde, eine Folge, die sich aus der Anrechnungsvorschrift des § 273 Abs. 2 LAG sonst ergeben hätte. Denn es werden nur "geleistete" Zahlungen angerechnet. Hinsichtlich des Gesamtzeitraums der Unterhaltshilfe auf Zeit sollte die Klägerin so gestellt werden, als ob sie auch in der Zeit vom 1. April 1966 bis 30. November 1966 Unterhaltshilfe erhalten hätte. Da der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe nur mit 10 v.H. auf den Grundbetrag anzurechnen ist (§ 273 Abs. 2 Nr. 5 LAG), sind auch nur 10 v.H. des vor. Ausgleichsamt für die Zeit vom 1. April 1966 bis 30. November 1966 fiktiv errechneten Auszahlungsbetrages als Anspruchsverluet an Hauptentschädigung festzusetzen. Die Anrechnung des vollen (fiktiven) Auszahlungsbetrages hätte demgegenüber (ohne Berücksichtigung der Grundbetragsänderungen auf Grund späterer, z.Z. der Ausschließung noch nicht vorhersehbarer Gesetzesänderungen) zu dem Ergebnis geführt, daß die Laufzeit der Unterhaltshilfe für die Klägerin um etwa neun Jahre verkürzt wird. Eine solche Belastung der Klägerin war mit der Ausschließungsmaßnahme nach ihrer Begründung nicht beabsichtigt.

24

Die Revision der Klägerin ist danach zum Teil begründet. Unter Zurückweisung der weitergehenden Revision war das angefochtene Urteil aufzuheben und - wie aus der Urteilsformel ersichtlich - neu zu fassen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.

Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz