Bundesfinanzhof
Urt. v. 02.09.1954, Az.: IV 159/53 U
Einordnung von Vorschüssen an Rechtsanwälte als Betriebseinnahmen; Versteuerung von schwebenden Geschäften bei der Gewinnermittlung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 02.09.1954
- Aktenzeichen
- IV 159/53 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 59, 266 - 275
- BStBl. III 1954, 314
- DB 1954, 967 (Volltext)
- NJW 1955, 280 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Vorschüsse an Rechtsanwälte, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind im Sinne dieser Vorschrift Betriebseinnahmen.
Vorschüsse am Rechtsanwälte, die den Gewinn nach §4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind im Sinne dieser Vorschrift Betriebseinnahmen.
Tatbestand
Der als Rechtsanwalt und Notar tätige Beschwerdeführer (Bf.) ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Anschluß an eine Betriebsprüfung hat das Finanzamt die auf einem "Anderkonto" vereinnahmten Kostenvorschüsse im Betrage von 6.337,61 DM den für II/1948 und 1949 im übrigen ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit hinzugesetzt. Dem auf das Schrifttum (Neue Juristische Wochenschrift 1950 S. 451) und den Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 7. Dezember 1950, betreffend Anwendung der §§ 79 bis 81 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) vom 17. Dezember 1934 (Reichssteuerblatt - RStBl. - S. 1189) gestützten Begehren, die Vorschüsse erst bei Erteilung der Schlußabrechnung zu versteuern, haben die Vorinstanzen nicht entsprochen. Das Finanzgericht führt aus: Wie § 11 Abs. 1 letzter Satz EStG erkennen lasse, gelte die in dieser Vorschrift getroffene Regelung außer für die Einkunftsarten der Ziff. 4 bis 7 des § 2 Abs. 3 EStG auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 a.a.O. Daraus ergebe sich der grundlegende Unterschied zwischen der Versteuerung auf Grund eines Vermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahmeüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 a.a.O. Da der Bf. die letztere Art der Gewinnermittlung gewählt habe, komme es in Anwendung des § 11 Abs. 1 EStG allein auf das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Zufließen einer Einnahme an. Das sei der Fall, wenn der Empfänger über sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verfügen könne; es sei nicht entscheidend, ob er darüber verfügen wolle, und ohne Bedeutung, auf welchen Zeitraum sich der zugeflossene Betrag beziehe. Der Anwendung dieser Grundsätze stehe es nicht entgegen, daß der Bf. in Abweichung von der sonst in der Anwaltschaft üblichen Handhabung die Vorschüsse zunächst auf eine, von einer besonderen Angestellten verwaltete Anderkonto-Kasse überführt und aus ihr nur Gerichts-, Zeugen-, Auskunftsgebühren, Gerichtsvollzieherkosten und Zahlungen an den Gegner entnommen, eine Überführung in seine Einnahme- und Ausgabenrechnung jedoch erst nach Abschluß des Prozesses vorgenommen habe. Auch aus § 84 der Rechtsanwaltsgebührenordnung ergebe sich, daß die Aufassung des Bf., es handle sich um fremde Gelder, die er nur treuhänderisch verwalte, nicht zutreffend sei. Diese Bestimmung berechtigte den Anwalt, angemessene Vorschüsse für Gebühren und Auslagen zu fordern, ohne dem Empfänger in der Verwendung Verfügungsbeschränkungen aufzuerlegen. Trotz der Verbuchung auf ein besonderes Konto würde sich beim Konkurs eines Rechtsanwalts keine Bevorrechtigung ergeben. Das innerdienstliche, der Kanzlei gegenüber angeordnete Verfügungsverbot und sein eigenes, diesem Verbot entsprechende Verhalten, ändere nichts daran, daß der Bf. jederzeit über die Vorschüsse verfügen konnte. Damit sei aber der Tatbestand des § 11 EStG gegeben. Den Angehörigen freier Berufe stehe es frei, ihre Gewinnberechnung nach § 4 Abs. 1 vorzunehmen, was zu einer erfolgsneutralen Behandlung der Vorschüsse führe. Bei einer Versteuerung nach § 4 Abs. 3 EStG müßten diese jedoch in Verbindung mit § 11 a.a.O. bereits mit dem Zufließen erfaßt werden. An der diese Beurteilung bestätigenden Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 320, 321/36 vom 30. September 1936, RStBl. 1937 S. 94 = Grundwerk zur Steuerrechtsprechung in Karteiform II S. 369 werde festgehalten. Den in der Neuen Juristischen Wochenschrift 1952 S. 1084 gemachten Ausführungen, eine Versteuerung der Vorschüsse erst nach Abschluß des Prozesses auf dem Wege über die Bildung von Korrektivposten herbeizuführen, könne weder grundsätzlich und im Streitfall bereits deshalb nicht gefolgt werden, da die Vorschüsse am Ende des Jahres jeweils etwa gleich hoch seien.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) kann keinen Erfolg haben.
Die Vorentscheidung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen; es besteht kein Anlaß, in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG im Ergebnis von der bereits vom Finanzgericht erwähnten Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 320, 321/36, die sich - was in der Neuen Juristischen Wochenschrift 1950 S. 451 anscheinend übersehen wurde - ebenfalls nur auf die Gewinnermittlung im Wege der Überschußrechnung bezieht, abzuweichen.
Die Angehörigen der freien Berufe können ihren Gewinn entweder durch Vermögensvergleich des § 4 Abs. 1 EStG oder durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 a.a.O. ermitteln. Wer sich für die letztere Art entscheidet, muß die sich daraus ergebenden Folgerungen in Kauf nehmen. Vor allem kann er sich nicht auf die Beachtung der Grundsätze berufen, die nur beim Vorliegen einer ordnungsmäßigen Buchführung angewendet werden können. Das gilt vor allem für den Grundsatz, daß einkommensteuerlich nur verwirklichte Gewinne zu versteuern sind. Seine Auswirkung zeigt sich vor allem bei den schwebenden Geschäften, d.h. bei solchen, die zwar abgeschlossen, aber noch nicht erfüllt sind. Grundsätzlich sind beim Vorliegen einer ordnungsmäßigen Buchführung die aus solchen Geschäftsvorfällen herrührenden Forderungen in der Bilanz erst auszuweisen, wenn das Geschäft von einer Seite ganz erfüllt ist; die Rechtsprechung hat es aber zugelassen, daß, insbesondere bei Bauverträgen, Abschlagszahlungen auf teilweise fertiggestellte Bauten insoweit aktiviert werden können, als eine abgrenzbare fertige und abgelieferte Teilleistung vorliegt. Im einzelnen wird auf das Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 62/49 vom 13. Januar 1950, Steuerrechtskartei EStG § 4 Rechtsspruch 9, Finanzrundschau 1950 S. 89 Rechtsspruch 125 = Steuer und Wirtschaft 1950 Nr. 49, und die hier weiter angeführte Rechtsprechung verwiesen. Die gleiche Beurteilung hat der Reichsfinanzhof den schwebenden Geschäften bei selbständig Tätigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, in der Entscheidung IV 135/41 vom 16. April 1942, Grundwerk zur Steuerrechtsprechung in Karteiform II S. 36, zuteil werden lassen. Soweit der selbständig Berufstätige für die erhaltenen Vorschüsse entsprechende Arbeit geleistet, d.h. eine Vergütung bereits verdient hat, liegt Gewinnverwirklichung vor; ein Gegenposten kann nur nach Maßgabe der noch zu leistenden Arbeiten eingesetzt werden (siehe hierzu auch Urteile des Bundesfinanzhofs I 135/53 vom 12. März 1954, Bundessteuerblatt - BStBl. - III 1954 S. 149 = Steuerrechtskartei EStG § 5 Rechtsspruch 37 und IV 515/53 vom 18. März 1954, BStBl. III 1945 S. 157 = Steuerrechtskartei EStG § 5 Rechtsspruch 38, betreffend Versteuerung der Handlungsagenten-Provisionen). Die Vorentscheidung geht daher zu weit, wenn sie auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG allgemein von einer erfolgsneutralen Behandlung der Vorschüsse spricht; eine Aktivierung hat insoweit stattzufinden, als nach der Gebührenordnung die Fälligkeit einer Gebühr eingetreten ist. Der hiernach mit den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Buchführung nicht im Einklang stehende Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 22. Juni 1932 - anknüpfend an den vom 3. April 1926 - (RStBl. 1932 S. 613) ist daher von ihm mit Recht in den Einkommensteuerrichtlinien - EStR - 1939 (RStBl. 1940 S. 73 ff., insbesondere S. 87) aufgehoben worden. Ebenso ist das Urteil des Reichsfinanzhofs IV A 1103/31 vom 5. August 1931, Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 891, überholt.
Bei der Versteuerung nach § 4 Abs. 3 EStG kann bei schwebenden Geschäften die Gewinnrealisierung nicht bis zu deren vollen oder teilweisen Erfüllung hinausgeschoben werden, vielmehr sind sämtliche Betriebseinnahmen einschließlich der Vorschüsse, Teil- und Abschlagszahlungen ohne Rücksicht auf ihre Verbuchung mit dem Zufließen steuerpflichtig. Soweit Vorschüsse später zurückgezahlt werden, stellen sie Betriebsausgaben im Jahre der Rückzahlung dar. Die Meinung des Bf., daß das nur zulässig sei, wenn Einnahme und Ausgabe in demselben Jahr stattfindet, ist nicht richtig; auch wenn sich später bei Einkünften aus selbständiger Arbeit wegen der Rückzahlung nur negative Einkünfte ergeben, oder überhaupt keine aus selbständiger Arbeit vorhanden sein sollten, kann der Abzug vorgenommen werden. Die befürchteten Schwierigkeiten bestehen nicht. Unzutreffend ist auch die Rüge, die Vorentscheidung habe den Begriff des Zufließens verkannt. § 11 EStG findet im Rahmen seiner ihm vom Gesetz zugewiesenen Geltung auf sämtliche Einnahmen Anwendung, nicht etwa nur auf die, bei denen es sich um eine kurzfristige zeitliche Verschiebung zwischen wirtschaftlicher Zurechnung und kassenmäßigem Vorgang handelt. Gerade dieser im Satz 2 Abs. 1 des § 11 EStG erwähnte Fall beweist das Gegenteil; grundsätzlich kommt es auf das tatsächliche Zufließen an. Der Satz bringt nur zum Ausdruck, daß es auf den wirtschaftlichen Zufluß ankommt. Es soll damit nicht gesagt werden, daß die Vorschrift nur Anwendung finden soll, wenn sich der tatsächliche Eingang des Geldes mit dem wirtschaftlichen Zurechnen nicht deckt. Diese Regelung stellt nur einen Anwendungsfall der gesetzlichen Regelung dar. Grundsätzlich regelt sie die Behandlung aller Einnahmen. Als solche gelten jedoch nicht nur die, die endgültig als Betriebseinnahmen zu behandeln sind. Diese verlieren ihren Charakter nicht deshalb, wenn sie später ganz oder zum Teil zurückgewährt werden müssen. Von einer Heranziehung der Vorschüsse könnte nur abgesehen werden, wenn sie nicht als Betriebseinnahmen im Sinne von § 4 Abs. 3 EStG, sondern z.B. als Darlehen, d.h. als Eingang aus einer Schuldaufnahme anzusehen wären. Das ist aber regelmäßig nicht der Fall. Ein Vorschuß ist eine Vorauszahlung auf zu bewirkende Leistungen. Weder der Geber noch der Empfänger wollen etwa eine von dem zugrundeliegenden Geschäft unabhängige Schuld begründen. Auch aus dem Umsatzsteuerrecht ergibt sich die gleiche Beurteilung. Nach diesem sind Vorschußzahlungen ebenfalls grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (siehe Urteil des Reichsfinanzhofs V A 488/36 vom 2. Juli 1937, RStBl. 1937 S. 999 = Grundwerk zur Steuerrechtsprechung in Karteiform IV S. 22). Eine gegenteilige Beurteilung würde mit den tatsächlichen Verhältnissen, dem Willen der Beteiligten und der auf Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte abgestellten Verkehrsauffassung nicht im Einklang stehen. Zwar hat der Bundesminister der Finanzen in dem Erlaß vom 7. Dezember 1950 - IV S 4105 - 2/50 - (Deutsche Steuer-Zeitung B 1951 S. 41, Der Betrieb 1951 S. 31, Der Betriebsberater 1951 S. 78) die Anwendung der bereits in die Durchführungsbestimmungen 1938 nicht mehr aufgenommenen §§ 79 bis 81 UStDB 1934 noch zugelassen; abgesehen davon, daß aber die Aufhebung des Erlasses in Aussicht steht, ist, wie bereits in dem Urteil des Reichsfinanzhofs IV 320, 321/36 bemerkt, diese umsatzsteuerliche Regelung, die auch der Bf. für sich verwerten zu können glaubt, für die einkommensteuerliche Würdigung nicht maßgebend. Die für die Umsatzsteuer getroffene Anordnung ist wahrscheinlich durch die Erwägung beeinflußt, die durch das Auseinandergehen von Vereinnahmung und Leistung entstehenden Schwierigkeiten auszuschalten. Grundsätzlich stellt jedoch auch für das Umsatzsteuerrecht das Eingehen einer Vorauszahlung eine Vereinnahmung dar (siehe § 69 UStDB 1951); es ist ebenso wie im Einkommensteuerrecht nicht erforderlich, daß sie als endgültig anzusehen ist; sie ist auch gegeben, wenn das Entgelt später ganz oder zum Teil zurückzugewähren ist. Im Grundsätzlichen besteht daher sowohl umsatzsteuerlich sowie einkommensteuerlich in der Behandlung der Vorschüsse Übereinstimmung. Ist daher in dem Zufließen von Vorschüssen eine Betriebseinnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 EStG zu sehen, so kann deren Steuerpflicht durch keine irgendwie geartete Buchungsmethode verhindert werden. Die Vorentscheidung führt zutreffend aus, daß die Behandlung der Vorschüsse durch den Bf. (Einzahlung auf ein Anderkonto, endgültige Verrechnung und Vereinnahmung erst bei Abschluß des Prozesses) die Tatsache nicht beseitigen kann, daß der Bf. über die Vorschüsse trotzdem frei verfügen kann; es ist nicht angängig, die Steuerpflicht der Vorschüsse davon abhängig zu machen, ob ein Steuerpflichtiger über die Vorschüsse tatsächlich verfügt oder nicht; das Zufließen kann nicht durch vom Willen des Steuerpflichtigen abhängige Maßnahmen beeinflußt werden. Die Anwendung des § 11 EStG ist stets gegeben, wenn der Steuerpflichtige zur freien Verfügung berechtigt ist; ob er aus eigenem Entschluß oder sonstigen Gründen davon absieht, kann eine andere Auslegung der bezeichneten Vorschrift nicht rechtfertigen. Der auch vom Bf. angeführten Auffassung von Priese in der Schrift "Die Steuern der Rechtsanwälte und Notare" (S. 504), daß es allein darauf ankomme, ob über die Kostenvorschüsse im Sinne der Einkommensverwendung verfügt werde, kann daher nicht gefolgt werden. Die Vorschüsse werden durch die Separierung durch ein Anderkonto keine fremden Gelder; auch wenn ein Steuerpflichtiger sie so behandelt, so gehören sie, solange er darüber frei bestimmen kann, bereits mit dem Zufließen zu seinem Betriebsvermögen, und sind deshalb Betriebseinnahmen im Sinne von § 4 Abs. 3 EStG. Wenn es fremde Gelder wären, müßten sie einem anderen gehören. Sie stellen auch kein Treuhandvermögen dar, da ein Treugeber nicht vorhanden ist. Sie sind vielmehr eigenes Betriebsvermögen des Empfängers und vermögensteuerlich diesem und keinem anderen zuzurechnen. Es besteht kein Grund, gegenüber dieser zweifelsfreien vermögensteuerrechtlichen Behandlung für die Einkommensteuer etwas anderes anzunehmen. Der Zurechnung der Vorschüsse als Betriebseinnahmen entspricht beim Geber der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn es sich um unter § 4 Abs. 4 oder § 9 EStG fallende Beträge handelt. Die im Abschnitt 148 Abs. 2 EStR wiedergegebene Rechtsprechung enthält daher eine zutreffende steuerliche Beurteilung der Vorschüsse, der auch Zitzlaff in der bereits erwähnten Schrift "Die Steuern der Rechtsanwälte und Notare" zustimmt (S. 57, 58). Diese, auch vom Bf. angeführte Stellungnahme spricht aber nicht für, sondern gegen ihn. Es ist auch nicht richtig, wenn die Auffassung vertreten wird, daß, solange keine Vermischung mit den anderen Geldern stattfindet, noch kein Zufließen im Sinne von § 11 EStG vorliegt (siehe Marcuse, Das Steuerrecht der Rechtsanwälte und Notare, S. 12, 38, 62, 67). Nicht gerechtfertigt ist ferner die Kritik des Bf. an dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 30. September 1936, das die in den Entscheidungen des Reichsfinanzhofs VI A 712 bis 714/34 vom 14. November 1934, RStBl. 