Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1968, Az.: VII ZR 101/66
Vertragsabrede über Entwicklungskosten; Wirksamkeit einer mündlichen Abrede neben einem schriftlichen Bestätigungsschreiben; Übernahme der Entwicklungskosten im Falle des vorzeitigen Abbruchs von Geschäftsbeziehungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1968
- Aktenzeichen
- VII ZR 101/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 24.05.1966
Rechtsgrundlage
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin fertigt Automaten. Die Beklagte stellt "Camelia"-Damenbinden her. Durch Vertrag vom 19. April/16. Mai 1961 vereinbarten die Parteien über einen Vertrieb solcher Binden aus Automaten der Klägerin folgendes: Die Klägerin sollte ab Oktober 1961 monatlich mindestens 100 Automaten an Dritte (in der Regel Betriebe mit größerer weiblicher Belegschaft) verkaufen und aufstellen Die Beklagte sollte ausschließlich die Abnehmer dieser Automaten mit den zu deren Füllung erforderlichen Binden beliefern Dabei war zunächst an eine von der Beklagten entwickelte "Endlosbindenpackung" von 50 Binden in einem Strang gedacht, von der der Automat jeweils eine Binde abschneiden und auswerfen sollte. Im Vortrag vom 19. April/16. Mai 1961 heißt es weiter:
"VI Nr. 3:
Ein wichtiger Grund [für eine fristlose Vertragskündigung] liegt insbesondere vor, wenn eine Partei den Vertrag verletzt oder wenn auf Grund von Kostenänderungen der Endverbraucherpreis der Camelia-Automatenbinde derart geändert werden muß, daß der Artikel für den Automatenverkauf nicht mehr geeignet ist.
VIII:
In jedem Falle der Beendigung des Vertrages sind Schadenersatzansprüche der einen oder anderen Partei ausgeschlossen.
X:
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform."
Der ursprüngliche Vertrag der Parteien wurde im November 1961 in mehrfacher Beziehung geändert:
Die Parteien gaben den Plan auf, daß die Klägerin die Automaten unmittelbar an Dritte verkaufen sollte, sondern sahen vor, daß die Beklagte die Automaten von der Klägerin kaufen und dann - mit ihren Binden - an Endabnehmer weiterverkaufen sollte.
Den ursprünglichen Plan, die Automaten mit einer "Endlosbindenpackung" (einem zusammenhängenden Strickschlauch von 50 Binden) zu füllen, mußten die Parteien fallen lassen, weil die Beklagte wegen der Dehnbarkeit des Materials bei der Endlospackung nicht die für Automaten erforderliche gleichbleibende Länge der einzelnen Binden und gleichmäßigen Abstand der einzelnen Zellstoffeinlagen einhalten könnte. Die Parteien vereinbarten daher, die Klägerin solle einen neuen Automaten für einzeln verpackte Binden entwickeln. Das geschah auch.
In der Folge verhandelten die Parteien darüber, wie die Entwicklungskosten der beiden Automaten getragen werden sollten. Am 20. Dezember 1961 übersandte die Klägerin der Beklagten ein Schreiben, mit welchem sie den Inhalt eines Telefongespräches der Parteien vom Vortage bestätigte. Darin schrieb sie u.a.: Durch die Entwicklung des "Endlosbinden"-Automaten seien ihr 60.000 DM Entwicklungskosten entstanden, welche hätten vermieden werden können, wenn die Beklagte rechtzeitig erkannt hätte, daß eine gleichmäßige Herstellung von "Endlosbinden" nicht möglich sei. Das habe die Beklagte auch zugegeben, und die Parteien hätten vereinbart, daß diese Kosten auf den Preis des von der Klägerin neu zu entwickelnden Geräts (für Einzelbinden) umgelegt werden sollten.
Diesem Brief widersprach die Beklagte nicht.
In der Folge kamen die Parteien überein, daß Entwicklungskosten in Höhe von 70.000 DM (60.000 DM für den 1. Automaten und ein Kostenanteil von 10.000 DM für den 2. Automaten) in der Weise abgedeckt werden sollten, daß die Beklagte der Klägerin für die ersten 1.000 von ihr gekauften Automaten einen um 70 DM je Stück höheren Kaufpreis zahlen sollte. Demgemäß wurde der Stückpreis je Automat zuletzt von den Parteien für die ersten 1.000 Stück auf 301 DM, für weitere Lieferungen dagegen auf nur 231 DM festgesetzt.
Mit Schreiben vom 21. Mai 1963 bestätigte die Klägerin der Beklagten die verschiedenen Änderungen des ursprünglichen Vertrages.
