Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.03.1979, Az.: BVerwG 7 B 27.78
Ablehnung eines Habilitationsantrags durch die Fakultät des Fachbereichs Physik einer Universität; Erforderlichkeit der Darlegung der Gründe für die Ablehnung einer Habilitation; Nachweis didaktischen Geschicks für die akademischen Lehrbefähigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.03.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 27.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 17.10.1975 - AZ: V 57/74
- VGH Baden-Württemberg - 18.10.1977 - AZ: IX 971/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1980, 388 (Kurzinformation)
- DÖV 1979, 761 (Kurzinformation)
- JZ 1979, 469
Amtlicher Leitsatz
Zur Habilitation im kumulativen Verfahren.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. März 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Kreiling und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Habilitationsantrags durch die Fakultät des Fachbereichs Physik der beklagten Universität. Seiner Klage mit dem Antrag, festzustellen, daß er die schriftlichen Habilitationsleistungen erfolgreich erbracht habe, und die Beklagte zu verpflichten, das Habilitationsverfahren fortzusetzen, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
1.
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde macht als grundsätzlich bedeutsam die Frage geltend, ob die Fakultät dem Habilitanden eingehend die Gründe darlegen müsse, die zur Ablehnung seiner Habilitation geführt hatten; sie ist der Ansicht, daß die Fakultät bei einer Abweichung von den Voten der die Habilitation befürwortenden Gutachter dies durch eine ausreichende Begründung rechtfertigen müsse. Dabei übersieht die Beschwerde jedoch, daß Umfang und Intensität der Begründung von Prüfungsentscheidungen, zu denen auch der die Ablehnung schriftlicher Habilitationsleistungen aussprechende Fakultätsbescheid zählt, sich nach dem für die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens maßgeblichen Verwaltungsverfahrensrecht richten. Dieses ist bei Hochschulprüfungen im Landesrecht zugeordnet, dessen Verletzung vorliegend in Ermangelung einer landesgesetzlichen Zuweisung nach Art. 99 GG in einem Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden könnte (§ 137 Abs. 1 VwGO). Eine dem Begründungszwang für richterliche Entscheidungen entsprechende Pflicht zur Begründung von Prüfungsentscheidungen, die die Offenlegung der tragenden Gründe kollegial getroffener Entscheidungen gewährleistet und diese damit aus sich heraus fachlich voll überprüfbar macht, kann aus Gründen des Bundesrechts, insbesondere im Hinblick auf rechtsstaatliche Grundsätze, nicht gefordert werden (BVerwGE 19, 128[BVerwG 10.07.1964 - VII C 124/63] [132]; Beschluß vom 19. Juli 1974 - BVerwG 7 B 77.73 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 60 = BayVBl. 1974, 592]; ferner Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 1976, RdNr. 425). Aus dem Wesen des Habilitationsverfahrens und den Umständen im Falle des Klägers ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen. Die Entscheidung über die Anerkennung wissenschaftlicher Arbeiten als Habilitationsleistungen beruht auf den subjektiven Wertvorstellungen der Mitglieder der Fakultät oder des Fachbereichsgremiums, die darüber zu befinden haben, welche Qualifikation der Habilitand für die wissenschaftliche Vertretung seines Faches in Forschung und Lehre aufweisen muß und ob der Bewerber nach seinen Arbeiten diesem Anspruch genügt. Sie ist wie sonstige Prüfungsentscheidungen von dem Gericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (Beschluß vom 31. Oktober 1978 - BVerwG 7 B 39.77 -). Daß die Entscheidung der Fakultät von den Voten der Gutachter abweicht, ändert hieran nichts. Insbesondere ergibt sich aus einer Divergenz zwischen Gutachtervorschlag und Fakultätsentscheidung nicht die von der Beschwerde behauptete Pflicht zur eingehenden Begründung der Ablehnung, wie sie die Beschwerde in Anlehnung an die Fälle herzuleiten versucht, in denen ein Gericht bei seiner Entscheidung von dem Ergebnis eines für den Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachtens abweicht. Wenn hier überhaupt eine Parallele zu gerichtlichen Verfahren gezogen werden kann, dann ist das Gutachten über eine Habilitationsleistung dem Votum der Mitglieder eines Kollegialgerichts vergleichbar, das als Beitrag zur Meinungsbildung vorläufiger Natur ist, für die endgültige Abstimmung keinerlei Bindung bewirkt und im Falle einer von dem Urteilsvorschlag abweichenden Entscheidung keiner diese Abweichung rechtfertigenden Begründung bedarf (in diesem Sinne auch OVG Münster, Beschluß vom 12. September 1972 - V B 138/71 - [NJW 1972, 2243, 2244 [OVG Nordrhein-Westfalen 12.09.1972 - V B 138/71]]).
