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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1976, Az.: VIII ZR 221/75

Wirksamkeit eines Möbelübernahmevertrages zwischen dem weichenden und dem neuen Mieter einer preisgebundenen Wohnung; Auswirkungen eines Verstoßes gegen das Verbot mittelbarer Mietpreiserhöhungen; Erstattungsfähige Aufwendungen für eine Instandsetzung; Pflicht zur Ladung eines Sachverständigen zwecks Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1976
Aktenzeichen
VIII ZR 221/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 13028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 02.06.1975

Fundstellen

  • DB 1977, 1181 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 393-394 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 532 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kontoristin Helga S. in B., Rö.straße ...

Prozessgegner

Rentner Hans G. G. in B., Wa. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Erklärt sich der bisherige Mieter einer preisgebundenen Wohnung zur Aufgabe seines Mietbesitzes zugunsten eines neuen Mieters nur unter der Voraussetzung bereit, daß dieser in der Wohnung befindliche Möbel und Einrichtungsgegenstände käuflich übernimmt, so ist ein solcher Möbelübernahmevertrag nicht insgesamt, sondern nur insoweit als verbotene Abstandsvereinbarung unwirksam, als der Kaufpreis den Wert der Gegenstände im Zeitpunkt der Übergabe übersteigt.

  2. b)

    Der weichende Mieter kann von dem neuen Mieter Ersatz seiner auf eine preisgebundene Wohnung gemachten Aufwendungen nur unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Abnutzung verlangen. Zu den ohne preisrechtliche Genehmigung erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch solche, die der weichende Mieter zu einer Modernisierung von Altbauwohnungen und ihrer Ausstattung mit einem zeitgemäßen Wohnkomfort gemacht hat.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Merz und Treier
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Juni 1975 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war seit Dezember 1968 Mieter einer kleinen preisgebundenen Altbauwohnung im Hause B.-Fr., Rö.straße .... Nachdem er diese Wohnung eingerichtet und im Sommer 1969 ausgebaut hatte, entschloß er sich im Oktober 1969 zu ihrer Aufgabe. Am 30. Oktober 1969 schloß er mit der Beklagten einen Untermietvertrag sowie eine weitere Vereinbarung ab, nach der die Beklagte für die Übernahme von Einrichtungsgegenständen und die Ausbauten einschließlich einer Maklergebühr einen "Abstand" von 4.220 DM zu leisten hatte. Nachdem jedoch die Hauseigentümerin dem Kläger eine Untervermietung verweigert hatte, hoben die Parteien die geschlossene Vereinbarung am 8. November 1969 unter Rückzahlung des von der Beklagten bereits geleisteten Betrages von 2.220 DM wieder auf. Am 17. November 1969 erneuerten sie alsdann ihre bisherige Vereinbarung über die von der Beklagten für Ausbau und Einrichtungsgegenstände zu zahlende Vergütung mit der Maßgabe, daß die Beklagte, die nunmehr selbst Hauptmieterin der Wohnung werden sollte, einen Betrag von insgesamt 4.000 DM zu zahlen hatte, während der Kläger sich zur Kündigung seines Mietverhältnisses verpflichtete. In dem daraufhin am 18. November 1969 zwischen der Hauseigentümerin und der Beklagten geschlossenen Mietvertrag war in § 12 Abs. 3 vereinbart, daß der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hatte, wegnehmen, der Vermieter aber deren Zurücklassung bei Beendigung des Mietverhältnisses gegen Vergütung des Zeitwertes verlangen konnte; nach § 20 dieses Vertrages sollte der Beklagten, wenn sie dem Kläger Einrichtungen abkaufte, deswegen kein Anspruch gegen die Vermieterin nach Mietende erwachsen.

2

Die Beklagte übernahm die zuvor von ihr besichtigten Sachen und zahlte in der Folgezeit insgesamt 2.000 DM an den Kläger, focht jedoch unter Ablehnung weiterer Zahlungen mit Schreiben vom 2. Dezember 1969 die - nach ihrer Ansicht als verbotene Abstandsvereinbarung ohnehin unwirksame - Vereinbarung vom 17. November 1969 mit der Begründung an, der Kläger habe ihr arglistig verschwiegen, daß an dem eingebauten Teil der Einrichtung die Hauseigentümerin Eigentum erworben habe und er daher insoweit zur Eigentumsverschaffung nicht in der Lage sei.

