Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1986, Az.: IVb ZR 52/85
Verstoß des Art. 2 Abs. 1 des Haager Ehewirkungsabkommens vom 17.7.1905 gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes; Auslegung des Art. 220 Abs. 3 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch); Verfassungsmäßigkeit des Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch); Anwendbarkeit italienischen Ehegüterrechts; Anwendbarkeit deutschen Ehegüterrechts; Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Ehegüterrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZR 52/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 22.05.1985
- AG Düren
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 2 GG
- Art. 220 Abs. 3 EGBGB
- Art. 2 Abs. 1 Haager Abkommen betreffend den Geltungsbereich der Gesetze in Ansehung der Wirkungen der Ehe auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten in ihren persönlichen Beziehungen und auf das Vermögen der Ehegatten v. 17.7.1905
Fundstellen
- IPRspr 1986, 58
- MDR 1987, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 583-585 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 327 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Umberto P., W.platz ..., D.,
Prozessgegner
Katharina P., T.-H.-Straße ..., B.-K.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Art. 2 Abs. 1 des Haager Ehewirkungsabkommens vom 17. Juli 1905 (RGBl. 1912 S. 453, 475) verstößt gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes.
- b)
Für Übergangsfragen, die sich aus der Verfassungswidrigkeit des Art. 2 Abs. 1 des Haager Ehewirkungsabkommens ergeben, gilt Art. 220 Abs. 3 EGBGB entsprechend.
- c)
Zur Auslegung des Art. 220 Abs. 3 EGBGB und zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EGBGB.
Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen vom 22. Mai 1985 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien haben am 13. September 1956 geheiratet. Der Beklagte war zur Zeit der Eheschließung und ist weiterhin italienischer Staatsangehöriger. Die Klägerin war und ist Deutsche. Durch die Eheschließung hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die italienische Staatsangehörigkeit hinzuerworben. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 26. Oktober 1983, rechtskräftig seit dem 30. Oktober 1983, geschieden worden.
Die Klägerin verlangt zur Vorbereitung ihres Anspruchs auf Zugewinnausgleich Auskunft über den Wert und die Belastungen verschiedener in Italien gelegener Grundstücke des Beklagten. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision hält der Beklagte daran fest, daß italienisches Recht anzuwenden und hiernach das Auskunftsbegehren der Klägerin nicht gerechtfertigt sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht geht erkennbar - wenn auch ohne nähere Ausführungen hierzu - davon aus, daß das Klagebegehren bei Anwendbarkeit italienischen Ehegüterrechts nicht gerechtfertigt wäre. Das trifft zu. Insoweit kann dahinstehen, ob ein Auskunftsanspruch, wie ihn die Klägerin geltend macht, im Rahmen der in Italien im Jahre 1978 eingeführten Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 159, 177 ff. des italienischen Codice civile - C.c. -, in den hier interessierenden Bestimmungen in Übersetzung abgedruckt bei Ferid FamRZ 1975, 465, 466 ff.) gegeben wäre. Dieser Güterstand gilt zwar nach einer Übergangszeit von zwei Jahren auch für vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begründete Familien, jedoch nur hinsichtlich der Vermögenswerte, die die Ehegatten nach diesem Zeitpunkt erworben haben (Art. 228 C.c. a.a.O. S. 469). Der Grundbesitz, auf den sich das Auskunftsverlangen der Klägerin bezieht, ist aber nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts sämtlich vor dem Jahr 1977 erworben worden. Nach italienischem Recht kommt daher bezüglich dieser Grundstücke eine güterrechtliche Auseinandersetzung und damit ein güterrechtlicher Auskunftsanspruch nicht in Betracht. Bis zum Jahre 1978 herrschte in Italien Gütertrennung, soweit die Ehegatten nichts Abweichendes vereinbart hatten (s. Dopffel FamRZ 1978, 478, 479).
II.
Dagegen ist das Klagebegehren gerechtfertigt, wenn deutsches Ehegüterrecht Anwendung findet. Diesem zufolge kann jeder Ehegatte - unabhängig von dem Recht auf Auskunft über den Bestand des Vermögens (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB) - verlangen, daß der andere Ehegatte, soweit er dazu imstande ist, auch den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten ermittelt und mitteilt (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB, s. hierzu BGH Urteil vom 6. Mai 1982 - IX ZR 36/82 - FamRZ 1982, 682, 683).
III.
Ob vorliegend deutsches oder italienisches Ehegüterrecht anzuwenden ist, ist nunmehr nach den Bestimmungen des am 1. September 1986 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) zu beurteilen. Sie sind vom Senat ungeachtet dessen anzuwenden, daß die Vorinstanz diese Rechtslage noch nicht berücksichtigen konnte (s. zuletzt Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888). Auf der Grundlage des neuen Rechts bedarf es aber zur Bestimmung des im Falle der Parteien anwendbaren Ehegüterrechts weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
Im einzelnen gilt folgendes:
1.
Im Verhältnis zu Italien sieht Art. 2 Abs. 1 des Haager Ehewirkungsabkommens vom 17. Mai 1905 (RGBl. 1912 S. 453, 475, BGBl. 1955 II S. 188 zu c) vor, daß "für die Wirkungen der Ehe sowohl auf das unbewegliche als auf das bewegliche Vermögen der Ehegatten das Gesetz des Heimatstaates des Mannes zur Zeit der Eheschließung maßgebend" ist. Danach wäre hier italienisches Ehegüterrecht anzuwenden. Indessen verstößt die angeführte Bestimmung wegen der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Mannes gegen das Gleichbe-rechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG. Die Regelung stimmt der Sache nach mit Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. überein, dem die allseitige Kollisionsregel zu entnehmen war, daß das eheliche Güterrecht nach dem Heimatrecht des Ehemannes zur Zeit der Eheschließung zu beurteilen sei, Art. 15 EGBGB a.F. ist aber vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 22. Februar 1983 (BVerfGE 63, 181 [BVerfG 22.02.1983 - 1 BvL 17/81]) für mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar befunden worden. Das Nämliche hat für Art. 2 Abs. 1 des Ehewirkungsabkommens zu gelten. Auch diese Vertragsbestimmung, die als Bundesrecht fortgilt (Art. 125 GG), ist unmittelbar an den Grundrechten zu messen. Für eine nachsichtigere Behandlung von Grundrechtsverstößen in zwischenstaatlichen Abkommen ("favor conventionis", s. dazu Jayme in Jayme/Meesen, Staatsverträge zum Internationalen Privatrecht, 1975, S. 7, 29 f., 34 ff., 40 f. 120 f. sowie IPRax 1983, 130) sieht der Senat im Bereich der innerstaatlichen Rechtsanwendung schon deshalb keinen rechtfertigenden Grund, weil auch zwischenstaatliche Abkommen nur durch Zustimmung des nationalen Gesetzgebers innerstaatliche Verbindlichkeit erlangen; aus Art. 25 GG ergibt sich schon deshalb keine Fortgeltung von mit dem Grundgesetz unvereinbaren Vertragsbestimmungen, weil der Inhalt zwischenstaatlicher Abkommen nicht zu den "allgemeinen Regeln des Völkerrechts" i.S.d. Art. 25 GG gehört (ablehnend zu der These vom "favor conventionis" auch Heldrich IPRax 1984, 143, 146 und v. Bar/Ipsen NJW 1985, 2849, 2855 f. sowie in den in Jayme/Meesen a.a.O. wiedergegebenen Diskussionsbeiträgen etwa Sturm S. 97 f., Rauschning S. 106 f., Habscheid S. 108 f., Scheuner S. 110, Beitzke S. 113 und Meesen S. 121). Danach hat Art. 2 Abs. 1 des Ehewirkungsabkommens vor der Verfassung ebensowenig Bestand wie Art. 15 EGBGB a.F. (ebenso Heldrich a.a.O. und Palandt/Heldrich BGB 45. Aufl. Anh. zu Art. 15 EGBGB Anm. I 3 m.w.N. sowie v. Bar/Ipsen aaO). Die generelle Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes stellt schon für sich allein eine Verletzung des Gleichberechtigungsgebotes dar. Sie mißt für die Frage des anzuwendenden Ehegüterrechts der Staatsangehörigkeit des Mannes von vornherein Vorrang vor der der Frau bei. Diese kollisionsrechtliche Zurücksetzung der Frau wurzelt in der zur Zeit der Entstehung des Ehewirkungsabkommens vorherrschenden patriarchalischen Betrachtungsweise und führt unabhängig vom Inhalt des danach berufenen Sachrechts zu einer Benachteiligung der Frau, indem sie ihr die Rechtsordnung vorenthält, welche auf Personen ihrer Nationalität ausgerichtet und ihr typischerweise die vertrautere ist.
