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§ 13 PersVG - Anzahl der Mitglieder des Personalrats

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2035-1

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5bis20Wahlberechtigten aus einer Person (Personalobmann),
21bis50Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
51bis150Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
151bis300Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
301bis600Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
601bis1.200Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern,
1.201und mehr Wahlberechtigten aus dreizehn Mitgliedern.

Maßgebend ist die Anzahl der Wahlberechtigten am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. § 14 bleibt unberührt.