3

Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung eines weiteren Teilbetrages von 1.500 DM nebst Zinsen, während die Beklagte im Wege der Widerklage Feststellung begehrt, daß dem Kläger über die verlangten 1.500 DM hinaus auch weitere 500 DM nicht zustehen. Das Landgericht hat die Vereinbarung vom 17. November 1969 als unzulässige Abstandsvereinbarung angesehen und unter Abweisung der Klage der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht dem Klagebegehren entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage sowie Feststellung gemäß der Widerklage.

Entscheidungsgründe

4

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts entfällt eine Anfechtung des Vertrages vom 17. November 1969 durch die Beklagte wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) schon deswegen, weil der Kläger ihr vor Vertragsschluß die zu übernehmenden Einbauten und Einrichtungsgegenstände gezeigt habe und ihr daher bekanntgewesen sei, daß ein Teil dieser Gegenstände fest eingebaut und damit in das Eigentum der Hauseigentümerin übergegangen war. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und werden von der Revision hingenommen.

5

Entsprechendes gilt von der Feststellung des Berufungsgerichts, der Vertrag sei hinsichtlich der eingebauten Gegenstände schon deswegen nicht gemäß § 306 BGB wegen anfänglicher Unmöglichkeit nichtig gewesen, weil sich der Kläger insoweit nicht zur Verschaffung des Eigentums, sondern zur Überlassung der Nutzungsmöglichkeit für die Dauer des Mietverhältnisses mit der Folge verpflichtet habe, daß die Beklagte nach Mietende entweder zur Wegnahme der Einrichtungen befugt oder aber berechtigt gewesen sei, eine entsprechende Entschädigung von der Vermieterin zu verlangen. Diese Auslegung eines Individualvertrages ist rechtlich möglich und nach Ansicht des Senates auch naheliegend. Insoweit erhebt die Beklagte im Revisionsverfahren auch keine grundsätzlichen Einwendungen mehr. Das Berufungsgericht, an das die Sache aus anderen Gründen zurückverwiesen werden muß, wird jedoch bei der erneuten Verhandlung Gelegenheit zur Nachprüfung haben, ob der Kläger auch für die Edelstahlspüle nebst Fliesenschürze und das Toilettenbecken, für das die Hauseigentümerin nach den unter Beweis gestellten Behauptungen der Beklagten Zuschüsse gegeben haben soll (vgl. auch § 20 letzter Absatz des Mietvertrages vom 18. November 1969), eine Entschädigung verlangen kann, obwohl ihm und damit auch der Beklagten gegenüber der Vermieterin ein Wegnahmerecht (§ 547 a BGB) beim Mietende möglicherweise nicht zustand.

6

II.

Der zwischen den Parteien am 17. November 1969 abgeschlossene Vertrag hatte neben der Entschädigung für die dem Kläger bei dem Ausbau und der Einrichtung der Wohnung erwachsenen Aufwendungen den Kauf von Einrichtungsgegenständen zum Inhalt, wobei die Parteien allerdings ohne Aufschlüsselung in einzelne Positionen einen alle Leistungen umfassenden Pauschalpreis von 4.000 DM festgesetzt hatten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist ein derartiger Möbelübernahmevertrag, der zwischen dem weichenden und dem neuen Mieter einer preisgebundenen Wohnung abgeschlossen wird, jedenfalls dann nicht unzulässig, wenn der Kaufpreis den Wert der verkauften Möbel im Zeitpunkt der Übernahme nicht übersteigt. Dieser Ansicht tritt der Senat bei.

7

1.

Nach § 29 Abs. 2 des Ersten Bundesmietengesetzes (1. BMietG) - es gilt in Berlin in derselben Fassung wie im übrigen Bundesgebiet - sind Leistungen, die im Falle der Aufgabe des Besitzes an preisgebundenen Wohnräumen an einen Mieter bewirkt werden, als sogen. Abstandsgelder, sofern sie nicht vom Vermieter geleistet (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a.a.O.) oder durch die Preisbehörde genehmigt werden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 a.a.O.), preisrechtlich nur insoweit zulässig, als durch sie frühere Aufwendungen des weichenden Mieters für die Schaffung oder Instandsetzung der Räume, Aufwendungen für die Beschaffung von Ersatzräumen für den weichenden Mieter sowie die diesem entstehenden Umzugskosten ausgeglichen werden (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 a.a.O.). Diese vorgenannten Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der Leistung von Abstandszahlungen liegen bei einem Möbelübernahmevertrag, wie er hier Teil der Gesamtvereinbarung vom 17. November 1969 war, allerdings nicht vor. Es ist der Revision auch einzuräumen, daß die Verpflichtung des neuen Mieters zur Kaufpreiszahlung aus einem solchen Vertrag - geht man allein vom Wortlaut des § 29 Abs. 2 1. BMietG aus - unter die Leistungen gerechnet werden könnte, die aus Anlaß der Besitzaufgabe an den weichenden Mieter bewirkt werden.

