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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1964, Az.: AnwSt (B) 3/64

Ehrengerichtshof als ein den Anforderungen des Grundgesetzes (GG) entsprechendes Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1964
Aktenzeichen
AnwSt (B) 3/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 12153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Hamm - 23.10.1963
EG Hamm

Fundstellen

  • MDR 1964, 939 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1912 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die auf Grund der Bundesrechtsanwaltsordnung errichteten Ehrengerichtshöfe sind grundgesetzmäßige staatliche Gerichte.

In dem ehrengerichtlichen Verfahren
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Juli 1964
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Heusinger,
der Rechtsanwälte Dr. Greuner, Dr. Dix und Dr. Wintzer sowie
der Bundesrichter Börtzler, Dr. Spengler und Dr. Vogt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beschuldigten dagegen, daß der II. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen die Revision gegen sein Urteil vom 23. Oktober 1963 nicht zugelassen hat, wird zurückgewiesen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Beschuldigte meint, "daß die Ehrengerichte nach der Bundesrechtsanwaltsordnung keine Gerichte nach dem Grundgesetz und deshalb ihre Urteile verfassungswidrige Nichturteile" seien. Das allein bezeichnet er als die grundsätzliche Rechtsfrage, die nach seiner Meinung zur Zulassung der Revision führen muß. Nach seiner Meinung widerspricht es dem Grundgesetz insbesondere, daß nach der Bundesrechtsanwaltsordnung Rechtsanwälte zu Mitgliedern der Ehrengerichte berufen sind; er ist der Auffassung, ein Rechtsanwalt könne niemals Mitglied eines staatlichen Gerichts sein.

2

Entscheidungserheblich ist nur, ob der Ehrengerichtshof (nicht das Ehrengericht des ersten Rechtszugs) ein den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechendes Gericht ist und ob bei ihm, wie in der Bundesrechtsanwaltordnung vorgeschrieben, Rechtsanwälte mitwirken können. Denn der Ehrengerichtshof hat als Tatgericht über die Berufung des Beschuldigten entschieden. Auf eine Revision könnte nur geprüft werden, ob der Ehrengerichtshof durch seine Zusammensetzung, sein Verfahren und seine Entscheidung das Recht verletzt hat.

3

Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats längst geklärt.

4

Im Beschluß BGHZ 34, 235, 238 bis 241 hat der Senat entschieden, daß der frühere Ehrengerichtssenat beim Kammergericht, bei dem ebenfalls Rechtsanwälte als Mitglieder mitwirkten, ein staatliches Gericht im Sinne des Grundgesetzes war und daß seinen Entscheidungen formelle und materielle Rechtskraft zukam (ebenso AnwZ (B) 23/61 vom 25. September 1961 und AnwZ (B) 33/61 vom 11. Dezember 1961). Er hat auch mit ausführlicher Begründung entschieden, daß er selbst, der gleichfalls teilweise mit Rechtsanwälten besetzte Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof, ein dem Grundgesetz entsprechender Fachsenat mit besonderer Besetzung, aber kein unzulässiges Bundessondergericht ist (BGHZ 34, 382, 384 bis 387). Seine gesamte Rechtsprechung, sowohl in Zulassungssachen und anderen nach dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bemessenen Angelegenheiten als auch in den eigentlichen ehrengerichtlichen Verfahren, geht davon aus, daß die auf Grund der Bundesrechtsanwaltsordnung errichteten Ehrengerichtshöfe grundgesetzmäßige staatliche Gerichte sind. In der Entscheidung AnwZ (B) 11/60 vom 6. März 1961 hat er dies ausdrücklich, wenn auch ohne nähere Begründung, ausgesprochen.

5

Nach all dem handelt es sich nicht mehr um eine grundsätzliche Frage, die noch einer neuen Verhandlung und Entscheidung durch das Revisionsgericht bedürfte (BGHSt 17, 21, 27; AnwSt (B) 1/62 vom 16. Juli 1962).

6

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Nichtzulassung der Revision ist somit unbegründet.

Heusinger
Dr. Greuner
Dr. Dix
Dr. Wintzer
Börtzler
Spengler
Vogt