Nachdem die Beklagte bis Februar 1964 nur 250 Automaten abgenommen hatte, schrieb die Klägerin ihr am 26. Februar 1964 enttäuscht, sie seien doch beide von einer Jahresabnahme von 1.000 Stück ausgegangen; sie bitte um eine monatliche Abnahme von etwa 100 Stück und weise auf den noch offenen Rest für Entwicklungskosten in Höhe von 52.500 DM hin.
Die Beklagte antwortete am 3. April 1964:
"... wir nehmen an, daß wir im Mai d.J. weitere 100 Geräte abrufen werden.
Damit hätten wir also innerhalb von 8 Monaten 381 Geräte von Ihnen bezogen. In dem Preis eines jeden Gerätes sind 70 DM als unser Beitrag an den Entwicklungskosten enthalten. Dadurch wird sich der von uns zu zahlende Entwicklungsbeitrag auf 43.330 DM ermäßigen."
In der Folgezeit nahm die Beklagte aber nur noch einmal - im August 1964-50 Automaten ab.
Auf eine erneute Mahnung der Klägerin teilte die Beklagte ihr am 20. Oktober 1964 telefonisch mit, sie beabsichtige nicht, weitere Automaten zu beziehen, da die Angelegenheit nicht rentabel sei; über die entstandenen Entwicklungskosten müsse man sich noch unterhalten.
Mit Schreiben vom 20. November 1964 kündigte dann die Beklagte den Vortrag gemäß Ziff. VI Nr. 3, da sie den Preis für die Binde auf 12 Pfennig habe erhöhen müssen, womit der Artikel zum Automatenverkauf nicht mehr geeignet sei. Eine Beteiligung an den Entwicklungskosten der Klägerin lohnte sie unter Hinweis auf Ziff. VIII des Vertrages ab.
Die Klägerin hat von den restlichen Entwicklungskosten einen Teilbetrag von 20.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Sie steht auf dem Standpunkt, die Beklagte habe sich zur Zahlung von 70.000 DM Entwicklungskosten verpflichtet. Da die Vereinbarung über eine ratenweise Tilgung dieser Schuld mit 70 DM je gekauftem Automaten infolge der - übrigens unbegründeten - Kündigung der Beklagten entfallen sei, müsse sie den noch offenen Restbetrag auf einmal bezahlen.
Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, sie habe sich nicht dazu verpflichtet, 70.000 DM Entwicklungskosten unabhängig vom Kauf von Automaten zu bezahlen. Da sie infolge ihrer berechtigten Kündigung nicht mehr verpflichtet sei, Automaten abzunehmen und zu bezahlen, entfalle der zur Abdeckung der Entwicklungskosten vereinbarte Kaufpreiszuschlag von 70 DM je Automat. Sie hat auch die Höhe der Entwicklungskosten bestritten und sich weiter auf Mängel der gelieferten Automaten berufen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht stellt - in tatrichterlicher Würdigung des Schriftwechsels der Parteien und ihres Verhaltens - fest, die Parteien hätten mündlich vereinbart, daß die Beklagte der Klägerin 70.000 DM Entwicklungskosten erstatten solle. Ihre weitere Vereinbarung über die Befugnis der Beklagten, diesen Betrag ratenweise (als "Kaufpreiszuschlag" von je 70 DM auf den Preis der ersten 1.000 von ihr zu beziehenden Automaten) zu tilgen, habe unter der auflösenden Bedingung gestanden, daß diese Stundung entfalle, wenn die Beklagte bei der Klägerin nicht mindestens 1.000 Automaten kaufe. Nachdem diese auflösende Bedingung infolge der Kündigung der Beklagten eingetreten sei, könne die Klägerin den (nach Abnahme von 331 Automaten durch die Beklagte) noch offenen Restbetrag Entwicklungskosten von 46.830 DM (669 × 70 DM) "auf einmal" fordern.
Diese tatrichterliche Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet daher das Revisionsgericht. Was die Revision dagegen vorbringt, schlägt nicht durch.
