Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1993, Az.: XII ZB 97/93
Auskunftsanspruch; Vollstreckung; Unbestimmte Gegenleistung; Rechtsmittelinteresse; Zug um Zug Vorbehalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1993
- Aktenzeichen
- XII ZB 97/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1994, 510-511 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 3206-3207 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 576 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist das einem Auskunftsanspruch stattgebende Urteil nicht vollstreckungsfähig, weil die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung nicht eindeutig bestimmt ist, so ist das Rechtsmittelinteresse des Klägers für eine Berufung, die den Wegfall des Zug-um-Zug-Vorbehalts erstrebt, nicht anders zu bewerten als im Fall einer Abweisung des Auskunftsanspruchs.
Gründe
I. Zwischen den Parteien schwebt das Scheidungsverbundverfahren, in dessen Rahmen die Antragstellerin auch Auskunft über das Endvermögen des Antragsgegners begehrt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - entschied durch Teilurteil wie folgt:
"Der Antragsgegner wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe sämtlicher im Besitz der Antragstellerin befindlichen Geschäfts- und Privatunterlagen des Antragsgegners Auskunft über den Stand seines Endvermögens per 23.08.1991 zu erteilen und zwar durch Vorlage einer zusammengefaßten Aufstellung nebst Belegen, die insbesondere zu enthalten hat ... ."
Hiergegen legte die Antragstellerin Berufung ein mit dem Antrag, das Teilurteil dahin zu ändern, daß unter Aufrechterhaltung der Entscheidung im übrigen der Zug-um-Zug-Vorbehalt zugunsten des Antragsgegners entfällt. Das Oberlandesgericht verwarf das Rechtsmittel als unzulässig, weil die Berufungssumme von mehr als 1.200 DM nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Ausführungen im angefochtenen Beschluß sowie in den Beschlüssen über den Berufungsstreitwert geht das Oberlandesgericht davon aus, das Interesse der Antragstellerin am Wegfall des Zug-um-Zug-Vorbehalts richte sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für die Herausgabe der in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen erforderlich sei. Es handele sich um ca. 60 Aktenordner mit Belegen, die sie zur Abholung durch den Antragsgegner bereitzustellen habe. Der Aufwand hierfür werde auf 250 DM geschätzt. Außerdem sei zu beachten, daß der Tenor des amtsgerichtlichen Urteils zu unbestimmt sei, um aus ihm wegen der herauszugebenden Unterlagen nach § 883 ZPO zu vollstrecken. Es sei mithin abzusehen, daß der Antragsgegner einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 883 Abs. 2 ZPO stellen werde, wobei die Antragstellerin zu ihrer Beratung und Unterstützung einen Rechtsanwalt hinzuziehen könne. Die dadurch entstehenden Honorarkosten und erforderlichen Kosten für Reisen zum Anwalt und zum Gericht seien auf 245 DM zu veranschlagen. Insgesamt ergäben sich mithin rund 500 DM als Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 511a ZPO.
Diesen Ausführungen liegen unzutreffende rechtliche Vorstellungen zugrunde, soweit es um die Frage geht, welche Auswirkungen die mangelnde Bestimmtheit der nach dem amtsgerichtlichen Urteil von der Antragstellerin Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung hat. Insoweit kommt keine Vollstreckung durch den Antragsgegner gemäß § 883 ZPO in Betracht, sondern die Antragstellerin muß, wenn sie wegen der titulierten Auskunftsverpflichtung des Antragsgegners gemäß § 888 ZPO vollstrecken will, dem Vollstreckungsgericht gemäß § 765 ZPO nachweisen, daß der Antragsgegner hinsichtlich der von ihr zu erbringenden Gegenleistung befriedigt oder im Verzug der Annahme ist. Ist in einem Titel die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung nicht eindeutig bestimmt, ist ein solcher Nachweis nicht möglich mit der Folge, daß auch wegen der Hauptleistung, hier der Auskunftsverpflichtung des Antragsgegners, nicht vollstreckt werden kann (vgl. BGHZ 45, 287, 288 [BGH 02.06.1966 - VII ZR 162/64]; BGH, Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 86/91 - BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zug-um-Zug-Verurteilung 2 = Rpfleger 1993, 206; Zöller/Stöber ZPO 18. Aufl. § 726 Rdn. 8 und § 756 Rdn. 3 m.w.N.). Demnach hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall wegen ihres Anspruchs aus § 1379 BGB durch die amtsgerichtliche Entscheidung einen Titel erlangt, der vom Antragsgegner zwar freiwillig erfüllt, aber gegen ihn nicht im Vollstreckungswege durchgesetzt werden kann. Dieser Umstand muß bei der Bewertung ihres Rechtsmittelinteresses berücksichtigt werden, da Ziel des Rechtsmittels ist, einen vollstreckungsfähigen Titel wegen des Auskunftsanspruchs herbeizuführen. Danach kann es bei der angefochtenen Entscheidung nicht verbleiben, da ganz erhebliche Werte in Frage stehen. Mangels eines durchsetzbaren Titels über ihren Auskunftsanspruch ist die Antragstellerin bisher gegenüber einer Abweisung des Anspruchs praktisch nicht bessergestellt. Für den Beschwerdegegenstand des Berufungsverfahrens ist daher darauf abzustellen, welches Interesse sie an der begehrten Auskunft überhaupt hat. Da insoweit zureichende Anhaltspunkte fehlen, sieht der Senat vorläufig davon ab, einen Wert für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzusetzen.