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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1951, Az.: 1 StR 94/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1951
Aktenzeichen
1 StR 94/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landau - 19.12.1950

Verfahrensgegenstand

Notzucht u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Juni 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Landau i.d. Pfalz vom 19. Dezember 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage dreier Vergehen der Urkundenfälschung, in einem Falle in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, freigesprochen und wegen fortgesetzter Übertretung der falschen Namensangabe verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. von der Anklage von drei Vergehen der Urkundenfälschung, in einem Fall in Tateinheit mit einem Vergehen der mittelbaren Falschbeurkundung unter Überbürdung der hierher treffenden ausscheidbaren Kosten auf die Landeskasse freigesprochen.

2

Es hat ihn wegen eines Verbrechens der Notzucht, eines Vergehens der Unterschlagung, eines Vergehens des Diebstahls und einer fortgesetzten Übertretung der falschen Namensangabe zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 1 Monat Zuchthaus und 4 Wochen Haft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt.

3

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil an, soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung freigesprochen, der Angeklagte, soweit er wegen Unterschlagung, Diebstahl und Notzucht verurteilt worden ist.

4

Dem angefochtenen Urteilsspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:

  1. 1.)

    Der Angeklagte kaufte am 31. Oktober 1949 in M. ein Fahrrad. Er zahlte 60 DM an und versprach, den Restbetrag in zwei Monatsraten zu tilgen; der Fahrradhändler behielt sich das Eigentum an den Rad bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Am folgenden Tag verliess der Angeklagte M. und fuhr mit dem Rad an den Bodensee, um sich dort ein Unterkommen zu suchen. Obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, zahlte er keinen weiteren Betrag mehr an den Verkäufer, er gab ihm auch keine Nachricht über seinen Aufenthalt. Vor seiner im Mai 1950 erfolgten Festnehme bot er einmal das Rad einem Dritten zum Kauf an.

  2. 2.)

    Der Angeklagte, der sich eine Flüchtlingsbescheinigung auf den Namen Paul Dr. ... beschafft hatte, verliess in der Nacht zum 13. Februar 1950 seine Arbeitsstelle, die er auf einem Hofgut am Bodensee gefunden hatte. Dabei entwendete er einen gebrauchten Gummiumhang, der im Vorraum des Verwaltungsgebäudes 'hing und dem Gutssekretär gehörte.

  3. 3.)

    Am 5. Mai 1950 vergewaltigte der Angeklagte eine 59 Jahre alte Bauersfrau, die auf einem Felde Gras mähte.

  4. 4.)

    Der Angeklagte unterschrieb verschiedene richterliche und polizeiliche Protokolle mit den Namen Paul Dr. ... Ernst Mü. und Karl R. Er gab sich bei der Einlieferung in die Gerichtsgefängnisse G. und L. als Karl R. aus und liess sich unter diesem Namen in die Gefangenenbücher eintragen.

5

II.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

6

Die Staatsanwaltschaft rügt, dass das Landgericht die §§ 267, 271 StGB auf den festgestellten Sachverhalt falsch angewendet und den § 244 Abs. 2 StPO verletzt habe.

7

Rechtsirrig sei die Auffassung des Landgerichts die Unterzeichnung polizeilicher und richterlicher Protokolle durch den Angeklagten mit falschen Namen stelle keine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB dar, da keine Identitätsleugnung vorliege. Dem Angeklagten sei es vielmehr, wie die Urteilsgründe ergeben, immer darum zu tun gewesen, eine fremde Identität vorzuspiegeln, um seine Identität mit dem Täter anderer strafbarer Handlungen zu verbergen. Das Landgericht habe seiner Entscheidung, ob Identitätstäuschung oder blosses Namensverschweigen vorliege, mit der Frage nach, dem Beweiswert der polizeilichen oder richterlichen Vernehmungsprotokolle in Verbindung gebracht. Diese Frage könne aber nur für die Prüfung der Anwendbarkeit des § 271 StGB, nicht aber des § 267 von Bedeutung sein.

8

Soweit der Angeklagte seine Eintragung in die Gefängnisbücher unter falschem Namen bewirkt habe, habe das Landgericht § 271 StGB zu Unrecht nicht angewendet. Es habe auch unterlassen festzustellen, dass die Aufnahme eines Untersuchungsgefangenen in ein Gefängnis in derselben Weise vor sich gehe wie die eines Strafgefangenen. Das hatte das Landgericht durch Vernehmung des Gefängnisverwalters feststellen können. Dadurch, dass es diese Vernehmung unterlassen habe, habe es § 244 Abs. 2 StPO verletzt.

9

Die Revision ist begründet.

10

Zur Frage der Urkundenfälschung nach § 267 StGB, stellt das Landgericht fest, dass die polizeilichen und richterlichen Protokolle, die der Angeklagte mit den ihm nicht zukommenden Namen Paul Dr. ..., Ernst Mü. und Karl R. unterschrieben hat. Urkunden im Sinne des § 267 StGB sind, und dass der Angeklagte die falschen Unterschriften leistete, um Nachforschungen zu erschweren und zu vereiteln, dass er auch bis, zur Überführung die Identität mit der Person, die seiner Seit vernommen wurde und unterschrieb, geleugnet hat. Das genügte für die rechtliche Schlussfolgerung, dass der Angeklagte sich nicht zu seiner wahren Person bekennen und allein über seinen Namen täuschen wollte, sondern eine Täuschung über die Person des Unterschreibenden bezweckte. Für die Annahme einer blossen schriftlichen Lüge war hiernach kein Raum. Der Angeklagte hat vielmehr "unechte Urkunden hergestellt". Für diese Frage ist es unerheblich, was die Urkunde in übrigen für eine Beweisbestimmung oder Beweiskraft hat. Die Urteilsgründe reichen hiernach insoweit nicht aus, den Freisprach zu tragen.