1.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach dem ursprünglichen Vertrag vom 19. April/16. Mai 1961 im Verhältnis der Parteien die Entwicklungskosten zwangsläufig der Klägerin zur last fallen mußten, weil diese nach der dort getroffenen Regelung ihre Automaten nicht an die Beklagte, sondern unmittelbar an die Endabnehmer verkaufen sollte.
a)
Davon geht auch das Berufungsgericht aus, wie seine Ausführungen (S. 16 oben des Urteils) zeigen. Seine Bemerkung (S. 11 des Urteils), in dem ursprünglichen Vertrag sei von Entwicklungskosten "nicht die Rede", ist im übrigen zutreffend.
b)
Ob der weitere Schluß des Berufungsgerichts (S. 11 a.a.O.) zutrifft, die nachträgliche Einigung der Parteien (über die Übernahme der Entwicklungskosten durch die Beklagte) stelle keine Änderung des ursprünglichen Vertrages dar, kann auf sich beruhen. Das Berufungsurteil wird jedenfalls von der weiteren Feststellung (S. 16 a.a.O.) getragen, der Umstand, daß die Parteien nach dem Vertrage von 1961 von einer Entwicklung der Automaten auf Kosten der Klägerin ausgegangen seien, schließe es nicht aus, daß die Beklagte der Klägerin unter den später veränderten Umständen nachträglich die Beteiligung an den Entwicklungskosten versprochen habe. Eine solche nachträgliche mündliche Zusage stellt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest.
c)
Es war nicht gezwungen, mit Rücksicht auf die Schriftformklausel in Ziff. X des ursprünglichen Vertrages dieser nachträglichen mündlichen Vereinbarung die Wirksamkeit zu versagen. Das hat es (S. 13 oben) unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats BGH NJW 1965, 293 zutreffend ausgeführt. Die Revision zieht die Richtigkeit der dort niedergelegten Rechtsauffassung auch nicht in Zweifel, sondern geht selbst davon aus.
2.
Sie meint, aus dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 20. Dezember 1961 ergebe sich, daß "keine Trennung der Entwicklungskosten von den abzunehmenden Geräten erfolgen" sollte. Da das Bestätigungsschreiben die Vermutung der Vollständigkeit für sich habe und Unklarheiten darin zu Lasten der Klägerin gingen, hätte das Berufungsgericht angesichts dieses Schreibens nicht den Schluß ziehen dürfen, daß die Beklagte zur Zahlung von Entwicklungskosten an die Klägerin auch unabhängig von dem Kauf von Automaten verpflichtet sei.
Das Berufungsgericht brauchte jedoch weder diesem Brief, noch dem sonstigen Schriftwechsel zu entnehmen, daß die Parteien darüber einig gewesen seien, die Beklagte solle bei vorzeitigem Abbruch der Geschäftsverbindung der Parteien (vor der Abnahme von 1.000 Automaten) zur Erstattung der restlichen Entwicklungskosten an die Klägerin nicht verpflichtet sein. Der Fall eines vorzeitigen Abbruchs der Geschäftsverbindung ist im Schriftwechsel der Parteien bis Oktober 1964 nicht behandelt. Dieser Schriftwechsel schließt aber die Möglichkeit der vom Berufungsgericht festgestellten mündlichen Vereinbarung der Parteien über diesen Punkt nicht aus.
3.
Die Revision meint, die Beklagte habe sich nicht bereit erklärt, die Entwicklungskosten der Klägerin selbst zu übernehmen, sondern nur, sie auf ihre Endabnehmer abzuwälzen.
Es mag sein, daß sie von der Erwartung ausging, das tun zu können. Sie hat sich aber verpflichtet, die Entwicklungskosten von 70.000 DM durch den vereinbarten "Kaufpreisaufschlag" von 70 DM für jeden der ersten 1.000 von ihr zu kaufenden Automaten selbst an die Klägerin zu zahlen. Denn nach den späteren Inhalt des Rahmenvertrages der Parteien kaufte sie (Beklagte) die Automaten bei der Klägerin.
4.
a)
Aus dem Inhalt des Bestätigungsschreibens der Klägerin vom 21. Mai 1963 brauchte das Berufungsgericht nicht den Schluß zu ziehen, die Parteien hätten nicht wirksam mündlich vereinbart, daß die Beklagte im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung die restlichen Entwicklungskosten tragen solle. Daß eine mündliche Abrede auch außerhalb und neben einem schriftlichen Bestätigungsschreiben wirksam sein kann, besagt gerade die von der Revision angeführte Entscheidung BGH NJW 1964, 589.
b)
Die Revision meint zu unrecht, das Berufungsgericht gehe davon aus, daß das Bestätigungsschreiben vom 21. Mai 1963 überhaupt keine Regelung der Entwicklungskosten enthalte.
