Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.1982, Az.: KVR 9/81
Kartellrecht; Marktbeherrschende Unternehmen; Anzeigenkombination
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1982
- Aktenzeichen
- KVR 9/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 12331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 02.10.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1984, 1116-1118 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1983, 470-473
Amtlicher Leitsatz
Zur sachlichen Rechtfertigung einer Anzeigenkombination.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer und
die Richter Dr. Kellermann, Dr. Hesse, Theune und Dr. Scholz-Hoppe
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1982
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 2. Oktober 1981 verkündeten Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Bundeskartellamts zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1,5 Mio. DM festgesetzt.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführerinnen gehören demselben Presse-Konzern an. Die Beschwerdeführerin zu 1 verlegt die S. Zeitung, die Beschwerdeführerin zu 2 die S. Nachrichten. Bis Ende 1980 hatten diese beiden Zeitungen außer selbständigen redaktionellen Teilen auch selbständige Anzeigenteile. Der Anzeigen-Millimeterpreis betrug bei der Stuttgarter Zeitung 4,95 DM, bei den S. Nachrichten 3,05 DM. Außerdem war die gemeinsame Belegung der beiden Zeitungen zu einem ermäßigten Anzeigenpreis von 7,35 DM möglich. Mit Wirkung vom 1. Januar 1979 vereinigten die Beschwerdeführerinnen ihre Anzeigenteile in der Weise, daß Anzeigen nur noch gleichzeitig und gemeinsam in der S. Zeitung, den S. Nachrichten, der Nord-S. Rundschau und der F. Zeitung aufgegeben werden können, und zwar zu einem Millimeterpreis von 6,95 DM. Nur die Nord-S. Rundschau und die Fellbacher Zeitung können auch weiterhin einzeln belegt werden.
Mit Verfügung vom 15. August 1979 hat das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Baden-Württemberg als Landeskartellbehörde den Beschwerdeführerinnen wegen Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 22 Abs. 5 GWB untersagt, ab dem 1. Januar 1980 einen Anzeigentarif anzubieten, der eine Anzeigenbelegung in der S. Zeitung und den S. Nachrichten nur zuläßt, wenn die jeweils andere Zeitung gleichzeitig mitbelegt wird. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beschwerdeführerinnen seien auf dem Markt für Anzeigen in Abonnement-Tageszeitungen im Mittleren Neckarraum marktbeherrschend im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Die Einführung des Zwangskombinationstarifs sei ein Mißbrauch gegenüber der Marktgegenseite und den Wettbewerbern, da diese Kopplung eines unverzichtbaren mit einem unerwünschten Werbeträger ein marktunübliches, leistungsfremdes Mittel sei, das die Entscheidungsfreiheit der Inserenten und die Wettbewerbschancen der konkurrierenden kleinen Tageszeitungen erheblich beeinträchtige.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Verfügung der Landeskartellbehörde aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts, mit der es die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart begehrt.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen
die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung der Aufhebung der Untersagungsverfügung im wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerdeführerinnen seien zwar gemeinsam auf dem relevanten Markt, der den Markt für Anzeigen in Abonnement-Tageszeitungen im Stadtkreis S. umfasse, marktbeherrschend im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Die Zusammenlegung der Anzeigenteile der S. Zeitung und der S. Nachrichten unter Ausschluß der Möglichkeit der Einzelbelegung weiche auch, wie in § 22 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GWB vorausgesetzt sei, von den Geschäftsbedingungen ab, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Gleichwohl stelle der gemeinsame Anzeigenteil keinen Ausbeutungsmißbrauch im Sinne dieser Vorschrift dar, da er sachlich gerechtfertigt sei. Wie das Sachverständigengutachten der Treuhand-Vereinigung AG ergeben habe, müsse ohne diese Maßnahme das Erscheinen der verlustträchtigen S. Nachrichten in absehbarer Zeit eingestellt werden. Dies hätte zur Folge, daß die Auflage der Stuttgarter Zeitung bei gleichzeitigem Ansteigen der Anzeigenpreise fast um die Auflage der eingestellten Stuttgarter Nachrichten zunehmen würde, so daß der Anzeigenkunde für die Anzeigen in der S. Zeitung zumindest in etwa dieselben Anzeigenpreise würde zahlen müssen wie bei dem beanstandeten gemeinsamen Anzeigenteil. Eine solche Verringerung der Presse- und Meinungsvielfalt ohne nennenswerte Vorteile für die Inserenten verletze die institutionelle Garantie der Presse- und Informationsfreiheit des Art. 5 GG; denn diese lasse nur solche Einengungen dieser Freiheiten zu, die mit Rücksicht auf mindestens gleichwertige Rechtsgüter unbedingt geboten seien. Die sich hieraus ergebende sachliche Rechtfertigung der Anzeigenkombination schließe einen Mißbrauch im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GWB aus, auch wenn dort - anders als bei den übrigen Mißbrauchstatbeständen - das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung nicht erwähnt sei. Ein Behinderungsmißbrauch im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GWB entfalle außer wegen der gegebenen sachlichen Rechtfertigung der Anzeigenkombination auch deshalb, weil eine Behinderung der konkurrierenden Zeitungen nicht festzustellen sei.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
II.
Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerinnen auf dem relevanten Markt eine marktbeherrschende Stellung innehaben; denn selbst wenn man mit dem Beschwerdegericht eine solche Stellung annimmt, fehlt es an ihrer mißbräuchlichen Ausnutzung.
1.
Die angefochtene Verfügung läßt sich nicht auf einen Behinderungsmißbrauch im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GWB stützen; denn nach den rechtsfehlerfreien und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hat der Anfang 1979 eingeführte gemeinsame Anzeigenteil der Stuttgarter Zeitung und der S. Nachrichten die Wettbewerbsmöglichkeiten der Wettbewerber auf dem betroffenen Anzeigenmarkt nicht in einer für den Wettbewerb erheblichen Weise beeinträchtigt. Vielmehr hat sich von 1979 bis 1981 der Anzeigenumfang bei den als benachteiligt in Betracht kommenden Zeitungen sogar deutlich besser entwickelt als bei der S. Zeitung.
2.
Das Beschwerdegericht hat ferner im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Zusammenlegung der Anzeigenteile der S. Zeitung und der S. Nachrichten auch keinen Ausbeutungsmißbrauch im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GWB darstellt. Sie ist vielmehr durch die hier gegebenen besonderen Umstände sachlich gerechtfertigt und kann daher nicht als mißbräuchlich angesehen werden.
a)
Auch nach der Neufassung des § 22 Abs. 4 GWB durch die Vierte Kartellnovelle fällt das Verhalten eines Marktbeherrschers dann nicht unter den Begriff des Ausbeutungsmißbrauchs, wenn es sachlich gerechtfertigt ist. Im Gegensatz zu den beiden anderen Mißbrauchstatbeständen des § 22 Abs. 4 Satz 2 GWB erwähnt das Gesetz beim Ausbeutungsmißbrauch in Nr. 2 das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung nicht. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, schließt aber auch bei dieser Alternative die sachliche Rechtfertigung den Mißbrauch aus. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Mißbrauch begriffsnotwendig ein Unwerturteil im Sinne eines unangemessenen oder ungerechtfertigten Verhaltens mit einschließt, und zwar orientiert am Prinzip der Wettbewerbsfreiheit und losgelöst von subjektiver Vorwerfbarkeit. Der Marktbeherrscher muß auch gegenüber der Marktgegenseite seine wirtschaftlichen Möglichkeiten nutzen können, soweit besondere Gründe vorliegen und die Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, daß sein Verhalten zum Schutz vorrangiger Interessen sachlich gerechtfertigt ist. Dies war vor der Neufassung des § 22 Abs. 4 GVB in der Rechtsprechung bereits anerkannt (vgl. BGHZ 68, 23, 36 "Valium"). Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Gesetzgeber insoweit die Rechtslage ändern wollte. Vielmehr hat der Wirtschaftsausschuß, der den Vorschlag zur Neufassung des § 22 Abs. 4 GWB eingebracht hatte, in seiner Begründung ausgeführt, daß die beispielhafte Aufführung der drei Mißbrauchstatbestände in § 22 Abs. 4 Satz 2 GWB sich weitgehend an die in der Rechtsprechung zu diesen Formen des Mißbrauchs entwickelten Grundsätze anlehnt (BT-Drucks. 8/3690 S. 24; Möschel in Immenga/Mestmäcker GWB 1981 § 22 Rdn. 159).
b)
Eine sachliche Rechtfertigung der streitigen Anzeigenkombination ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts aber noch nicht deshalb, weil diese Maßnahme der Erhaltung der Presse- und Meinungsvielfalt dienen könnte. Der Schutz der Pressefreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG bezieht zwar auch die Entfaltungsfreiheit des einzelnen Verlegers mit ein und kann deshalb zu einer einschränkenden Auslegung solcher Normen führen, die diese Freiheit begrenzen. Die Verlegertätigkeit wird jedoch durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht nur als ein rein individuelles Schutzgut, sondern maßgebend auch als Voraussetzung für den Bestand eines freien und funktionsfähigen Pressewesens geschützt (vgl. BGHZ 51, 236, 247 f.). Der Schutz der Verlegertätigkeit durch Art. 5 Abs. 1 GG erfährt daher wiederum Einschränkungen, wenn er auf gleiehrangige, unerläßliche Voraussetzungen für einen freien Meinungskampf trifft. Hierzu gehört vor allem die Sicherung des freien Wettbewerbs auf dem Pressemarkt; denn nur dann, wenn neben dem publizistischen auch der wirtschaftliche Wettbewerb im Pressebereich geschützt wird, ist eine freie Entfaltung der Meinungen gewährleistet. Aus Art. 5 Abs. 1 GG läßt sich daher eine einschränkende Anwendung der Wettbewerbsnormen auf Presseunternehmen nicht herleiten; vielmehr ist ihre konsequente Anwendung gerade von grundlegender Bedeutung für ein freies Pressewesen. Dies gilt insbesondere für solche Wettbewerbsbestimmungen, die die Marktbeherrschung durch ein einzelnes Presseunternehmen unter Kontrolle halten sollen; denn von ihr geht eine besondere Gefahr für die Meinungsvielfalt und Pressefreiheit aus. Mit Rücksicht hierauf sind im Bereich der Fusionskontrolle, die die Entstehung oder Verstärkung von Marktbeherrschung durch Zusammenschluß verhindern soll, spezielle Regelungen für Presseunternehmen eingeführt worden, die die quantitativen Voraussetzungen für die Untersagung eines Zusammenschlusses herabsetzen (§§ 23 Abs. 1 Satz 7 und 24 Abs. 9 GWB). Gleichermaßen ist im Pressebereich ein effektiver Schutz vor Mißbrauch einer bereits bestehenden marktbeherrschenden Stellung erforderlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts führt der Schutz der Pressefreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG somit gerade nicht zu einer einschränkenden Anwendung der Mißbrauchskontrolle gemäß § 22 Abs. 4 GWB gegenüber marktbeherrschenden Presseunternehmen.
c)
Dem Berufungsgericht ist aber dennoch im Ergebnis zuzustimmen; denn die beanstandete Anzeigenkombination ist nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen aus anderen Gründen nicht als mißbräuchlich anzusehen.
Die Frage, ob das Verhalten eines Marktbeherrschers ein mißbräuchliches Ausnutzen der marktbeherrschenden Stellung darstellt, ist anhand einer umfassenden Würdigung und Abwägung der betroffenen Interessen zu beantworten. Dabei ist zunächst das Interesse der Inserenten zu berücksichtigen, wie bisher die S. Zeitung und die S. Nachrichten auch einzeln zu einem niedrigeren Einzelpreis belegen zu können. Dieses Interesse ist vor allem bei denjenigen Inserenten gegeben, die nicht auf eine möglichst große Verbreitung der Anzeige, sondern vor allem auf den niedrigeren Insertionspreis Wert legen. Ihnen wird durch die Anzeigenkombination eine unerwünschte zusätzliche Leistung aufgedrängt, wobei die Beschwerdeführerinnen zur Durchsetzung dieser Maßnahme ihre marktbeherrschende Stellung einsetzen. Dies mag isoliert betrachtet als ein wettbewerblich bedenkliches Vorgehen anzusehen sein. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anzeigenkombination die Kopplung zweier eigenständiger Produkte, nämlich der bisher getrennten Anzeigenteile, ist oder ob es sich nur um eine im Umfang erweiterte Leistung, nämlich um die Verbreitung der Anzeige bei einem vergrößerten Publikum, nämlich der Leserschaft beider Zeitungen, handelt. Die Bedenken ergeben sich daraus, daß den Abnehmern zusammen mit einer unverzichtbaren Leistung eine unerwünschte mit aufgedrängt wird. Dabei ist es gleichgültig, ob der unerwünschte Teil ein Mehr derselben Leistung oder ein anderes Produkt darstellt. Andererseits wiegt die sich hieraus ergebende Beeinträchtigung weniger schwer, wenn die zusätzliche Leistung für den Abnehmer nicht nutzlos ist, sondern ihm einen Vorteil bringt. Dies ist hier der Fall; denn die größere Verbreitung der Anzeige bei einem vergleichbaren Leserkreis steigert ihre Effektivität und ist daher für den Inserenten von Nutzen. Außerdem sind die betroffenen Inserenten der teureren Anzeigenkombination insoweit nicht völlig ausgeliefert, als sie auf kleinere Anzeigen oder bei Wiederholungsinseraten auf ein weniger häufiges Erscheinen ausweichen können, was durch die größere Verbreitung dieser reduzierten Anzeigen etwas ausgeglichen wird.
Dennoch handelt es sich letztlich um eine unter Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung aufgedrängte zusätzliche Leistung, die mißbräuchlich sein könnte. Dies ist aber nicht isoliert, sondern in Abwägung mit den Interessen der Beschwerdeführerinnen zu beurteilen.
d)
Auf der Seite der Beschwerdeführerinnen besteht zunächst das Rationalisierungsinteresse, durch größere Verbreitung der Anzeigen mit den ohnehin anfallenden Werbungs-, Herstellungs und Verwaltungskosten der Anzeigen einen höheren Umsatz zu erzielen. Dabei erscheint die Zusammenlegung der Anzeigenteile aus wirtschaftlicher Sicht besonders deshalb geboten, weil die beiden Zeitungen ohnehin bereits in derselben Druckerei gedruckt werden. Das unternehmerische Interesse, derartige Rationalisierungsmöglichkeiten zu nutzen, ist auch einem Marktbeherrscher zuzubilligen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen die Abnehmer an den Rationalisierungsvorteilen angemessen teilhaben läßt. Dies ist hier der Fall; denn der jetzige Gesamtpreis liegt unter demjenigen für die frühere freiwillige Anzeigenkombination, der zudem wegen der Kostensteigerungen inzwischen noch erhöht worden wäre.
Ein weiteres schutzwürdiges Anliegen der Beschwerdeführerinnen ergibt sich daraus, daß die Anzeigenkombination erforderlich ist, um die S. Nachrichten zu sanieren und damit die Einstellung dieses Betriebes zu verhindern. Die Berufung auf das Erfordernis einer Sanierung zur Verhinderung der Betriebseinstellung mag zwar häufig eine bloße Schutzbehauptung sein, um ein wettbewerblich bedenkliches Verhalten zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hat jedoch das Beschwerdegericht anhand eines ausführlichen Sachverständigengutachtens für erwiesen angesehen, daß bei Aufrechterhaltung der getrennten Anzeigenteile die S. Nachrichten weiterhin mit Millionenverlusten gearbeitet hätten und aus wirtschaftlichen Gründen einzustellen gewesen wären und daß ferner ihre Einstellung nur durch die Einführung des gemeinsamen Anzeigenteils verhindert werden konnte. Diese Feststellungen lassen keine Rechtsfehler erkennen.
Das Bundeskartellamt rügt zu Unrecht, daß nicht aufgeklärt worden sei, ob die S. Nachrichten durch andere Maßnahmen wie Umorganisation, insbesondere die Einrichtung neuer Lokalausgaben, zu sanieren gewesen wären. Das Beschwerdegericht hat aufgrund des Sachverständigengutachtens festgestellt, daß eine Umorganisation durch Einführung eines eigenen Vertriebs oder einer eigenen Druckerei keine Besserung, sondern weit größere Verluste bringen würde. Auf die Einrichtung neuer Lokalausgaben, auf die in der Beschwerdeinstanz nicht hingewiesen worden war, brauchte es nicht einzugehen; denn angesichts der bereits vorhandenen Lokalzeitungen besteht kein Grund zu der Annahme, daß mit Hilfe von Lokalausgaben Gewinne in dem Umfang gemacht werden könnten, wie sie zur Deckung der im übrigen zu erwartenden Verluste erforderlich wären.
Zu Unrecht rügt das Bundeskartellamt ferner, daß das Beschwerdegericht für die Notwendigkeit der Einstellung der S. Nachrichten nur isoliert auf die mangelnde Rentabilität dieses Konzernunternehmens abgestellt habe, ohne zu berücksichtigen, welche Vorteile dieses Unternehmen dem Konzern insgesamt erbringe, insbesondere durch seinen Beitrag zur Deckung von festen Kosten, die auch bei seiner Einstellung fortbestanden hätten. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß derartige feste Kosten innerhalb des Konzerns fortbestehen würden, und zwar in dem Umfang, daß sie die zu erwartenden Millionenverluste bei den Stuttgarter Nachrichten ausglichen. Im übrigen sind die in Betracht kommenden Konzerngesellschaften rechtlich und vermögensmäßig selbständige juristische Personen mit unterschiedlichen Gesellschaftergruppen, so daß die Verluste auch von anderen als den begünstigten Gesellschaftern getragen und durch Kapitalzufuhr ausgeglichen werden müßten. Dies wäre aber, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, den benachteiligten Gesellschaftern nicht zuzumuten.
Zu Unrecht weist das Bundeskartellamt ferner darauf hin, daß nach Einführung des gemeinsamen Anzeigenteils die Anzeigenerlöse willkürlich verteilt werden könnten, da keine objektiven Verteilungskriterien gegeben seien. Dem steht entgegen, daß es bereits zahlreiche Anzeigenkombinationen gibt, bei denen sich Verteilungsmaßstäbe herausgebildet haben. Im übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligung der Stuttgarter Nachrichten bei der Verteilung der Anzeigenerlöse. Die S. Nachrichten bestehen seit Zusammenlegung der Anzeigenteile für nunmehr drei Jahre fort, was für ihre angemessene Beteiligung an den Erlösen spricht. Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, inwieweit der Konzern der Beschwerdeführerinnen mit dem gemeinsamen Anzeigenteil Gewinne machen dürfe, brauchte das Beschwerdegericht nicht einzugehen; denn die angefochtene Verfügung ist nicht auf Preismißbrauch gestützt. Vielmehr sind gegen die Höhe des neuen Kombinationstarifs keine Einwendungen erhoben worden.
Das Beschwerdegericht durfte auch unberücksichtigt lassen, daß die Ertragslage des Konzerns im übrigen gut ist; denn dies verpflichtet den Konzern nicht, ein Konzernunternehmen, das allein nicht wirtschaftlich lebensfähig ist, auf Dauer zu subventionieren, zumal nach den aufgrund des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen keine Aussicht besteht, die S. Nachrichten auf andere Weise als über den gemeinsamen Anzeigenteil aus der Verlustzone herauszubringen. Im übrigen hätte der Konzern hierzu auch deshalb keine Veranlassung, weil er nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts damit rechnen kann, daß bei Einstellung der S. Nachrichten deren Leser ganz überwiegend zu der S. Zeitung überwechseln würden, so daß aus der Sicht der dadurch begünstigten Gesellschafter die Einstellung der S. Nachrichten im Endergebnis keine wirtschaftlichen Nachteile brächte.
