Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1988, Az.: 3 StR 349/88
Festlegung der Gerichtskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten im ersten Revisionsverfahren unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten; Voraussetzungen der Freistellung eines Angeklagten von besonderen Auslagen der Staatskasse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1988
- Aktenzeichen
- 3 StR 349/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 30.10.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- StV 1989, 401
- StrVert 1989, 401
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Amtlicher Leitsatz
§ 465 II StPO ermöglicht es, einen Angeklagten von besonderen Auslagen der Staatskasse freizustellen, wenn er z. B. wegen einzelner abtrennbarer Teile einer fortgesetzten Tat nicht verurteilt wird. Entsprechendes gilt für seine notwendigen Auslagen.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu I und III auf dessen Antrag,
am 21. September 1988
beschlossen:
Tenor:
I.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 1987 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.
II.
- 1.
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Entscheidung des vorbezeichneten Urteils über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten geändert und wie folgt neu gefaßt:
- a)
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug zu tragen. Doch werden der Staatskasse die besonderen Auslagen auferlegt, die ihr durch Untersuchungen zur Aufklärung der weiteren, nicht den Tatkomplex B. (IV des Urteils) betreffenden Einzelakte der fortgesetzten Tat entstanden sind.
Entsprechendes gilt für besondere notwendige außergerichtliche Auslagen des Angeklagten im ersten Rechtszug.
- b)
Von den gerichtlichen Auslagen und den notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Angeklagten im ersten Revisionsverfahren haben der Angeklagte ein Sechstel und die Staatskasse fünf Sechstel zu tragen.
- 2.
Der Staatskasse werden die Kosten dieser sofortigen Beschwerde und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen auferlegt.
III.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen richtet, wird die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf abgegeben.
Gründe
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten durch Urteil vom 21. Juni 1986 wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Nachdem der Senat dieses Erkenntnis auf die Revision des Angeklagten durch Urteil vom 8. April 1987 mit den Feststellungen aufgehoben hatte, hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr unter dem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Es hat ihm die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen außergerichtlichen Auslagen einschließlich der Kosten des (ersten) Revisionsverfahrens auferlegt und ausgesprochen, daß er für die seit dem 9. November 1984 in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu entschädigen ist, soweit der Freiheitsentzug die erkannte Freiheitsstrafe übersteigt.
1.
Die gegen dieses Urteil gerichtete erneute Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2.
Seine sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des zweiten landgerichtlichen Urteils ist nach dem von ihm angestrebten Ziel in vollem Umfang begründet. Zu Recht trägt er vor, daß - nach der erfolgreichen ersten Revision - die Herabsetzung des Strafmaßes von zehn Jahren im ersten Urteil auf ein Jahr und neun Monate im zweiten "in der Kostenentscheidung einen Niederschlag finden" müsse.
a)
Das Landgericht stützt die Kostenentscheidung für die einheitliche erste Instanz zwar zu Recht auf § 465 StPO, soweit es sich damit auf Absatz 1 dieser Vorschrift bezieht. Es hat aber nicht erkennbar bedacht, daß § 465 Abs. 2 StPO es ermöglicht, einen Angeklagten von besonderen Auslagen der Staatskasse freizustellen, wenn er zum Beispiel - wie hier - wegen einzelner abtrennbarer Teile einer fortgesetzten Tat nicht verurteilt wird. Entsprechendes gilt für seine notwendigen Auslagen (§ 465 Abs. 2 Satz 3 StPO). Im ersten Durchgang war der Angeklagte wegen eines einheitlichen fortgesetzten Handeltreibens in acht Tatkomplexen mit insgesamt 96 Kilogramm Haschisch zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Hinblick darauf, daß die auf ein Jahr und neun Monate herabgesetzte Freiheitsstrafe aus dem zweiten Urteil des Landgerichts nur noch einen einzigen Tatkomplex (B.) mit zwei Kilogramm Haschisch betrifft, wäre es unbillig, den Angeklagten mit den besonderen Auslagen der Staatskasse und den eigenen besonderen notwendigen Auslagen zu belasten, welche lediglich durch die im Ergebnis erfolglose Untersuchung der übrigen Tatkomplexe veranlaßt worden sind (zur Entscheidungsformel vgl. BGHSt 25, 109, 112 ff.).
b)
Hinsichtlich der Gerichtskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten im ersten Revisionsverfahren nimmt das Landgericht zwar zutreffend an, daß die erste Revision teilweise Erfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO hatte. Zu Unrecht meint es jedoch, eine Billigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift setze notwendig voraus, daß der Angeklagte das Rechtsmittel nicht eingelegt hätte, wenn schon das erste landgerichtliche Urteil so gelautet hätte wie das zweite (UA S. 26 f.). Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Die Frage, ob eine Billigkeitsentscheidung zu Gunsten eines teilweise erfolgreichen Beschwerdeführers angebracht ist, kann zwar mit davon abhängen, ob er sich den Umständen nach mit einer Entscheidung zufriedengegeben hätte, die von Anfang an so gelautet hätte wie im zweiten Durchgang. Doch ist diese Frage nicht das einzige Kriterium für die Billigkeitsprüfung. Vielmehr kommt es wesentlich auch auf den Umfang des erzielten Teilerfolges an (vgl. BGH GA 1978, 241 f.; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 473 Rdn. 26; KK-Schikora/ Schimansky, 2. Aufl. § 473 StPO Rdn. 7). Ist der Teilerfolg groß, so kann die Erwägung, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens erstrebt hat, demgegenüber an Bedeutung ganz zurücktreten (vgl. BGH NStZ 1987, 86 Nr. 23).
So ist es hier. Der Angeklagte hat, gemessen am Schuldumfang und an der Strafhöhe, das Ziel seines Rechtsmittels gegen das erste tatrichterliche Urteil zum weitaus überwiegenden Teil erreicht. Im Hinblick darauf hält es der Senat für unbillig, ihn uneingeschränkt mit den gerichtlichen Auslagen und eigenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aus dem ersten Revisionsverfahren zu belasten. Vielmehr ist es geboten, diese Auslagen so zu verteilen, wie aus der Beschlußformel ersichtlich. Dabei ist in erster Linie auf die Höhe der verbliebenen Freiheitsstrafe abgehoben worden. Dagegen besteht kein Anlaß, die Gebühr für das Revisionsverfahren zu ermäßigen (vgl. BGH a.a.O. S. 87). Der Angeklagte hat nach Zurückweisung und Neuverhandlung der Sache durch das Landgericht nochmals Revision eingelegt. Es erwächst nur eine Revisionsgebühr, deren Höhe sich nach der rechtskräftig erkannten Strafe richtet.
3.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde, mit der sich die Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung der Entschädigung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen richtet, ist der Senat nicht berufen. Seine Beschwerdezuständigkeit nach § 8 Abs. 3 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO gilt nur, wenn die Revision und die sofortige Beschwerde vom selben Beschwerdeführer eingelegt worden sind (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 496; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 464 Rdn. 25; Schikora/Schimansky a.a.O. § 464 Rdn. 13). Daran fehlt es hier. Die Sache wird deshalb insoweit an das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf abgegeben.
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