1935 S. 756 = Mrozek-Kartei, EinkStG 1934 § 11 Abs. 1 Rechtsspruch 2, und VI A 249/33 vom 19. Dezember 1934 = Mrozek-Kartei, EinkStG § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Rechtsspruch 3, in Übereinstimmung mit dem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 22. Juni 1932 vertretene Auffassung aufgibt. Der Bf. verkennt, daß auch die Überschußrechnung eine Gewinnbesteuerung darstellt, jedoch von der des § 4 Abs. 1 EStG wegen des fehlenden Vermögensvergleichs wesentlich abweicht. Auch wenn man die in dem Urteil vom 30. September 1936 gegebene Begründung (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) allein nicht für ausreichend hält, ergibt sich die Behandlung der Vorschüsse als Betriebseinnahmen unmittelbar aus dem Gesetz. Es ist nicht zutreffend, daß bezüglich der Vorschüsse Bindungen rechtlicher Art bestehen; auch der Bf. kann und konnte trotz seiner Buchungs- und sonstigen Maßnahmen uneingeschränkt über die Vorschüsse verfügen, wie es im übrigen im Anwaltsberuf im allgemeinen auch die Regel ist. Es liegt auch kein Treuhandverhältnis vor, noch werden in moralischer Hinsicht Bedenken geltend gemacht werden können. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Einkommensteuerrecht in dieser Beziehung einen Druck ausübt, um so weniger, als in Übereinstimmung mit der Gebührenordnung der Zweck der Vorschüsse neben der Sicherung darin besteht, daß der Anwalt sie zur Deckung der Unkosten auch bereits vor Abschluß des Prozesses in Anspruch nehmen kann, soll und regelmäßig auch nimmt; die auf freiem Willen beruhende andere Handhabung kann um so weniger eine andere Beurteilung rechtfertigen, als es nicht angängig ist, ein ohne rechtliche Bindung geübtes subjektives und jederzeit abänderbares Verhalten für die Heranziehung zur Steuer maßgebend sein zu lassen. Auch der vorgeschlagene Weg, mit Hilfe eines Korrektivpostens im Sinne von § 4 Abs. 3 letzter Satz EStG den Vorschüssen eine nur bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG mögliche Behandlung zuteil werden zu lassen (siehe Neue Juristische Wochenschrift 1952 S. 1084 und 1953 S. 213), wird nicht beschritten werden können. Abgesehen davon, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung regelmäßig bereits nach ihrem Sinn und Zweck nicht gegeben sind (siehe hierzu Neue Juristische Wochenschrift 1952 S. 1285 und Zitzlaff a.a.O. S. 58), kommt im Streitfall die Bildung eines Korrektivpostens bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Vorschüsse am Jahresende unstreitig etwa gleich hoch waren. Der Auffassung, daß im Hinblick auf die auf Grund des § 7 EStG bei der Absetzung für Abnutzung mögliche Verteilung der Ausgaben auf mehrere Jahre auch die Einnahmen nicht anders behandelt werden dürften (siehe Blattei Kommentar, Steuer-Buchführung XI Abschn. C III 2 S. 11/12), kann nicht beigetreten werden; wenn das der Systematik des Gesetzes, d.h. dem Sinne des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen soll, dann würde diese aus Vereinfachungsgründen zugelassene Gewinnermittlung im Ergebnis zweckentfremdet und überflüssig; die durch § 7 EStG bedingte Ausnahme kann nicht erweitert werden; sie würde zur - der Systematik des § 4 Abs. 3 EStG widersprechenden - Aufstellung von Teilvermögensvergleichen führen, die, abgesehen von der Bildung von zugelassenen Korrektivposten, der Besteuerung nach § 4 Abs. 3 EStG grundsätzlich fremd sind.
Hiernach muß es bei der Vorentscheidung sein Bewenden haben. Es ist mündliche Verhandlung beantragt; es erschien jedoch zweckmäßig, nach § 294 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung vorerst ohne eine solche zu entscheiden.