Die Anknüpfungsregelung in Art. 2 Abs. 1 des Ehewirkungsabkommens ist auch nicht mit Rücksicht auf andere Verfassungsgrundsätze haltbar. Allerdings ist die Ehe der Parteien bereits im Jahre 1956 und damit zu einer Zeit geschlossen worden, als die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der kollisionsrechtlichen Anknüpfung an das Mannesrecht in der Rechtspraxis noch keinen Niederschlag fanden. Für solche Fallgestaltungen hat der Senat zu Art. 15 EGBGB a.F. die Auffassung vertreten, daß unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der seinerseits Verfassungsrang habe, die überkommene Anknüpfung an das Mannesrecht fortgelte (Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 507/80 - FamRZ 1980, 1097; Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 660/80 - FamRZ 1982, 358, 359 [BGH 03.02.1982 - IVb ZR 660/80]). Hieran kann jedoch nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, durch die Art. 15 EGBGB a.F. ohne derartige Einschränkung für nichtig erklärt worden ist, nicht länger festgehalten werden. Dementsprechend läßt sich mit dem Argument des Vertrauensschutzes auch die Weitergeltung des inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 1 des Ehewirkungsabkommens selbst für Altehen nicht mehr begründen. Die weitere Anwendung dieser Vertragsbestimmung ist auch nicht zur Vermeidung eines "Anknüpfungschaos" - welches ggf. seinerseits rechtsstaatlich bedenklich sein könnte - geboten. Vielmehr lassen sich auf dem Boden des geltenden Rechts anderweitige Anknüpfungsregeln gewinnen, die dem Prinzip der Rechtssicherheit genügen (s. dazu nachfolgend 2.).
Der Senat sieht sich nicht gehalten, zu der Frage der Vereinbarkeit des Art. 2 Abs. 1 des Ehewirkungsabkommens mit der Verfassung eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuholen. Diese Regelung des Grundgesetzes gilt nicht für vorkonstitutionelles Recht (BVerfGE 32, 296, 299 [BVerfG 26.01.1972 - 1 BvL 3/71]) [BVerfG 26.01.1972 - 1 BvL 3/71]. Hierzu gehört das Haager Ehewirkungsübereinkommen. Art. 2 Abs. 1 des Abkommens ist auch nicht etwa nachkonstitutionell in den Willen des Gesetzgebers aufgenommen worden (vgl. insoweit BVerfGE 11, 126, 131 f.; 32, 296, 299 f. [BVerfG 26.01.1972 - 1 BvL 3/71]; 52, 1, 17; 60, 135, 149). Die das Abkommen betreffenden Bekanntmachungen des Bundesministers des Auswärtigen vom 14. Februar 1955 (BGBl. II S. 188 zu c.), 4. Mai 1960 (BGBl. II S. 1532), 18. August 1969 (BGBl, 1970 II S. 41) und 28. April 1977 (BGBl. II S. 444) haben keine Gesetzesqualität. Auch in dem Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067) kann eine nachkonstitutionelle Aufnahme des Haager Ehewirkungsabkommens in den Willen des Gesetzgebers nicht gefunden werden. Das Abkommen stand, nachdem es einmal ratifiziert war, nicht mehr zur Disposition des Gesetzgebers. Seine Verbindlichkeit für die Bundesrepublik Deutschland konnte - vorbehaltlich seiner Unwirksamkeit aus materiellen Gründen - nur durch (inzwischen erfolgte und zum 23. August 1987 wirkende, s. Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 26. Februar 1986 BGBl. II S. 505) Kündigung seitens der Bundesregierung beendet werden. Über die Vereinbarkeit des Art. 2 Abs. 1 des Abkommens mit dem Grundgesetz ist daher von dem jeweils befaßten Gericht in eigener Zuständigkeit zu befinden.
2.
