Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.06.1966, Az.: 3 AZR 501/65
Wettbewerbsverbot; Handlungsgehilfe; Konkurrenz
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.06.1966
- Aktenzeichen
- 3 AZR 501/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 30.08.1965 - 5 Sa 106/65 N
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1966, 1025
- DB 1966, 1360 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Wettbewerbsverbot dient nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers (§ 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB), wenn lediglich die Möglichkeit besteht, daß der Handlungsgehilfe irgendwie zur Stärkung der Konkurrenz beitragen könnte. Vielmehr muß eine Beziehung zwischen der früheren Tätigkeit des Handlungsgehilfen und dem untersagten Wettbewerb bestehen.