In der gegen den Bescheid vom 20. Mai 1954, auf den wegen des Tatbestandes und seiner Gründe im einzelnen verwiesen wird, erneut beantragten mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer (Bf.) vorgetragen, es sei mit der sich aus der Berufspflicht ergebenden moralischen Haltung eines Anwalts nicht vereinbar, auf einem besonderen Konto verbuchte Kostenvorschüsse bereits als Betriebseinnahmen zu behandeln; das gehe auch aus dem Urteil des Bayer. Ehrengerichtshofs vom 27. September 1951 - EGH 5/51 - hervor, in dem er als standeswidrig bezeichnet werde, wenn sich ein Anwalt gegenüber der Forderung auf Abrechnung und Rückzahlung des nicht verbuchten Vorschusses auf ein ihm angeblich nach bürgerlichem Recht zustehendes Leistungsverweigerungsrecht berufe. Der Vorbescheid berücksichtige ferner nicht ausreichend den mit dem besonderes gebuchten Vorschuß beabsichtigten Zweck, einmal die Schwierigkeiten einer etwaigen Rückzahlung zu vermeiden, und sich sodann gegenüber den Klienten bezüglich der Honoraransprüche zu sichern; er stelle auch einen Eingriff in die Vertragsfreiheit und einen Verstoß gegen Art. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) dar. Bei dem öffentlichen Vertrauen das ein Anwalt genieße, müsse es für die Annahme eines Treuhandverhältnisses genügen, wenn er sich selbst bezüglich der Vorschüsse zum Treuhänder mache. Es habe hier § 11 Ziff. 3 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) zur Anwendung zu kommen. Das durch Art. 2 GG gewährleistete Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit fordere die Befugnis eines freiberuflich Tätigen, selbst bestimmen zu können, wann er den Zufluß von Einnahmen für zweckmäßig halte, um damit der Progression des Tarifs soweit wie möglich zu entgehen. Die freien Berufe gehörten zu den Gewinnversteurern; es müßten daher für sie auch die Grundsätze gelten, die der Bundesfinanzhof neuerdings bezüglich der Aktivierung von Provisionsforderungen der Handelsvertreter aufgestellt habe. § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bezwecke nur die zeitliche Offenhaltung der Bücher für Einnahmen, die noch kurze Zeit nach Ablauf des Kalenderjahres eingingen, wirtschaftlich aber zu ihm gehörten. Diese Vorschrift könne aber nicht auf die Anwaltsvorschüsse angewendet werden, deren Abwicklung sich oftmals jahrelang hinzöge. Wenn es z.B. dem Zahnarzt mit steuerlicher Anerkennung zugestanden werde, Patienten unentgeltlich zu behandeln, so müsse einem Anwalt wenigstens erlaubt sein, bezüglich der Vorschüsse einen Zwischenwert der Art zu schaffen, daß sie erst nach Erteilung der Schlußrechnung als vereinnahmt anzusehen seien.
Die Ausführungen des Bf. sind rechtsirrtümlich.
Soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen, ist die Frage des Zufließens von Einnahmen allein nach den Bestimmungen des Steuerrechts zu entscheiden. Es ist nicht angängig, wegen der beruflichen Stellung des Anwalts eine hiervon abweichende Beurteilung vorzunehmen. Weder der Gebührenordnung für Rechtsanwälte noch den Standesvorschriften können Gesichtspunkte entnommen werden, die für die Auffassung des Bf. sprechen, insbesondere auch nicht dem von ihm angeführten Urteil des Bayer. Ehrengerichtshofs. Dieses weist vielmehr zutreffend darauf hin, daß ein bezahlter Vorschuß in das Eigentum des Anwalts übergehe und von ihm verbraucht werden könne; er müsse sich aber bereit halten, ihm nicht zustehende Teile des Vorschusses jederzeit zurückzahlen zu können. Die Schwierigkeiten einer etwaigen Rückzahlung sowie die Sicherung gegenüber den Klienten hat nichts mit der hier zu entscheidenden Frage, wann ein Zufließen von Vorschüssen vorliegt, zu tun.
