Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.11.1985, Az.: 4 AZN 506/85
Nichtzulassungsbeschwerde ; Eingruppierung eines Vorarbeiters; Auslegungsgrundsätze; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.11.1985
- Aktenzeichen
- 4 AZN 506/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 10131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Gießen 06.07.1984 - 2 Cas 435/83
- LAG Frankfurt 18.04.1985 - 9 Sa 1005/84
Rechtsgrundlagen
- § 72a ArbGG
- § 1 TVG
- § 57 ALTV 2
Fundstellen
- AP Nr. 29 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz
- RdA 1986, 137
Amtlicher Leitsatz
1. Auf die fehlerhafte Auslegung von von Tarifvertragsparteien zusammengestellten, jedoch nicht tarifierten Auslegungsgrundsätzen kann die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht gestützt werden.
2. Nach dem ALTV 2 steht einem Vorarbeiter "zumindest" Vergütung nach der Lohngruppe zu, in der sich der höchst eingruppierte Arbeiter seiner Arbeitsgruppe befindet. Diese tarifliche Regelung greift jedoch dann nicht ein, wenn dem Vorarbeiter aus anderen Rechtsgründen eine höhere Vergütung zu zahlen ist.