Das Berufungsgericht erwähnt zutreffend, daß in diesem Schreiben auch die Entwicklungskosten mittelbar erwähnt sind, nämlich in Form des um 70 DM höheren Stückpreises für die ersten 1.000 Automaten Ungeregelt geblieben ist im Bestätigungsschreiben nur die Frage, was zu gelten habe, wenn die Geschäftsverbindung der Parteien wider Erwarten vor Abnahme der ersten 1.000 Automaten durch die Beklagte abriß. Hierüber haben die Parteien nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die oben wiedergegebene mündliche Vereinbarung getroffen. Dem steht nach dem oben zu a) Gesagten das Bestätigungsschreiben vom 21. Mai 1963 nicht zwingend entgegen.
c)
Damit erledigt sich zugleich die Rüge der Revision, selbst wenn die Beklagte vor dem 21. Mai 1963 die Verpflichtung übernommen habe, der Klägerin die Entwicklungskosten auch unabhängig vom Kauf von Automaten zu erstatten, so würde eine solche Verpflichtung doch mit dem Schreiben vom 21. Mai 1963 weggefallen sein.
Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht durfte vielmehr ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die von ihm festgestellte mündliche Abrede der Parteien, wonach die Beklagte die Entwicklungskosten im Falle vorzeitiger Beendigung der Geschäftsverbindung der Parteien auch unabhängig vom Kauf von Automaten zu tragen hatte, durch das Bestätigungsschreiben vom 21. Mai 1963 in ihrem Bestand unberührt blieb.
d)
Dieses Bestätigungsschreiben ist in seinem Wortlaut nicht eindeutig, wie die Revision meint, sondern enthält eine Lücke, soweit es sich um die Frage handelt, wem die Entwicklungskosten im Falle vorzeitigen Abbruchs der Geschäftsbeziehungen zur Last fallen sollten.
Diese Lücke der schriftlichen Vereinbarung haben die Parteien durch ihre vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellte mündliche Vereinbarung ausgefüllt.
5.
Die Revision vermag nichts dafür darzulegen, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es sich bei den Parteien um "geschäftserfahrene und vorsichtige Kaufleute handelte". Aus diesem Umstand brauchte es nicht zu folgern, daß die Parteien eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Entwicklungskosten unabhängig vom Kauf von Automaten unter allen Umständen schriftlich geregelt haben würden.
6.
Die Revision meint, die Schreiben der Klägerin vom 26. Februar 1964 und der Beklagten vom 3. April 1964 enthielten keine Vereinbarung der Parteien über eine Verpflichtung der Beklagten, die Entwicklungskosten unabhängig vom Kauf von Automaten und anders als durch einen Kaufpreisaufschlag zu tragen.
Das verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Es sieht in dem Inhalt der beiden Schreiben jedoch Beweisanzeichen für eine von den Parteien früher getroffene mündliche Vereinbarung des von ihm festgestellten Inhalts. Darin liegt kein Rechtsverstoß.
7.
Als ein - wenn auch schwaches - Beweisanzeichen dafür durfte das Berufungsgericht auch die am 20. Oktober 1964 telefonisch gemachte Äußerung des Direktors B. der Beklagten gegenüber der Klägerin werten, über die Entwicklungskosten müsse man sich noch unterhalten.
8.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien darüber einig geworden seien, die Beklagte solle der Klägerin 70.000 DM Entwicklungskosten erstatten; darüber habe die Beklagte am 3. April 1964 ein bestätigendes Schuldanerkenntnis abgegeben.
Das greift die Revision an, jedoch ohne Erfolg.
a)
Die Würdigung des gesamten Schriftwechsels brauchte das Berufungsgericht nicht zu dem Ergebnis zu führen, der Brief der Beklagten vom 3. April 1964 sei kein bestätigendes Schuldanerkenntnis. Es hat dieses Schreiben auch nicht "isoliert" und außerhalb des Zusammenhangs des sonstigen Schriftwechsels gewürdigt.
b)
Die Revision meint, das bestätigende Schuldanerkenntnis setze das Bestehen einer Schuld voraus. Davon geht aber auch das Berufungsgericht aus. Es schließt nämlich von der Abgabe des Schuldanerkenntnisses im Schreiben vom 3. April 1964 auf eine entsprechende frühere mündliche Vereinbarung der Parteien. Darin liegt kein Rechtsverstoß.
c)
Angesichts dieses vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Schuldanerkenntnisses kommt es nicht mehr darauf an, ob, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang beiläufig bemerkt, die Forderung der Klägerin von 60.000 DM Entwicklungskosten für den 1. Automaten sich in der Größenordnung dessen hielt, was andere Anbieter als Vorauszahlung für Entwicklungskosten von der Beklagten gefordert haben.