Zu Unrecht meint die Beschwerde, die Rechtssache erlange dadurch grundsätzliche Bedeutung, daß in einem Revisionsverfahren die Frage beantwortet werde, ob didaktische Fähigkeiten des Habilitanden verlangt werden können oder ob eine derartige Eignung nur als Einstellungsvoraussetzung für Professoren verlangt werden darf, die - wie § 44 Abs. 1 Nr. 2 HRG zeigt - durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen werden kann und folglich nicht notwendig durch Leistungen im Rahmen der Habilitation dargetan werden muß. Ob und in welcher Weise eine spezifische Begabung des Habilitationsbewerbers zur Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse nachzuweisen ist, bestimmen der Hochschulgesetzgeber und die Hochschule kraft ihrer Satzungsautonomie in den durch das Hochschulgesetz gezogenen Grenzen. In der das Beschwerdegericht bindenden Auslegung des baden-württembergischen Landeshochschulrechts durch das Berufungsgericht steht das von der Fakultät des Fachbereichs Physik der Beklagten entwickelte Habilitationskriterium, daß sich Arbeiten im Rahmen der kumulativen Habilitation "durch besonderes didaktisches Geschick aus den typischen Originalarbeiten herauszuheben haben", im Einklang mit § 53 des Hochschulgesetzes vom 19. März 1968 (GesBl. S. 81) - im folgenden HSchG -. Ein Verstoß gegen Bundesrecht kann dem ersichtlich nicht entnommen werden. Der baden-württembergische Gesetzgeber war weder von Bundesverfassungs wegen noch sonst bundesrechtlich gehindert, die Habilitation von Anforderungen abhängig zu machen, die die Befähigung des Habilitanden zur Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse erweisen. Art. 5 Abs. 3 GG legt nicht fest, wie sich ein Habilitationsbewerber wissenschaftlich auszuweisen hat. Das in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verbürgt die freie, allein durch ihre Eigengesetzlichkeiten bestimmte und von staatlicher Lenkung unbeeinflußte Entfaltung der Wissenschaft in Lehre und Forschung (BVerfGE 35, 79; 43, 242 [BVerfG 26.01.1977 - 1 BvL 7/76]; 47, 327). Der Hochschulgesetz- und -satzungsgeber, der den Wissenschaftsbetrieb der Hochschulen regelt, hat diesen Freiheitsraum zu respektieren, verfügt im übrigen aber über vielfältige Möglichkeiten zur Ordnung der Hochschulorganisation. Er hält sich im Rahmen seines Regelungsermessens, wenn er die Habilitation als Mittel der Qualitätsauslese zur Gewinnung des Hochschullehrernachwuchses in der Weise ausgestaltet, daß die als Forschungsergebnisse vorgelegten schriftlichen Habilitationsleistungen zugleich zur Beurteilung der Lehrbefähigung i.S. der didaktischen Qualifikation des Habilitanden verwertet werden können. Hiergegen ist um so weniger etwas einzuwenden, als die Ausbildungsfunktion der Universitäten immer wichtiger geworden und ihr Lehrbetrieb für die Eingliederung des einzelnen in das Berufsleben zu überragender Bedeutung gelangt ist (BVerfGE 47, 327 [370]). Bloße Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit einer solchen Regelung vermögen ihre Rechtmäßigkeit nicht in Frage zu stellen.