Für eine Ersetzung der verfassungswidrigen Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes kann nunmehr darauf zurückgegriffen werden, daß der Gesetzgeber inzwischen durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) Art. 15 EGBGB verfassungskonform neu gefaßt und in Art. 220 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 EGBGB eine Übergangsregelung für die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen geschaffen hat, die - wie die Ehe der Parteien - nach dem 31. März 1953 (Art. 117 Abs. 1 GG) und vor dem 9. April 1983, dem Tag nach dem Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1983, geschlossen worden sind. Diese Übergangsregelung ist zwar unmittelbar nur auf Ehen im Anwendungsbereich des Art. 15 EGBGB alter und neuer Fassung anwendbar (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB n.F.). Indessen ist Art. 220 Abs. 3 EGBGB auf Fälle wie den vorliegenden, in denen Art. 15 EGBGB "an sich" durch Art. 2 Abs. 1 des Haager Ehewirkungsabkommens verdrängt wird, entsprechend anwendbar (so auch Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts, BT-Drucks. 10/5632 S. 46). Es handelt sich um eine "verwandte Problematik" (BT-Drucks. aaO). Die Interessenlage der Beteiligten ist dieselbe. In dem einen wie dem anderen Falle hat sich die für das eheliche Güterrecht vorgesehene Kollisionsnorm als verfassungswidrig erwiesen und ist damit insoweit eine Regelungslücke entstanden, so daß es aus der Sicht der Beteiligten einer Antwort auf die Frage bedarf, welches Ehegüterrecht für sie maßgeblich ist. Der Normzweck des Art. 220 Abs. 3 EGBGB paßt auch für den Fall, daß Art. 2 Abs. 1 des Ehewirkungsabkommens einschlägig war. Die neue Übergangsregelung bestimmt, welches Ehegüterrecht anwendbar sein soll, wenn die Ehe zu einer Zeit geschlossen worden ist, als die positive Rechtsordnung auf das Heimatrecht des Mannes verwies, diese Anknüpfung aber wegen Verstoßes gegen das Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes hinfällig geworden ist. Eben diese Situation besteht in gleicher Weise bei Art. 2 Abs. 1 des Ehewirkungsabkommens. Auch soweit in Art. 220 Abs. 3 EGBGB auf den 8. April 1983 als den Tag des Bekanntwerdens des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1983 abgestellt wird, ist dies in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 des Haager Ehewirkungsabkommens übernehmbar. Mit der Nichtigerklärung des Art. 15 EGBGB a.F. war zugleich das binnenstaatliche Schicksal des inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 1 des Ehewirkungsabkommens besiegelt (Heldrich IPRax 1984, 143, 146; v. Bar/Ipsen aaO). Das Bundesverfassungsgericht selbst hat die beiden Bestimmungen sozusagen in einem Atemzuge genannt, indem es darauf hingewiesen hat, daß an die Stelle von Art. 15 EGBGB a.F. im Verhältnis zu Italien Art. 2 des Haager Ehewirkungsabkommens trete (BVerfGE 63, 181, 182 [BVerfG 22.02.1983 - 1 BvL 17/81]) [BVerfG 22.02.1983 - 1 BvL 17/81].
3.
