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Bundesfinanzhof
Urt. v. 02.03.1993, Az.: IX R 9/90

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
02.03.1993
Aktenzeichen
IX R 9/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 23544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1993, 532-533

Tatbestand:

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahre 1978 zusammen mit seiner im Jahre 1983 von ihm geschiedenen Ehefrau ein bebautes Grundstück zum Miteigentum zu je 1/2. Er nahm zusammen mit seiner früheren Ehefrau Kredite zur Bezahlung von Anschaffungs- und Umbaukosten auf. Das Grundstück wurde im Jahre 1982 zwangsversteigert. Da der Versteigerungserlös zur Tilgung der Kredite nicht ausreichte, fielen auch im Streitjahr 1985 noch nachträgliche Schuldzinsen an, die der Kläger vergeblich als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machte.

2

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) rügt mit seiner vom FG zugelassenen Revision Verletzung von § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 und § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

4

Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

6

Das FA änderte während des Revisionsverfahrens wiederholt den angefochtenen Einkommensteuerbescheid. Es berücksichtigte in seinem Änderungsbescheid vom 29.November 1991 einen halben erhöhten Kinderfreibetrag. Der Kläger beantragte gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO), den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

Gründe

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Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs.3 Nr.4 FGO).

8

1. Die Vorentscheidung ist schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil sich während des Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt, über dessen Rechtmäßigkeit das FG entschieden hat, geändert hat (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1.Februar 1989 II R 128/85, BFHE 155, 653, 564, BStBl II 1989, 348, [BFH 01.02.1989 - II R 128/85] und vom 14.November 1990 II R 126/87, BFHE 163, 218, 220, BStBl II 1991, 556 [BFH 14.11.1990 - II R 126/87]; Senatsurteil vom 31.März 1992 IX R 2/86, BFH/NV 1992, 759). Der während des Revisionsverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom 29.November 1991 war verfahrensrechtlich ein neuer Verwaltungsakt (BFH in BFHE 163, 218, 220, BStBl II 1991, 556), der die Steuerfestsetzung der Höhe nach verändert hat. Da dem FG-Urteil der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid zugrunde liegt, ist es durch die während des Revisionsverfahrens geänderte Steuerfestsetzung des FA überholt.

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Der Senat entscheidet nach §§ 100, 121 FGO in der Sache selbst. Eine Zurückverweisung an das FG nach § 127 FGO ist nicht geboten, weil die Sache spruchreif ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1992, 759).

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2. Die Klage ist unbegründet. Die strittigen Schuldzinsen, die nach der Zwangsversteigerung des Grundstücks des Klägers und seiner früheren Ehefrau entstanden sind, weil der Versteigerungserlös nicht zur Tilgung der Kredite ausreichte, sind nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar.

11

Nach § 9 Abs.1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dies gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 EStG). Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist immer dann zu bejahen, wenn sie objektiv mit angestrebten oder zufließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen und subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung aufgewendet werden (zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 12.November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289 [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90]).

12

Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH keine nachträglichen Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Sie stehen nicht mehr mit der Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang i.S. von § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 EStG. Sie sind die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dient.

13

Dementsprechend hat der BFH allgemein einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Einkunftserzielung für Schuldzinsen im privaten Bereich verneint, die auf die Zeit nach der Veräußerung eines Hauses oder einer wesentlichen Beteiligung entfallen, auch wenn der Veräußerungserlös nicht zur Schuldabdeckung ausreicht. Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 166, 219, [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90] BStBl II 1992, 289 [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90] für einen dem vorliegenden Fall entsprechenden Sachverhalt bekräftigt, daß nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks mangels eines hinreichenden Versteigerungserlöses Schulden nicht getilgt werden können und hierauf Schuldzinsen entstehen. Der erkennende Senat hat bereits in dem vorstehenden Urteil in BFHE 166, 219, [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90] BStBl II 1992, 289 [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90] eine Ungleichbehandlung von Schuldzinsen nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gegenüber Schuldzinsen aus betrieblich begründeten Darlehensverbindlichkeiten verneint, die ein Unternehmer nach Aufgabe oder Veräußerung seines Betriebes mangels hinreichender Mittel nicht tilgen konnte. Die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben beruht darauf, daß derartige Verbindlichkeiten ausnahmsweise ihren Charakter als Betriebsschulden beibehalten (BFH-Urteil vom 26.Januar 1989 IV R 86/87, BFHE 156, 141, BStBl II 1989, 456 [BFH 26.01.1989 - IV R 86/87]).

14

Der Senat verkennt dabei nicht, daß die Darlehensverbindlichkeiten, auf die der Kläger nach der Zwangsversteigerung im Streitjahr noch Schuldzinsen zu zahlen hatte, aus der ursprünglich geplanten Erzielung von Vermietungseinkünften herrühren. Aufwendungen auf ein zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu nutzendes Grundstück und auf damit zusammenhängende Schulden sind jedoch nur solange als Werbungskosten nach § 9 Abs.1 Satz 1 EStG abziehbar, als die Gegenstände der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch Nutzungsüberlassung dienen. Die nach Aufgabe der Einkunftserzielung angefallenen strittigen Schuldzinsen hängen nur noch mit der für die Einkunftsermittlung unerheblichen privaten Vermögenssphäre des Klägers zusammen.

15

3. Der Kläger kann sich schließlich für das Streitjahr 1985 nicht darauf berufen, die Einkommensbesteuerung führe zu einem Eingriff in sein steuerlich zu schonendes Existenzminimum. Entsprechend dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25.September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (Deutsches Steuerrecht 1992, 1539) bleiben die als verfassungswidrig erkannten Regelungen des § 32a Abs.1 Satz 2 EStG zum Grundfreibetrag bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiterhin anwendbar. Der Kläger muß die verfassungswidrige Besteuerung bis zu einer Neufassung des Gesetzes hinnehmen. Sollte sich der Gesetzgeber zu einer Neuregelung entschließen, die auch das Streitjahr erfaßt, so steht die Bestandskraft des Steuerbescheides einer Einbeziehung in die gesetzliche Neuregelung und ihrer etwaigen verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht entgegen. Im einzelnen wird auf den Beschluß des BVerfG in DStR 1992, 1539 verwiesen.