Die gegen diese Bemerkung des Berufungsgerichts gerichtete Revisionsrüge liegt daher neben der Sache.
d)
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beklagte den Auftrag zur Entwicklung des 1. Automaten gerade deswegen an die Klägerin erteilt hat, weil diese von ihr - im Gegensatz zu anderen Anbietern - zunächst keine Erstattung von Entwicklungskosten gefordert hatte. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Gesichtspunkt ausführlich und rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. Seine Ausführungen hierzu (S. 15 unten bis S. 16 Mitte a.a.O.) sind überzeugend. Sie bilden den tragenden Kern seines Urteils.
e)
Das Berufungsgericht hat weiter nicht übersehen, daß die Klägerin zur Spezifizierung der für den "Endlosbinden-Automaten" bereits aufgewandten Entwicklungskosten nicht gänzlich außerstande war. Das ergibt sich aus seinen Ausführungen S. 18 oben des Urteils. Einer Einzelspezifikation bedurfte es aber nicht mehr, nachdem die Parteien, wie das Berufungsgericht feststellt, sich auf einen zu erstattenden Pauschalbetrag von 70.000 DM für beide Automaten geeinigt hatten.
9.
Das Berufungsgericht führt aus, Ziff, VIII des Vertrages von 1961 stehe dem Erstattungsanspruch der Klägerin nicht entgegen, da es sich um einen Erfüllungs- und nicht um einen Schadenersatzanspruch handele.
Auch das ist frei von Rechtsirrtum.
a)
Der neuerliche Hinweis der Revision auf Ziff. VIII des Vertrages geht gegenüber der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ins Leere.
b)
Ihre Ansicht, ein Erfüllungsanspruch der Klägerin könne hier nur auf Abnahme weiterer Automaten (zum erhöhten Stückpreis von 301 DM, d.h. einschließlich 70 DM Entwicklungskostenanteil) gerichtet sein, ist unvereinbar mit der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts über die von den Parteien zu diesem Punkt mündlich getroffene Vereinbarung, wonach die Beklagte den bei Abbruch der Geschäftsverbindung noch offenen Restbetrag bis zu 70.000 DM Entwicklungskosten auch unabhängig von einem Kauf von Automaten an die Klägerin zu erstatten hat.
10.
Auch das Berufungsgericht geht - ebenso wie die Revision - davon aus, daß die Beklagte keine Verpflichtung zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Automaten innerhalb bestimmter Zeit eingegangen ist (S. 19 des Urteils).
Dieser Umstand schließt aber nicht die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung über die mündliche Vereinbarung der Parteien zur Frage der Erstattung von Entwicklungskosten bei vorzeitigem Abbruch der Geschäftsverbindung aus.
a)
Ein logischer Widerspruch ist den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.
b)
Es hat ersichtlich bei seiner Würdigung die Tatsache auch nicht unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagte nach dem Ende der Geschäftsverbindung der Parteien nicht mehr in der Lage war, den von ihr dann noch an die Klägerin zu zahlenden Rest der Entwicklungskosten über ihren Weiterverkaufspreis auf ihre Abnehmer abzuwälzen.
Aus dem Wegfall dieser Möglichkeit für die Beklagte brauchte das Berufungsgericht nicht zu schließen, die Parteien könnten eine Vereinbarung des von ihm festgestellten Inhalts nicht getroffen haben. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die Parteien in einem solchen Fall den Rest der Entwicklungskosten ersatzlos auf der Klägerin hätten hängen lassen sollen.
11.
Ob die Beklagte zur Kündigung des "Rahmenvertrages" der Parteien befugt war oder nicht, kann auf sich beruhen. Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht entschieden. Es hat die Kündigung der Beklagten nur insoweit gewertet, als es in ihr den Eintritt der auflösenden Bedingung sieht, wodurch der noch offene Restbetrag der Entwicklungskosten zur Zahlung durch die Beklagte fällig geworden sei.
Darauf, ob die Beklagte ein Recht zu fristloser Kündigung hatte oder nicht, kommt es hier nicht an. Nach dem oben Gesagten muß sie den Rest der Entwicklungskosten auch dann tragen, wenn sie kündigen durfte. Erst recht gilt das, wenn sie grundlos gekündigt haben sollte.
12.
Anders als das Landgericht stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf den Gesichtspunkt eines "Wegfalls der Geschäftsgrundlage".
Was die Revision gegen diesen Gesichtspunkt vorbringt, kann daher auf sich beruhen.
13.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Erbel
Meyer
Vogt
Bundesrichter Dr. Finke ist infolge Erkrankung an der Unterschrift verhindert. Rietschel