Die Übergangsregelung des Art. 220 Abs. 3 EGBGB unterscheidet für die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem 31. März 1953 und vor dem 9. April 1983 geschlossen worden sind, zwischen der Zeit bis zum 8. April 1983, für die Satz 1 gilt, und der Zeit nach dem 8. April 1983, für die Sätze 2 bis 4 gelten. Dabei bezieht sich der Stichtag nicht auf den Vermögenserwerb, sondern auf den zu beurteilenden güterrechtsrelevanten Vorgang. Eine unterschiedliche Behandlung des vor dem 9. April und des nach dem 8. April 1983 vorhandenen oder erworbenen Vermögens, d.h. die güterrechtliche Aufspaltung in zwei Vermögensmassen mit der möglichen Folge, daß zwei Güterrechtsordnungen nebeneinander anzuwenden wären, erschiene wenig sachgerecht und wird durch den Gesetzeswortlaut nicht erfordert. Die Vorschrift läßt sich vielmehr zwanglos dahin verstehen, daß für die Beurteilung von bis einschließlich 8. April 1983 abgeschlossenen güterrechtsrelevanten Vorgängen die nach Satz 1 des Art. 220 Abs. 3 EGBGB berufene Güterrechtsordnung, für die Beurteilung von nach dem 8. April 1983 abgeschlossenen oder anfallenden güterrechtsrelevanten Vorgängen dagegen die nach Satz 2 berufene Güterrechtsordnung maßgeblich sein soll. Dieses Verständnis der Übergangsregelung findet seine Bestätigung im Gang des Gesetzgebungsverfahrens. Nachdem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates (s. BT-Drucks. 10/504 S. 101 zu Nr. 12) eine Regelung zur Diskussion gestellt hatte, derzufolge für das am 8. April 1983 vorhandene Vermögen wie bisher das Recht des Ehemannes zur Zeit der Eheschließung gelten sollte (a.a.O. S. 107 zu 12.; kritisch hierzu insbesondere v. Bar/Ipsen a.a.O. S. 2851, 2853 ff.), ist in der Gesetz gewordenen Fassung auf den Zeitpunkt des Vermögenserwerbs nicht mehr abgestellt. Darüber hinaus wird in Art. 220 Abs. 3 Satz 3 EGBGB ausdrücklich davon ausgegangen, daß für nach dem 31. März 1953 und vor dem 9. April 1983 geschlossene Ehen bis zum 8. April 1983 Satz 1 der Neuregelung, danach aber - mit einer in Satz 3 bestimmten Maßgabe - Satz 2 Anwendung findet. Ähnlich befaßt sich Satz 4 mit dem Fall, daß sich "aus einem Wechsel des anzuwendenden Rechts zum Ablauf des 8. April 1983" Ansprüche wegen der Beendigung des (früheren) Güterstandes ergeben.
4.
Vorliegend dient die mit der Klage begehrte Auskunft der Vorbereitung der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Scheidung der Ehe der Parteien durch am 30. Oktober 1983 rechtskräftig gewordenes Urteil vom 26. Oktober 1983. Damit geht es um eine güterrechtliche Abwicklung, die in die Zeit nach dem 8. April 1983 fällt. Solchenfalls ist nach Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGBArt. 15 EGBGB anzuwenden, wonach die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe - vorbehaltlich einer formgebundenen Rechtswahl (Art. 15 Abs. 2, Abs. 3 i.V. mit Art. 14 Abs. 4 EGBGB) - dem zur Zeit der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblichen und somit - wiederum vorbehaltlich einer formgebundenen Rechtswahl (Art. 14 Abs. 2 bis 4 EGBGB) - dem Recht desjenigen Staates unterliegen, dem beide Ehegatten zur Zeit der Eheschließung angehörten, sonst dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zur Zeit der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, hilfsweise dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten zur Zeit der Eheschließung auf andere Weise am engsten verbunden waren (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, jeweils i.V.m. Art. 15 Abs. 1 EGBGB mit seiner Anknüpfung an die Zeit der Eheschließung). Dabei ergeben sich freilich für Ehen, die - wie hier - nach dem 31. März 1953 und vor dem 9. April 1983 geschlossen worden sind, in zweifacher Hinsicht Besonderheiten als Folge des Rechtszustandes, der nach Art. 220 Abs. 3 Satz 1 EGBGB für güterrechtsrelevante Vorgänge bis zum 8. April 1983 besteht. Das gilt zum einen, soweit Art. 220 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in Nr. 2 hilfsweise das Recht beruft, "dem die Ehegatten sich unterstellt haben oder von dessen Anwendung sie ausgegangen sind". Diese Respektierung einer formfreien und ggf. nur schlüssigen Rechtswahl muß auch im Rahmen des Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB gelten (so auch BT-Drucks. 10/5632 S. 46). Die Neuregelung geht im Gesamtzusammenhang der Sätze 1 und 2 des Art. 220 Abs. 3 EGBGB erkennbar davon aus, daß die Formanforderungen des neuen Art. 15 EGBGB nur eine Rechtswahl in der Zeit nach dem Bekanntwerden der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betreffen, jedoch eine zuvor formfrei, auch nur schlüssig, zustandegekommene - und durch Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB für Übergangsfälle als ausreichend anerkannte - Rechtswahl ihre Wirksamkeit behält (s. aaO). In gleicher Weise muß es auf die Zeit nach dem 8. April 1983 herüberwirken, wenn die Ehegatten von der Anwendbarkeit des einen oder des anderen Rechts (lediglich) "ausgegangen" sind, da dieser Fall der schlüssigen Rechtswahl in Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB ausdrücklich gleichgeachtet wird. Zum zweiten findet Art. 15 EGBGB gemäß Art. 220 Abs. 3 Satz 3 EGBGB in Ehen, für die bis zum 8. April 1983 Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EGBGB anzuwenden und demzufolge bei Versagen der Anknüpfungstatbestände der Nrn. 1 und 2 auf das seinerzeitige Heimatrecht des Ehemannes zurückzugreifen war, mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Zeitpunkts der Eheschließung (Art. 15 Abs. 1 EGBGB) der 9. April 1983 tritt.