8

2.

Gleichwohl würde eine solche lediglich am Wortlaut orientierte Auslegung dem rechtspolitischen Sinn dieser Vorschrift, wie er sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte ergibt, nicht gerecht werden. Nach dem Inkrafttreten der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25. Juni 1948 (Wirtschaftsgesetzblatt 1948, 61) bestand in Rechtsprechung und Schrifttum erhebliche Unklarheit darüber, ob die früher bei preisgebundenen Wohnräumen uneingeschränkt unzulässigen Abstandszahlungen als mittelbare Mieterhöhung gemäß § 2 PreisstoppVO auch dann weiterhin verboten waren, wenn sie nicht an den Vermieter, sondern an den weichenden Mieter gezahlt wurden (vgl. etwa Roquette NJW 1954, 657 und Kiefersauer in NJW 1954, 941 ff). Obwohl der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen (BGHZ 12, 71; 18, 325) diese Frage bejaht hatte, hielt der Gesetzgeber eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für geboten. Durch § 21 des Regierungsentwurfs zum Ersten Bundesmietengesetz (jetzt § 29 Abs. 2) sollte klargestellt werden, daß Abstandszahlungen an weichende Mieter bei preisgebundenen Wohnungen - und zwar unter dem Gesichtspunkt der damit für den neuen Mieter verbundenen mittelbaren Mietpreiserhöhung, wenn diese auch nicht unmittelbar dem Vermieter zufließt - abgesehen von den vorgenannten Ausnahmefällen unzulässig waren (vgl. BTDrs. 2. Wahlperiode Nr. 1110, zu § 21; Schriftlicher Bericht des Bundestagsausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen, zu BTDrs. 1421, zu § 29, - beide abgedruckt bei Fischer-Dieskau/Pergande/Wormit, Bundesmietrecht, 1. BMietG § 29 Vorbemerkung; vgl. dort auch § 29 Anm. 6 [B 656] sowie Senatsurteil vom 21. September 1964 - VIII ZR 263/62 = NJW 1964, 2301 = LM 1. BMietG § 29 Nr. 6).

9

3.

Legt man § 29 Abs. 1 1. BMietG unter diesem Blickwinkel aus, daß die Bestimmung den neuen Mieter preisgebundener Wohnräume vor mittelbaren Mietpreiserhöhungen schützen und zugleich den Handel mit derartigen Wohnräumen verhindern soll (BGHZ 26, 78, 80 ff), so findet sie nur Anwendung auf echte Abstandsvereinbarungen, bei denen der Gegenwert für die Zahlung gerade in der Aufgabe des Besitzes durch den weichenden Mieter liegt. An dieser Voraussetzung fehlt es aber bei den anläßlich eines Mieterwechsels zwischen dem weichenden und dem neuen Vermieter abgeschlossenen Möbelübernahmeverträgen, wenn der Wert der zu übernehmenden Möbel im Zeitpunkt der Übergabe dem Kaufpreis in etwa entspricht. Daß auch insoweit der Wunsch nach Erlangung von preisgebundenem und damit in aller Regel preisgünstigem Wohnraum den neuen Mieter vielfach zum Vertragsabschluß bestimmt und er einen Kaufvertrag eingeht, den er ohne diese Erwartung nicht abgeschlossen hätte, liegt auf der Hand. Vor den sich daraus u.U. ergebenden Gefahren schützt den neuen Mieter jedoch nicht die mietpreisrechtliche Vorschrift des § 29 Abs. 2 1. BMietG, sondern die allgemeine Bestimmung des § 138 BGB. Für die Annahme, daß der Kläger bei der Koppelung der Aufgabe seines Mietbesitzes mit dem Abschluß einer Möbelübernahmevereinbarung gegen die guten Sitten verstoßen hätte, fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber an jedem Anhalt.

10

4.

