Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.1990, Az.: 2 StR 634/89
Innere Tatseite der Herbeiführung einer dauernden Entstellung; Überzeugungfindung von der Willensrichtung und dem Wissensstand des Täters durch Rückschlüsse aus der Art und Stärke der Körperverletzungshandlung; Aufhebung lediglich einer einzigen bestimmten Feststellun des Urteils in der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1990
- Aktenzeichen
- 2 StR 634/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 11896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 11.09.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- StV 1991, 262
- StrVert 1991, 262
Verfahrensgegenstand
Raub u.a.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der subjektive Tatbestand des § 224 StGB setzt voraus, daß die Folge der erheblichen dauernden Entstellung des Opfers vom Täter zumindest fahrlässig herbeigeführt worden sein muß.
- 2.
Eines Verbrechens nach § 250 I Nr. 3 StGB ist nur derjenige schuldig, der das Opfer vorsätzlich in Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung gebracht hat.
- 3.
Zur Beweiswürdigung, wenn ein Angeklagter beim Vorwurf der §§ 250 I Nr. 3, 224 StGB zum Tathergang keine Angaben macht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. März 1990
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. September 1989
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist,
- 2.
im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung (§§ 250 Abs. 1 Nr. 3, 224 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Seine Revision führt mit der allein erhobenen Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Den Feststellungen zufolge überfiel der stark alkoholisierte Angeklagte (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit: 2,8 bis 3 Promille) in einem Hausflur die 82 jährige Zeugin A., um ihr die Handtasche zu entwenden. Er packte die Zeugin von vorne mit beiden Händen und würgte sie am Hals, woraufhin sie zurückwich, ihre Handtasche festhielt und den Angeklagten im Gesicht sowie am Hals kratzte. Wegen des unerwarteten Widerstands versetzte der Angeklagte der Zeugin einen kräftigen Stoß, so daß sie zu Boden fiel; als Hausbewohner herbeieilten, ließ er von seinem Opfer ab. Die Zeugin erlitt durch den Stoß und den anschließenden Fall am rechten Unterschenkel einen sehr schmerzhaften Luxationsbruch des Sprunggelenks. Es kam zu einer deutlichen Fehlstellung des Fußes und zu einer massiven Schwellung des rechten Sprunggelenks. Als Folge dieser Verletzung bleibt eine dauernd sichtbare erhebliche Gehbehinderung der Zeugin zurück, die sich nur noch auf einen Stock gestützt fortbewegen kann. Aufgrund der Herzerkrankung und des hohen Alters der Zeugin bestand (zeitweilig) Lebensgefahr.
Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten als versuchten schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB - Herbeiführung der Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung) und als schwere Körperverletzung (§ 224 StGB - erhebliche dauernde Entstellung des Opfers) gewertet.
Dagegen bestehen jedoch durchgreifende rechtliche Bedenken. Zwar hat der Angeklagte die Zeugin objektiv in die Gefahr des Todes gebracht, wie es auch - was hier nicht entschieden zu werden braucht - zutreffen mag, daß die freilich nur unzureichend beschriebene Fehlstellung des verletzten Fußes und die damit verbundene Gehbehinderung eine erhebliche, dauernde Entstellung des Opfers begründet. Im Hinblick auf diese qualifizierenden Merkmale ist aber der subjektive Tatbestand nicht hinlänglich dargetan. Was § 224 StGB betrifft, so muß die Folge der erheblichen, dauernden Entstellung des Opfers vom Täter zumindest fahrlässig herbeigeführt worden sein (Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 224 Rdn. 8), und eines Verbrechens nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nur derjenige schuldig, der das Opfer vorsätzlich in die Gefahr des Todes (oder einer schweren Körperverletzung) gebracht hat (BGHSt 26, 244 f [BGH 26.11.1975 - 3 StR 422/75]; Eser in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 250 Rdn. 24). Freilich enthält das Urteil insoweit die Feststellung, der Angeklagte habe in Kauf genommen, "daß die 82jährige Geschädigte durch die erhebliche Gewaltanwendung schwer oder sogar lebensbedrohlich verletzt" werden würde (UA S. 21, vgl. auch UA S. 25). Für diese Feststellung fehlt es hier aber an einer tragfähigen Beweisgrundlage. Da der Angeklagte zum Tathergang keine Angaben gemacht hat (UA S. 23), kann das Landgericht seine Überzeugung von seiner Willensrichtung und seinem Wissensstand nur auf die Art und Stärke der Körperverletzungshandlung gestützt haben. Inwieweit eine solche Schlußfolgerung statthaft ist, kann nicht allgemein entschieden werden - dies hängt von den jeweiligen Einzelumständen ab. Im vorliegenden Fall stand dem Schluß von der Art und Stärke der Gewalteinwirkung auf das Wollen und Wissen des Angeklagten jedenfalls der Umstand entgegen, daß dieser erheblich alkoholisiert war, was die Möglichkeit offenläßt, daß er deshalb die schwerwiegenden Folgen seines Tuns nicht vorhersehen konnte. Mit dieser Möglichkeit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Sie wird im übrigen auch bei einer neuen Tatsachenverhandlung nicht auszuschließen sein, da nicht ersichtlich ist, wie der Sachverhalt in dieser Beziehung noch weiter aufgeklärt werden könnte.
Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch dahin, daß die Qualifikationstatbestände durch die Grundtatbestände ersetzt werden, der Angeklagte also lediglich wegen versuchten Raubes (§ 249 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt wird. Dabei hat der Senat auch erwogen, ob nicht eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB), begangen mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, in Betracht kommen könnte; doch ist diese Frage zu verneinen, weil der Bejahung des subjektiven Tatbestands insoweit derselbe Umstand entgegensteht, der einen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung hindert. Sonach kann nur wegen (einfacher) Körperverletzung verurteilt werden, für welchen Fall der Generalbundesanwalt das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Eine Ausnahme gilt lediglich für die oben erörterte Feststellung, der Angeklagte habe die schwere oder sogar lebensbedrohliche Verletzung des Opfers in Kauf genommen. Diese Einzelfeststellung entfällt, ohne daß dies im Beschlußtenor besonders zum Ausdruck gebracht werden müßte.
Das neu entscheidende Tatgericht wird bei der Strafzumessung zu beachten haben, daß es dem Angeklagten zwar die als Folge der Tat eingetretenen Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens der Zeugin - als fahrlässig verursacht - anlasten darf, nicht aber die Folge der Entstellung des Opfers: Da nur verschuldete Auswirkungen der Tat straferschwerend zu berücksichtigen sind (§ 46 Abs. 2 StGB), würde es sich andernfalls in Widerspruch zu dem Ergebnis setzen, daß der Tatbestand des § 224 StGB verneint worden ist.
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Schäfer