Soweit in dieser Weise die Anknüpfungstatbestände der Nrn. 2 und 3 des Art. 220 Abs. 3 Satz 1 EGBGB auch für güterrechtsrelevante Vorgänge in der Zeit nach dem 8. April 1983 Bedeutung gewinnen können, hält der Senat verfassungsrechtliche Bedenken, die sich gegen diese Anknüpfungstatbestände regen mögen, letztlich nicht für durchgreifend, über Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB wird sich das Recht des Mannes zwar voraussichtlich in nicht wenigen Fällen wieder durchsetzen, aber keineswegs zwangsläufig. Es ist durchaus vorstellbar, daß sich die Ehegatten, etwa bei Aufenthalt im Heimatstaat der Ehefrau oder auch bei Belegenheit des Vermögens in diesem Staate, den Umständen nach dem Heimatrecht der Ehefrau unterstellt haben oder von dessen Anwendbarkeit ausgegangen sind. Tragender Grund für den Anknüpfungstatbestand des Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB ist danach nicht die prinzipielle Bevorzugung des einen oder anderen Teils, sondern in hinreichend geschlechtsneutraler Weise das gemeinsame Verhalten der Ehegatten (so auch BT-Drucks. 10/5632 aaO). Stärkeren Bedenken begegnet allerdings Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EGBGB. Indessen durfte der Gesetzgeber bei der Suche nach geeigneten Übergangsregelungen in seine Erwägungen einbeziehen, daß die frühere Anknüpfung der güterrechtlichen Wirkungen an das Heimatrecht des Mannes in Ehen, die vor der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geschlossen worden sind, Vertrauenstatbestände geschaffen haben kann. Im Rechtsleben verdient auch das Vertrauen auf die durch die Rechtspraxis bestärkte positive Rechtslage angemessene Berücksichtigung. Es handelt sich um einen Gesichtspunkt, der sich letztlich aus dem Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG herleitet und damit seinerseits verfassungsrechtliches Gewicht hat. Mag auch unter diesem Gesichtspunkt die Annahme einer generellen Fortgeltung des Art. 15 EGBGB a.F. selbst in Altfällen nicht gerechtfertigt gewesen sein (vgl. oben zu 1.), so war der Gesetzgeber doch nicht daran gehindert, bei der Schaffung von Übergangsregelungen die vertrauensbildenden Auswirkungen des früheren Rechtszustandes mit in Betracht zu ziehen (vgl. auch BT-Drucks. 10/504 S. 107). Freilich war es ihm verwehrt, den vom Bundesverfassungsgericht als grundgesetzwidrig festgestellten Rechtszustand unverändert wiederherzustellen. Das ist aber auch nicht geschehen. Zufolge Art. 15 EGBGB a.F. und Art. 2 Abs. 1 des Haager Ehewirkungsabkommens sollte das Heimatrecht des Ehemannes zur Zeit der Eheschließung stets und unbedingt gelten. Im Vergleich hierzu nimmt Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EGBGB die Anknüpfung an das Mannesrecht weit zurück. Sie kann nurmehr in einer relativ kleinen und ständig kleiner werdenden Zahl von Übergangsfällen eine Rolle spielen und kommt auch dort nur zum Tragen, wenn zwei andere Anknüpfungstatbestände - Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EGBGB - versagen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB eine weite Auslegung erlaubt, in dem dort außer dem Fall, daß sich die Ehegatten einem bestimmten Recht - auch nur schlüssig - "unterstellt" haben, auch der Fall erfaßt wird, daß sie lediglich von der Awendbarkeit eines bestimmten Rechts "ausgegangen" sind. Damit ist es der Rechtsprechung an die Hand gegeben, den Anwendungsbereich dieser Regelung weit auszudehnen und den Anwendungsbereich des Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EGBGB in gleichem Maße klein zu halten. In dieser nach alledem in mehrfacher Hinsicht weit zurückgenommenen Form ist die äußerst hilfsweise Anknüpfung an das Mannesrecht nach Auffassung des Senats durch die von dem früheren Rechtszustand ausgehende Vertrauenswirkung gerechtfertigt und verfassungsrechtlich tragbar.
