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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.2005, Az.: 3 StR 269/04

Beweisantizipation bei Antrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen; Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen; Stützen der Ermessenentscheidung des Gerichts auf die im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung gewonnene Prognose; Anwendung des Zweifelssatzes bei der Würdigung eines Entlastungsindizes; Voraussetzung der Hinnahme der tatrichterlichen Überzeugungsbildung durch das Revisionsgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.2005
Aktenzeichen
3 StR 269/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 26009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JuS 2005, XIV Heft 8 (Kurzinformation)
  • NJW 2005, 2322-2326 (Volltext mit amtl. LS) "Fall Mzouidi"
  • NJW 2005, X Heft 29 (Kurzinformation) "Fall Mzoudi"
  • NJW-Spezial 2005, 376-377 (Kurzinformation) "Fall Mzoudi"
  • NStZ 2005, VII Heft 9 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ 2005, 701-703 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ-RR 2006, 36 (Kurzinformation)
  • StraFo 2005, 426-427 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Möglichkeit der Überprüfung der Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen nach § 244 Abs. 5 StPO durch das Revisionsgericht allein daraufhin, ob dem Tatrichter insoweit Rechtsfehler unterlaufen sind.

  2. 2.

    Reduktion des dem Tatgericht durch § 244 Abs. 5 StPO eingeräumten Ermessens auf Null bei der Beurteilung des in Frage stehenden Beweisantrags als nicht zwingende Folge einer besonderen potentiellen Bedeutung des Beweismittels.

  3. 3.

    Bedeutung und Funktion des Zweifelssatzes hinsichtlich der Beweiswürdigung.