Übersteigt dagegen bei einem im Zusammenhang mit der Aufgabe des Mietbesitzes abgeschlossenen Möbelübernahmevertrag der Kaufpreis den Wert der übernommenen Möbel, so handelt es sich insoweit um eine Abstandsvereinbarung im eigentlichen Sinne, die sich zu Lasten des neuen Mieters als eine Umgehung der Mietpreisbindung auswirkt und damit gegen das dem § 29 Abs. 2 1. BMietG zugrundeliegende Verbot mittelbarer Mietpreiserhöhungen bei preisgebundenen Wohnräumen verstößt. Dabei teilt der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, daß lediglich der über den Wert der übernommenen Möbel hinausgehende Teil des vereinbarten Kaufpreises unwirksam ist, im übrigen aber der unter mietpreisrechtlichen Gesichtspunkten unbedenkliche Kaufvertrag mit einer auf das Angemessene reduzierten Kaufpreisforderung bestehen bleibt (vgl. dazu Roquette a.a.O. § 29 Anm. 38 f; Fischer-Dieskau/Pergande/Wormit a.a.O. § 29 a Anm. 2 [B 666 a]). Ob sich dies - wie das Berufungsgericht meint - aus einer rechtsähnlichen Anwendung der ebenfalls nicht preisrechtlichen Vorschrift des § 26 Abs. 2 1. BMietG herleiten läßt, mag hier auf sich beruhen. Jedenfalls entspricht es der von jeher in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht, daß allgemein Preisverstöße nicht zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts führen, sondern das Geschäft mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten bleibt (§ 134 BGB; vgl. dazu die Nachweise bei Palandt/Heinrichs, BGB 35. Aufl. § 134 Anm. 3 b bb).

11

5.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, der Kläger müsse sich entgegenhalten lassen, daß die zunächst abgeschlossene Vereinbarung vom 30. Oktober 1969 - durch die spätere Vereinbarung vom 17. November 1969 im wesentlichen inhaltlich übernommen - als Abstandsvereinbarung unzulässig gewesen sei, verkennt sie, daß der ersten Vereinbarung ein Mietvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten als Untermieterin zugrundelag, so daß deren Zulässigkeit sich nicht nach § 29 Abs. 2 1. BMietG, sondern ausschließlich nach § 29 a a.a.O. richtete. Ob im Hinblick auf diese Vorschrift die damalige Vereinbarung unwirksam war, kann daher deswegen auf sich beruhen, weil die an die Stelle der zunächst rückabgewickelten ursprünglichen Vereinbarung getretene, hier streitige Vereinbarung vom 17. November 1969 von einer anderen mietrechtlichen Regelung - der Kündigung durch den Kläger und dem Abschluß eines Hauptmietvertrages durch die Beklagte mit der Hauseigentümerin - ausging.

12

III.

Die Zulässigkeit der im Rahmen des Vertrages vom 17. November 1969 getroffenen Vereinbarung über den Ersatz der durch den Kläger auf die Wohnräume gemachten Aufwendungen bemißt sich nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. BMietG., Auch insoweit teilt der Senat die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger Erstattung der Aufwendungen für die Schaffung und Instandsetzung der Räume nicht in vollem Umfang, sondern nur unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Abnutzung verlangen kann. Dabei mag dahinstehen, ob sich eine derartige Einschränkung bereits daraus ergibt, daß § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a.a.O. - wie im übrigen auch Nr. 2 und 3 - nicht von der Erstattung, sondern lediglich von einem "Ausgleich" für die gemachten Aufwendungen spricht. Jedenfalls aber folgt sie aus der Erwägung, daß andernfalls bei Materialien, die - wie etwa Installationseinrichtungen, Fliesen und Fußbodenbeläge - einer stärkeren Abnutzung und damit einer zunehmenden Entwertung unterworfen sind, der neue Mieter u.U. zu Leistungen herangezogen werden könnte, für die er nur noch teilweise in der Benutzungsmöglichkeit einen angemessenen Gegenwert erhält, und die im übrigen sich der Sache nach als echte Abstandsleistungen darstellen, vor denen § 29 Abs. 2 1. BMietG den neuen Mieter gerade schützen will (vgl. dazu auch Kiefersauer/Glaser/Brumby, Grundstücksmiete, 8. Aufl., Anm. 282 zu § 29 1. BMietG, S. 315).

13

IV.