Es kann auch nicht die Rede davon sein, daß mit dem Kriterium des didaktischen Geschicks eine sachfremde, der wissenschaftlichen Lehrtätigkeit eines Hochschullehrers unangemessene und gegen bundesrechtliche Gewohnheitsnormen des deutschen Hochschulrechts verstoßende Anforderung gestellt würde. Die Beschwerde verkennt, daß der Begriff der "pädagogischen" Fähigkeiten nicht mit "kindererzieherischen" Fähigkeiten gleichbedeutend ist und daß der Nachweis didaktischen Geschicks, das i.S. einer pädagogischen Fähigkeit seit jeher für den förmlichen Nachweis der akademischen Lehrbefähigung bedeutsam war, nicht auf den Habilitstionsvortrag beschränkt zu sein braucht. Bundesgewohnheitsrecht kann schon deshalb nicht verletzt sein, weil sich gewohnheitsrechtliche, das innere Hochschulwesen regelnde Können entsprechend dem Rang von Hochschulrecht als Landesrecht und nicht als Bundesrecht bilden, so daß sie zur Disposition des Landesgesetzgebers stehen (BVerwGE 55, 73 [80]). Daß die pädagogische Eignung zu den hochschulrechtlichen Berufungsvoraussetzungen zählt (vgl. jetzt § 44 Abs. 1 Nr. 2 HRG), schließt nicht aus, ihr auch im Rahmen schriftlicher Habilitationsleistungen Bedeutung beizumessen, zumal die Habilitation ja gerade darauf abzielt, die Berufungsreife des Habilitanden zu erweisen. Haben hiernach die von der Fakultät des Fachbereichs Physik erlassenen "Richtlinien für die Durchführung der kumulativen Habilitation" hinsichtlich ihrer Anforderungen an das didaktische Geschick in § 53 HSchG eine nach Bundesrecht nicht zu beanstandende Rechtsgrundlage, so kann die hierauf beruhende Entscheidung der Fakultät von der Beschwerde auch nicht im Hinblick auf den Rechtsetzungsvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und das rechtsstaatliche Verbot der Verschlechterung von Prüfungsbedingungen in Frage gestellt werden; standen die Richtlinien in Einklang mit dem Gesetz, so brachten sie keine Erschwerung der Habilitationsbedingungen für den Kläger, da die Fakultät auch ohne ihren Erlaß so hätte verfahren können.
Unzutreffend ist schließlich das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht verstoße gegen die Denkgesetze, wenn es einerseits verneine, daß in den im kumulativen Verfahren vorgelegten Arbeiten ein didaktisches Geschick zum Ausdruck kommen könne, und andererseits das Vorliegen eines besonderen didaktischen Geschicks in solchen Arbeiten zur Voraussetzung einer Habilitation mache. Das Berufungsgericht hat zwar eingeräumt, daß bei Originalarbeiten wegen der Aktualität, aus Zeitgründen und wegen des begrenzten Umfangs aus Platzgründen die Entwicklung eines besonderen didaktischen Geschicks nur in Ausnahmefällen möglich sein dürfte (S. 34 des Urteilesbdrucks); es hat damit aber zugleich deutlich gemacht, daß es diese Möglichkeit keineswegs ausschließt. Ein unauflösbarer Widerspruch zu seiner Auffassung, daß die in kumulativen Verfahren vorgelegten Arbeiten auf didaktisches Geschick zu überprüfen seien, ist dem Berufungsgericht deshalb nicht vorzuwerfen, zumal es die Richtlinien in diesem Punkt dahin versteht, daß insoweit "nicht auf sämtliche vorgelegten Arbeiten, sondern nur darauf abgestellt (wird), ob sich überhaupt Arbeiten des Bewerbers in didaktischer Hinsicht von den typischen Original arbeiten unterscheiden" (S. 34 des Urteilsabdrucks).
2.
Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet aus, da die Beschwerde ihrer Darlegungslast nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt hat. Sie hat Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, von denen das Berufungsgericht abgewichen sein soll, nicht bezeichnet.
3.
Als Aufklärungsmangel und damit als Verfahrensmangel i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt die Beschwerde, daß das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers nicht nachgegangen sei, bei den maßgeblichen Wissenschaftlern des In- und Auslandes bestünden keinerlei Zweifel an seiner Qualifikation. Das Berufungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO unterlassen, die hierfür mit Schriftsatz des Klägers vom 21. Februar 1977 als Zeugen benannten Professoren zu vernehmen. Zur Beweiserhebung habe um so eher Veranlassung bestanden, als noch das Verwaltungsgericht festgestellt habe, daß sich die Fakultät bei ihrer ablehnenden Entscheidung von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Gleiches gelte für das weitere Beweisangebot des Klägers, den damaligen Dekan der Fakultät, Professor Dr. H., darüber zu vernehmen, daß sich auch die Fakultät über seine wissenschaftliche Qualifikation im klaren gewesen sei.
