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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.10.2023, Az.: BVerwG 5 C 11.21

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.10.2023
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 11.21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 41892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2023:051023B5C11.21.0

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2023
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms als Einzelrichterin (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG)
beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird auf 19 550 € festgesetzt.

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

1. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, welche das Gericht auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3. Juli 2023 vorzunehmen hat, folgt für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus § 33 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG.

2

Das danach bei der Festsetzung auszuübende Ermessen orientiert sich mit Blick darauf, dass die Beklagte Revisionsführerin war, an deren wirtschaftlichem Interesse am Ausgang des Revisionsverfahrens. Dieses Interesse ergibt sich aus der durch das angefochtene Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. November 2021 bewirkten Beschwer der Beklagten. Es entspricht der Verpflichtung der Beklagten, die an den Kläger zu zahlende Geldleistung für Kindertagespflege für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 auf der Grundlage der Kalkulation neu zu bestimmen, welche der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Richtlinie zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von Kindertagespflege für den Erzgebirgskreis zugrunde liegt, und den sich aus der Neubestimmung ergebenden Differenzbetrag zu den in den Rahmenvereinbarungen vom 24. Februar 2015 und 31. Januar 2017 vereinbarten Geldleistungen an den Kläger zu zahlen. Dementsprechend ist das Interesse der Beklagten mit 19 550 € anzusetzen.

3

Entgegen dem Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 7. Juli 2023 war dem Kläger nach der vorgenannten Kalkulation nicht ein Betrag von 618 € pro Kind und Monat zu zahlen, sondern - ebenso wie der Ehefrau des Klägers, der Klägerin im Parallelverfahren 5 C 10.21 - ein Betrag von 600 € für die Betreuung im eigenen Haushalt der Tagespflegeperson. Denn ausweislich der Rahmenvereinbarungen des Klägers mit der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum waren Wohnadresse des Klägers und Anschrift der Kindertagespflegestelle identisch. Hinweise, dass Räumlichkeiten für die Betreuung angemietet wurden, finden sich nicht, insbesondere ist dies weder im Verfahren vorgetragen noch vom Oberverwaltungsgericht festgestellt worden.

4

Die Differenz zwischen dem Betrag von 600 € und dem nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für die streitgegenständlichen 34 Monate gezahlten Betrag von 485 € pro Kind und Monat beträgt 115 €. Nach den weiteren für den Senat ebenfalls bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum im Gebiet der Beklagten aufgrund der ihm erteilten Erlaubnis zur Betreuung von fünf Kindern als Tagespflegeperson tätig. Aus diesen Berechnungsfaktoren ergibt sich ein Differenzbetrag von 19 550 €.

5

Es wird davon abgesehen, den Differenzbetrag von 19 550 € um den Betrag zu reduzieren, der sich daraus ergibt, dass - wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 7. Juli 2023 weiter vorträgt - nicht alle Kinder 9 Stunden betreut worden seien. Dem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zwar nicht widersprochen. Der abzuziehende Betrag wäre aber auf jeden Fall so gering, dass er sich auf die Höhe der Gebühr gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG nicht auswirken würde, weil die Grenze für einen Gebührensprung (1 000 €) nicht erreicht würde. Denn ausweislich der Belege über die Zuschussleistungen an den Kläger wurde im streitgegenständlichen Zeitraum nur ein Kind lediglich von Oktober 2016 bis April 2017 statt neun Stunden täglich nur sieben Stunden lang betreut. Der darauf entfallende Unterschiedsbetrag ist unabhängig davon, welche Berechnungsmethode man für richtig hält, jedenfalls so niedrig, dass bei einem Abzug der bisher allein für Vollzeitbetreuungen ermittelte Differenzbetrag weder unter 19 000 € noch bei 20 000 € oder darüber liegt.

6

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

Dr. Harms