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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1984, Az.: VI ZR 288/82

Haftungsprivileg; Betriebsangehöriger; Betriebspraktikum; Gewerbliches Unternehmen; Schüler

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.04.1984
Aktenzeichen
VI ZR 288/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • MDR 1985, 42-43 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zugunsten eines Betriebsangehörigen, der den Schüler einer allgemeinbildenden Schule während der Teilnahme an einem sogenannten Betriebspraktikum in einem gewerblichen Unternehmen verletzt, kann das Haftungsprivileg der §§ 636, 637 RVO eingreifen.