Der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung durch das Berufungsgericht ist dem nicht zu entnehmen. Nach dem das Erfordernis einer Beweiserhebung bestimmenden materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts zeichnet sich die im Streit stehende Entscheidung der Fakultät ähnlich anderen Prüfungsentscheidungen dadurch aus, daß die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation des Habilitanden allein der Fakultät vorbehalten ist, die ihre Bewertung autonom und unvertretbar vornimmt. Das verwehrt dem Gericht die Einschaltung von Sachverständigen zur Überprüfung des die Ablehnungsentscheidung tragenden Werturteils. Laß das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen von sachfremden Erwägungen der Fakultät spricht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Verwaltungsgericht sieht sachfremde Erwägungen darin, daß die Fakultät die Qualifikation des Klägers nicht nach Maßgabe der gesetzlichen Eignungskriterien des Landeshochschulgesetzes beurteilt habe, sondern "die Arbeiten des Klägers (im kumulativen Verfahren) offenbar unter dem Blickwinkel des Verfahrens mit Habilitationsschrift beurteilt und (insoweit) den ... Bedenken der Gutachter ausschlaggebende Bedeutung beigemessen habe" (Urteils Abdruck S. 22). Es meint, die Ansicht der Fakultät, die im kumulativen Verfahren vorgelegten Arbeiten des Klägers entsprachen nicht den Habilitationsanforderungen, beruhten "entscheidend auf einer unzutreffenden Beurteilung des sog. kumulation Verfahrens im Unterscheid zum Verfahren mit Habilitationsschrift und nach etwa auf einem qualitativen Mangel" (Urteilsabdruck S. 22). Dementgegen stellen nach der Ansicht des Berufungsgerichts die in den Richtlinien der Fakultät enthaltenen Anforderungen im kumulativer. Verfahren zulässige, durch die Regelung in § 53 ESchG gedeckte Habilitationsvoraussetzungen dar. Die nach Maßgabe der Richtlinien getroffene Entscheidung der Fakultät beruht mithin im Lichte des vom Berufungsgericht eingenommenen - und wie ausgeführt aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden - Rechtsstandpunkts nicht auf sachfremden, sondern gesetzmäßigen Erwägungen, so daß sich auch insoweit für das Berufungsgericht kein Anlaß zur Beweiserhebung bot. Die vom Kläger schriftsätzlich beantragte Vernehmung des früheren Dekans des Fachbereichs Physik darüber, daß sich auch die Fakultät selbst über die wissenschaftliche Qualifikation des Klägers im klaren gewesen sei, könnte die Ablehnungsentscheidung der Fakultät nur erschüttern, wenn sich ergäbe, daß die (Mehrheit der Mitglieder der) Fakultät entgegen der in der Ablehnungsentscheidung zum Ausdruck kommenden Auffassung in Wirklichkeit doch von einer zur Habilitation erforderlichen wissenschaftlichen Befähigung des Klägers überzeugt gewesen seien. Hinreichende objektive Anhaltspunkte für eine derart gravierende Willkürentscheidung sind vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, daß die Fakultät von dem Gutachtervorschlag abgewichen ist. Der in Rede stehende Beweisantrag erweist sich damit als ein unzulässiger, auf Ausforschung gerichteter Beweisermittiungsantrag, den das Berufungsgericht zu Recht unbeachtet gelassen hat.
Auch mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe die im Schriftsatz vom 21. Februar 1977 gestellten Beweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO durch begründeten Gerichtsbeschluß ablehnen müssen, vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. Sie verkennt, daß sich § 86 Abs. 2 VwGO ausdrücklich nur auf den "in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag" bezieht. Um einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag ging es auch in dem von der Beschwerde zum Beleg ihrer Auffassung zitierten Beschluß vom 29. September 1965 - BVerwG 4 CB 132.65 - (NJW 1965, 2418), der für den Fall eines durch Zustellung ergangenen Urteils fordert, daß der Ablehnungsbeschluß wenigstens zehn Tage vorher zugegangen ist. Ein schriftsätzlich gestellter Antrag ist allerdings dann wie ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag zu behandeln, wenn, er nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung in Kenntnis des Ergebnisses einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme als (weiterer) Beweisantrag gestellt worden ist (BVerwGE 15, 175 [176]). Anders liegt es jedoch bei einem Verzicht auf mündliche Verhandlung nach schriftsätzlicher Antragstellung, da sich die Beteiligten hier der Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung aus § 86 Abs. 2 VwGO bis zum Widerruf des Verzichts nach § 173 VwGO/§ 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO begeben haben. Sollte die von der Beschwerde zitierte Bemerkung Kopps (VwGO, Kommentar, 4. Aufl. 1979, RdNr. 19 zu § 86), "Im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2) entspricht der Antragstellung der in einem Schriftsatz enthaltene Antrag.", auf einer anderen Ansicht beruhen, wäre ihr aus diesem Grunde nicht zu folgen.
Die Beschwerde meint weiter, das Berufungsgericht hätte auf Grund seiner Aufklärungspflicht dem im Schriftsatz vom 21. Februar 1977 vorgetragenen Umstand nachgehen müssen, daß die Fakultät dem Kläger vor dem Habilitationsverfahren die selbständige Abhaltung einer Wahlfachvorlesung mit Übungen anvertraut habe, woraus sich zusammen mit einem dem Berufungsgericht vorgelegten Schreiben des Dekans an das Kultusministerium ("vor allem die starke Belastung von Herrn O. durch Ausbildungsaufgaben") der Nachweis einer umfangreichen didaktischen Praxis und damit zugleich ergebe, daß die Fakultät damals keine Zweifel an seinen didaktischen Fähigkeiten gehabt habe. Die Beschwerde übersieht hier, daß - wie schon die im Lehrbetrieb übliche Vergabe von Lehraufträgen an Nichthabilitierte zeigt - die Betrauung mit Lehraufgaben gerade nicht ohne weiteres auf eine Lehrbefähigung mit Habilitationsniveau schließen läßt, so daß es auch nicht im Widerspruch zum Ablehnungsbescheid der Fakultät steht, wenn dem Kläger vor seiner Habilitation noch Ausbildungstätigkeiten überantwortet worden waren. Weitere Sachverhaltsermittlungen zur Auflösung dieses - vermeintlichen - Widerspruchs brauchten sich dem Berufungsgericht mithin nicht aufzudrängen.
Seine Pflicht zu umfassender Sachverhaltsaufklärung hat das Berufungsgericht schließlich auch nicht insofern verletzt, als es von einer Vernehmung der mit den Arbeiten des Klägers befaßten Gutachter abgesehen hat. Das Berufungsgericht stellt in eingehender Würdigung der vorgelegten Gutachten "Zurückhaltung in der Befürwortung einer kumulativen Habilitation auf Grund der vorgelegten Arbeiten" fest und schließt hieran die weitere Bemerkung an, daß "die ablehnende Entscheidung somit ungeachtet der Abweichung von den Gutachten im Rahmen des der Fakultät bei ihrer eigenen Wertung zustehenden Beurteilungsspielraums" bleibe (S. 29 des Urteilsabdrucks). Der Angriff der Beschwerde gegen diese Darlegungen des Berufungsgerichts, die nach ihrer Ansicht durch eine Vernehmung der Gutachter widerlegt worden wären, erweist sich hiernach nicht als ein Angriff gegen die Sachverhaltsermittlung, sondern als Angriff gegen die Tatsachenwürdigung durch das Berufungsgericht, die nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt. Ein Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 108 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, liegt dann vor, wenn die Beweis-Würdigung - hier die Würdigung der in den Unterlagen der Fakultät enthaltenen gutachtlichen Äußerungen - auf der Verletzung gesetzlicher Beweisregelungen, der Verletzung von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungssätzen beruht. Einen solchen Verstoß hat die Beschwerde nicht bezeichnet. Er ist im übrigen auch nicht erkennbar; insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, daß das Berufungsgericht seinen Eindruck eines "insgesamt nur vorsichtig positiven Ergebnisses der Gutachten" (Urteilsabdruck S. 28) nicht auf Grund eigener Anschauung und Sachkunde hätte gewinnen können.
Nicht zu bemängeln ist es, daß das Berufungsgericht dem Kläger nicht - wie die Beschwerde es für erforderlich hält - vorab erklärt hat, es werde von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichen. Denn die aus § 86 Abs. 3 VwGO folgende gerichtliche Einweispflicht gibt den Beteiligten keinen Anspruch auf vorherige Unterrichtung, wie und mit welcher Begründung das Gericht entscheiden wird.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Dr. Franßen