5.
Nach alledem gilt im Falle der Parteien für die Ermittlung des anwendbaren Ehegüterrechts folgendes:
a)
In erster Linie wäre das Ehegüterrecht des Staates berufen, dem die Parteien übereinstimmend bei der Eheschließung (Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB analog, 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) oder, sofern für die Zeit bis zum 8. April 1983 Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EGBGB anwendbar gewesen wäre, am 9. April 1983 angehört haben (Art. 220 Abs. 3 Satz 3 EGBGB analog). Das eine wie das andere scheidet hier schon deshalb aus, weil die Klägerin ungeachtet der durch die Eheschließung hinzuerworbenen italienischen Staatsangehörigkeit zu beiden Zeitpunkten auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage geht aber bei einem Mehrstaater, der auch Deutscher ist, diese Rechtsstellung jeweils vor (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Damit ist in dem hier gegebenen Zusammenhange für eine Berücksichtigung der italienischen Staatsangehörigkeit der Klägerin kein Raum.
b)
Danach kommt es zunächst darauf an, ob sich die Parteien im Sinne des Anknüpfungstatbestandes des Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, der im Rahmen des Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB weiter wirkt (s.o. zu 4.), einem bestimmten Recht unterstellt haben oder von dessen Geltung ausgegangen sind. Da dies nicht auszuschließen ist, kann die angefochtene Entscheidung mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben. Andererseits müssen die Parteien Gelegenheit erhalten, zu diesem erst durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts rechtserheblich gewordenen Gesichtspunkt vorzutragen und ggf. Beweis anzubieten. Der Senat verweist die Sache daher an das Berufungsgericht zurück.
c)
Sofern der Anknüpfungstatbestand des Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB versagt, ergibt sich damit zugleich, daß auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Parteien bis zum 8. April 1983 Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EGBGB anzuwenden gewesen wäre. Folglich gilt Art. 15 EGBGB (über Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB analog) mit der Maßgabe, daß es auf die Verhältnisse am 9. April 1983 ankommt (Art. 220 Abs. 3 Satz 3 EGBGB analog). In diesem Fall ist also zu prüfen, ob die Parteien am 9. April 1983 in demselben Staate ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit Art. 15 Abs. 1 EGBGB) oder welchem Staat sie zu diesem Zeitpunkt auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden waren (Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit Art. 15 Abs. 1 EGBGB). Auch hierzu muß den Parteien, soweit es um die Verhältnisse am 9. April 1983 geht, ggf. Gelegenheit zum Vortrag und Beweiserbieten gegeben werden. Für den Fall, daß es auf den hilfsweisen Anknüpfungstatbestand des Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 (i.V.m. Art. 15 Abs. 1 EGBGB) ankommt, macht der Senat auf die diesbezüglichen Darlegungen in dem Bericht des Rechtsausschusses des deutschen Bundestages (BT-Drucks. 10/5632 S. 41) aufmerksam. Entscheidend ist insoweit, in welchem der in Betracht kommenden Staaten Bindungen der Ehegatten am intensivsten zusammentreffen. Dabei könnte vorliegend - wenn sich die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht feststellen lassen und es an einem beiderseitigen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staate fehlt - den Ausschlag geben, daß offenbar die berufliche Existenz beider Parteien in Deutschland liegt und sich auch der Beklagte jedenfalls während eines Teils des Jahres in Deutschland aufzuhalten pflegt.
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