Schließlich vermag der Senat auch der Ansicht der Revision nicht zu folgen, unter erstattungsfähigen Aufwendungen für die Instandsetzung preisgebundener Wohnräume (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a.a.O.) seien nur die für die Beseitigung von Beschädigungen nicht benutzbarer Räume erwachsenen Kosten zu verstehen. Soweit die Revision sich unter Berufung auf das Senatsurteil vom 20. April 1966 (VIII ZR 29/64 = WM 1966, 624 = LM 1. BMietG § 29 a Nr. 1/2) auf die Begriffsbestimmung in § 2 der 1. BerechnungsVO stützen will, verkennt sie, daß in Abs. 3 dieser Bestimmung nicht die "Instandsetzung", sondern die "Wiederherstellung" von Wohnräumen definiert ist. Inwieweit reine Verschönerungen von § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a.a.O. erfaßt werden, mag hier dahinstehen. Unter dem Gesichtspunkt, daß die vorgenannte Regelung dazu geschaffen ist, auch ohne Genehmigung der Preisbehörde in jedem Einzelfall generell Zahlungen für die Aufgabe preisgebundener Wohnungen insoweit zuzulassen, als der weichende Mieter Ersatz der dem neuen Mieter zugute kommenden echten Aufwendungen verlangt, bestehen jedenfalls keine Bedenken, die für die Modernisierung von Altbauwohnungen und ihre Ausstattung mit zeitgemäßem Wohnkomfort erwachsenen Aufwendungen in den Kreis der nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a.a.O. erstattungsfähigen Instandsetzungskosten einzubeziehen (vgl. dazu Roquette a.a.O. § 29 Anm. 29). Daß die zu Lasten der Beklagten vom Berufungsgericht in Ansatz gebrachten Positionen (BU S. 27 ff) über diesen Rahmen hinausgehen, kann den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden.

14

V.

Sind mithin die Ausführungen des Berufungsgerichts im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, so konnte gleichwohl das Berufungsurteil deswegen keinen Bestand haben, weil die Verwendung des Gutachtens des Sachverständigen Dräger auf einem Verfahrensfehler beruht. Zwar geht der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft über einen Ablehnungsantrag der Beklagten wegen Besorgnis der Befangenheit dieses Sachverständigen (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht entschieden, schon deswegen fehl, weil es an einem hinreichend klaren Ablehnungsantrag fehlt. Die bloße Aufforderung, dem Sachverständigen die Gebühren für das erstellte schriftliche Gutachten wegen Unbrauchbarkeit nicht anzuweisen, enthielt einen derartigen Antrag und die Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes jedenfalls nicht (§ 406 in Verbindung mit § 42 ZPO); dies umso weniger, als die Beklagte noch in der letzten mündlichen Verhandlung vom 24. April 1975 beantragt hatte, gerade diesen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu einem neuen Verhandlungstermin zu laden, ohne auf einen nach ihrer Ansicht gegebenen Ablehnungsgrund einzugehen.

15

Das Berufungsurteil beruht jedoch deswegen auf einem rechtsfehlerhaften Verfahren, weil das Berufungsgericht den Sachverständigen trotz des von der Beklagten im Schriftsatz vom 18. November 1974 - und damit rechtzeitig vor dem auf den 24. April 1975 anberaumten Termin - gestellten Antrag nicht gemäß § 411 Abs. 3 ZPO zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens geladen hatte. Darauf hatte die Beklagte einen Rechtsanspruch (vgl. § 402 in Verbindung mit § 397 ZPO; BGHZ 6, 398, 401; 24, 9, 14; 35, 370, 372; st. Rechtsprechung). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet war, die dem Sachverständigen vorzulegenden Fragen zuvor schriftsätzlich mitzuteilen, mag dahinstehen; denn jedenfalls ist die Beklagte trotz anfänglicher Weigerung mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1974 - und damit ebenfalls rechtzeitig - der Aufforderung durch das Gericht nachgekommen. Gerade im Hinblick auf diesen Schriftsatz fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, daß das Verlangen der Beklagten offensichtlich rechtsmißbräuchlich war und das Berufungsgericht ihm aus diesem Grunde nicht stattzugeben brauchte (BGHZ 24, 9, 14).

16

VI.

Da nicht auszuschließen ist, daß die angefochtene Entscheidung durch den Umstand, daß der Beklagten die Befragung des Sachverständigen nicht ermöglicht worden ist, beeinflußt sein kann, konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Sie war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Merz
Treier