Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.1990, Az.: 3 StR 211/90
Verbüßung zumindest eines Teils der Strafe aus generalpräventiven Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.07.1990
- Aktenzeichen
- 3 StR 211/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 24.01.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1991, 19-20
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung
Prozessführer
Dieter S. aus D. dort geboren am ... 1939
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Juli 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. Januar 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen bestehen gegen den Strafausspruch durchgreifende Bedenken.
Das Landgericht hat dem Angeklagten die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt und dazu ausgeführt: "Dem Angeklagten kann zwar ... eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Die Gesamtwürdigung seiner Tat und seiner Persönlichkeit ergibt jedoch keine besonderen Umstände, die eine Strafaussetzung rechtfertigen würden, eine solche als nicht unangebracht und allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen als nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Vielmehr ist die Verbüßung zumindest eines Teils der Strafe (§ 57 StGB!) aus generalpräventiven Gründen dringend geboten.
Die Kammer weiß aus eigener Erfahrung aus vielen Prozessen, daß seit einigen Jahren nicht die profihaften Großbanküberfälle, sondern gerade die mittelschweren Überfälle auf Kleinfilialen, Ladengeschäfte, Bankboten und Tankstellen sprunghaft angestiegen sind, zum großen Teil begangen durch Gelegenheits- und dilettantische Täter, die so einen schnellen Tausender machen wollten. Diese potentiellen Täter müssen abgeschreckt werden. Sie dürfen nicht dadurch ermuntert werden, daß gleichartige Täter unter Hinweis auf ihre ansonsten relativ gute Eingliederung in der Gesellschaft und den Gesichtspunkt der Einmaligkeit ihrer Entgleisung ihre verdiente Strafe zur Bewährung ausgesetzt erhalten" (UA S. 11, 12).
Gegen diese Begründung bestehen durchgreifende Bedenken. Die Strafkammer vermengt hier in unzulässiger Weise die Voraussetzungen von § 56 Abs. 2 StGB mit solchen von Abs. 3, ohne jedoch die in beiden Fällen erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorzunehmen. Sie hebt im Rahmen der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, ausschließlich auf generalpräventive Gesichtspunkte ab, die indes erst bei Prüfung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung einer zu gewährenden Strafaussetzung entgegensteht, von maßgebender Bedeutung sein können. Nur wenn die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen sind, ist bei Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten zu prüfen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Auch im Rahmen dieser Prüfung ist es jedoch nicht ausreichend, allein auf generalpräventive Erfordernisse abzuheben, vielmehr ist diese Frage vom Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (BGH NStZ 1985, 459; BGHSt 24, 40, 44 ff.; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 3, 4, 5).
Da nicht auszuschließen ist, daß die fehlerhaften Ausführungen zur Strafaussetzung auch die Höhe der vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafe mitbeeinflußt hat, hat der Senat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben. Im übrigen wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antragsschreiben vom 25. Mai 1990 verwiesen.
Gribbohm
Harms
Rissing-van Saan
Miebach