Das Beschwerdegericht hat dabei ohne Rechtsfehler angenommen, daß bei Einstellung der S. Nachrichten die Auflage der S. Zeitung sich um den ganz überwiegenden Teil der Auflage der S. Nachrichten erhöhen würde. Im Stadtkreis S. in der 65 % der Auflage der S. Nachrichten verkauft werden, gibt es außer der S. Zeitung keine andere vergleichbare Abonnement-Tageszeitung, auf die die Leser der S. Nachrichten überwechseln könnten. Nicht zu beanstanden ist ferner die Feststellung des Beschwerdegerichts, daß auch in den benachbarten Kreisstädten mit eigenen Lokalzeitungen kein nennenswerter Teil der Leserschaft zu der entsprechenden Lokalzeitung überwechseln würde. Die Tatsache, daß diese Leser bisher eine Regionalzeitung bevorzugt haben, rechtfertigt den Schluß, daß sie auch weiterhin die Vorteile einer Regionalzeitung höher einschätzen und auf die S. Zeitung überwechseln würden, zumal diese beiden Zeitungen, die demselben Konzern angehören, in der Tendenz nicht zu weit voneinander entfernt sein können.
Ist somit davon auszugehen, daß der Konzern der Beschwerdeführerinnen ohne die Anzeigenkombination aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen wäre, die S. Nachrichten einzustellen, ist ihm das auch bei einem Marktbeherrscher schutzwürdige Interesse an der Erhaltung des betroffenen Unternehmens zuzugestehen.
e)
Die Gesamtbetrachtung und Abwägung der entgegenstehenden Interessen führt im Ergebnis dazu, das Vorgehen der Beschwerdeführerinnen als noch sachlich gerechtfertigt anzusehen. Sie haben nicht nur ein beachtliches Interesse an der Rationalisierung ihrer Betriebe durch den gemeinsamen Anzeigenteil, sondern sind darüber hinaus auf die Anzeigenkombination angewiesen, um die S. Nachrichten zu erhalten. Gegenüber diesem dringenden Anliegen hat das Interesse der Inserenten an der Einzelbelegung zu entsprechend niedrigerem Einzelpreis zurückzutreten, zumal die Inserenten durch den gemeinsamen Anzeigenteil eine zusätzliche Verbreitung der Anzeige an einen ähnlichen Leserkreis erhalten und durch den niedrigeren Gesamtpreis an den Rationalisierungsvorteilen teilhaben. Außerdem konnten die Inserenten nur noch mit einer kurzfristigen Aufrechterhaltung der entsprechend billigeren Einzelbelegungsmöglichkeit rechnen; denn ohne den gemeinsamen Anzeigenteil wären die S. Nachrichten eingestellt worden und die Auflage der S. Zeitung hätte sich um den ganz überwiegenden Teil der S. Nachrichten erhöht, wobei dann der Anzeigenpreis etwa auf die Höhe des jetzigen Kombinationstarifs gestiegen wäre. Eine solche nur noch vorübergehende Besserstellung der Inserenten kann aber nicht den Vorrang vor dem Sanierungsinteresse der Beschwerdeführerin zu 2 beanspruchen. Vielmehr würde es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen, wenn die an sich vermeidbare Einstellung der Stuttgarter Nachrichten dafür in Kauf genommen würde, daß den Inserenten noch für eine kurze Zeit die Möglichkeit der Einzelbelegung erhalten bliebe, zumal ihnen die Anzeigenkombination auch Vorteile bringt und daher selbst für sich genommen nicht völlig unzumutbar erscheint. Im Ergebnis stellt daher die Anzeigenkombination wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles keinen Mißbrauch im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GWB dar. Das Beschwerdegericht hat somit die angefochtene Untersagungsverfügung zu Recht aufgehoben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Satz 2 GWB.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1,5 Mio. DM festgesetzt.
Kellermann
Hesse
Theune
Scholz-Hoppe