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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.06.1966, Az.: 3 AZR 501/65

Wettbewerbsverbot; Handlungsgehilfe; Konkurrenz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.06.1966
Aktenzeichen
3 AZR 501/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 30.08.1965 - 5 Sa 106/65 N

Fundstellen

  • BB 1966, 1025
  • DB 1966, 1360 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Wettbewerbsverbot dient nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers (§ 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB), wenn lediglich die Möglichkeit besteht, daß der Handlungsgehilfe irgendwie zur Stärkung der Konkurrenz beitragen könnte. Vielmehr muß eine Beziehung zwischen der früheren Tätigkeit des Handlungsgehilfen und dem untersagten Wettbewerb bestehen.