Unzutreffend ist der dem Bescheid gemachte Vorwurf, er trage dem Grundsatz der schuldrechtlichen Vertragsfreiheit nicht genügend Rechnung. Unbestritten liegt tatbestandsmäßig nach keiner Richtung hin eine Vereinbarung über die Verwendung des Vorschusses vor. Auf Grund welcher rechtlichen Erwägung der Bf. zu der Auffassung kommt, er könne sich kraft des dem Anwalt entgegengebrachten Vertrauens selbst zum Treuhänder machen, ist nicht erkennbar; der Tatbestand gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dem Bf. sei mit der Übernahme eines Mandats zugleich die Befugnis erteilt, mit sich selbst ein Treuhandverhältnis zu vereinbaren. Regelmäßig - und im vorliegenden Fall ist eine Ausnahme nicht feststellbar - wird zwischen Anwalt und Klienten bezüglich des Vorschusses nichts besonderes vereinbart, weil beide als selbstverständlich davon ausgehen, daß dieser zur Deckung von Ausgaben und als Vorauszahlung für die Honoraransprüche dienen soll.
Die Berufung auf § 11 Ziff. 3 StAnpG ist bereits deshalb nicht möglich, weil diese Vorschrift den Erwerb einer Sache für den Treugeber voraussetzt, ein Tatbestand, der hier nicht vorliegt. Zudem scheitert die Annahme eines Treuhandverhältnisses zwangsläufig daran, weil das Geld, wie es auch die oben angeführte Entscheidung des Bayer. Ehrengerichtshofs richtig zum Ausdruck gebracht hat, in das unbeschränkte Eigentum des Empfängers übergeht. Dem Bf. steht es nach den bereits im Vorbescheid gemachten Ausführungen frei, seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG zu ermitteln. Im ersteren Fall, der eine ordnungsmäßige Buchführung voraussetzt, kann der Bf. auch seinen Vorschüssen eine Behandlung zuteil werden lassen, wie sie der Bundesfinanzhof den Provisionsforderungen der Agenten zugebilligt hat. Mit diesem Wahlrecht ist das Grundrecht des Art. 2 GG ausreichend berücksichtigt. Es stellt aber keine Verletzung des Rechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit dar, wenn der Bf., der sich für eine bestimmte Gewinnermittlungsart entschieden hat, nach den Grundsätzen behandelt wird, die für die von ihm gewählte Art maßgebend sind. Es würde vielmehr dem Gesetz widersprechen, wenn es in den Willen des Steuerpflichtigen gestellt würde zu entscheiden, wann das Zufließen einer Einnahme als gegeben anzusehen ist. Art. 2 GG gebietet aber kein Handeln gegen unbestritten geltende Gesetzesvorschriften, die dem Staatsbürger die Möglichkeit geben, eine seinen Wünschen entsprechende Besteuerung zu erreichen. Der Bf. gibt dem Art. 2 eine ihm nicht innewohnende Bedeutung (siehe öffentliche Verwaltung 1954 S. 70). Es können in dieser Beziehung die Darlegungen im Bescheid nur wiederholt werden; es ist nicht angängig, die Anwendung des Tarifs dem Belieben des Steuerpflichtigen zu überlassen. Die freien Berufe sind in dieser Beziehung den gleichen Grundsätzen wie alle Steuerpflichtigen unterworfen. Solange der Bf. keine ordnungsmäßigen Bücher führt, muß er die durch § 11 EStG bestimmte Behandlung der Vorschüsse gegen sich gelten lassen. Seine Auffassung über die Bedeutung dieser Vorschrift ist aus den bereits im Bescheid dargelegten Gründen nicht zutreffend. Auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG - auch diese Art der Ermittlung stellt, was der Bf. übersieht, eine Gewinnbesteuerung dar -, können wegen des bestehenden systematischen Unterschieds nicht Grundsätze angewendet werden, die für die Gewinnermittlung auf Grund eines Vermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 a.a.O. gelten. Wenn der Bf. aus dem von ihm angeführten Beispiel des Zahnarztes folgern will, dem Bf. müsse hinsichtlich der Vorschüsse eine Art Zwischenbehandlung zugebilligt werden, so geht diese Forderung mit dem positiven Recht im Widerspruch; eine solche Maßnahme ist ungesetzlich und daher unzulässig.
Es besteht hiernach kein Anlaß, von der dem Sachverhalt im Bescheid zuteil gewordenen Würdigung abzuweichen.
Die Rechtsbeschwerde war als unbegründet zurückzuweisen.