11

Ebenso bestehen Bedenken gegen die Begründung, mit der das Urteil den Tatbestand des § 271 StGB verneint. Öffentlich sind solche Bücher, die nicht nur für den inneren Dienst einer Behörde bestimmt sind, sondern öffentlichen Glauben haben, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen. Zu ihnen gehören auch die Gefangenenbücher.

12

Die für die Zweckbestimmung dieser Bücher massgebende Strafvollzugsordnung bestimmt in Teil 2 Ziffer 36 (Aufnahmeverhandlung, Feststellung der Person) der Strafvollzugsordnung in Absatz 2: "Die Prüfung erstreckt sich vor allem darauf, ob der Ankömmling der Verurteilte ist, der in der Anstalt Strafe verbüssen soll. Der Ankömmling wird darauf hingewiesen, dass die Aufnehme in die Anstalt in einer öffentlichen Urkunde festgestellt wird, und dass er sich strafrechtlicher Verfolgung wegen mittelbarer Falschbeurkundung aussetzt, wenn er zur Täuschung im Rechtsverkehr unrichtige Angaben über seine Person macht; den Hinweis hat er durch seine Unterschrift zu bestätigen ...". Ziffer 47 ordnet ans "Der Gefangene wird in ein Gefangenenbuch eingetragen, das dem urkundlichen Nachweis des Vollzugs dient."

13

Die Strafvollzugsordnung hat hiernach die Eintragungen in Gefangenenbuch dazu bestimmt den Nachweis für die darin bezeichneten Tatsachen zu führen, und lässt erkennen, dass dieser Nachweis nicht nur für den inneren Dienst, sondern auch nach aussen für und gegen jedermann gelten soll. Die Bestimmungen des zweiten Teils der Strafvollzugsordnung gelten nach Ziffer 8 der Untersuchungshaftvollzugsordnung auch für untersuchungsgefangene, soweit nicht ihre Bestimmungen oder Wesen und Zweck der Untersuchungshaft entgegenstehen. Das ist bei den Ausnahmebestimmungen nicht der Fall. Das Bedürfnis, den Nachweis für die Aufnahme in eine Haftanstalt auch nach aussen, zu öffentlichem Glauben, führen zu können, ist für die Untersuchungshaft in gleicher Weise wie für die Strafhaft vorhanden.

14

Der Angeklagte hat somit bewirkt, dass er unter falschem Namen in Gefängnisbücher der Gefängnisse G. und L., also in öffentliche Bücher im Sinne des § 271 StGB, eingetragen worden ist. Hat er vorsätzlich gehandelt, so ist er wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu verurteilen.

15

Da der Freispruch in dem von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Umfang auf der irrigen Nichtanwendung der §§ 267, 271 StGB beruht, war das Urteil insoweit mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.

16

Die Aufhebung hat sich auf die Verurteilung wegen fortgesetzter falscher Namensangabe zu erstrecken, obwohl die Revision sie in ihrem Antrag nicht nennt, Denn die Angabe der falschen Namen steht mit der Leistung falscher Unterschriften in Tateinheit. Die Anfechtung des Freispruchs umfasste deshalb notwendig auch die Anfechtung der Verurteilung wegen der fortgesetzten Übertretung.

17

Die Aufhebung des Freispruchs entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

18

III.

Zur Revision des Angeklagten.

19

Der Angeklagte rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts und beanstandet die Strafzumessung und die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft.

20

1.)

Zu der Verurteilung wegen Unterschlagung des Fahrrades bringt die Revision vors Anklage und Eröffnungsbeschluss hätten sich auf das Verhalten des Angeklagten an 31. Oktober 1949 in M. bezogen. Dadurch, dass das Landgericht den Betrug verneint, aber eine Unterschlagung darin gesehen habe, dass der Angeklagte monatelang nichts von sich hören liess, nichts bezahlte und das Fahrrad einem Dritten zum Kauf anbot, habe es eine völlig neue Tat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, die zeitlich (nach Monaten) und örtlich (in O.) sich mit dem Tatbestand decke, der von Anklage und Eröffnungsbeschluss als Betrug angesehen worden sei. Das Landgericht habe § 264 StPO nicht beachtet; es habe nur eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes angenommen und zu Unrecht § 265 StPO angewendet. Wenn das Landgericht sich mit diesem neuen Vorgang habe befassen wollen, so hätte es nach § 266 StPO einer Anklageerweiterung, der ausdrücklichen Zustimmung des Angeklagten und eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses bedurft. Im übrigen sei weder der Angeklagte zu diesem Vorwurf gehört, noch Me. dem der Angeklagte das Fahrrad angeboten haben soll, als Zeuge vernommen worden. Damit habe das Landgericht auch die §§ 136, 243, 250 StPO verletzt.

21

Die Rüge ist unbegründet. Dem Angeklagten lag zur Last, den Fahrradhändler W. um ein Fahrrad geschädigt zu haben. Der Eröffnungsbeschluss ging davon aus, dass er diesen Schaden schon beim Ankauf durch Vorspiegelung seiner Kreditwürdigkeit herbeigeführt habe. Das hielt das Landgericht nicht für erwiesen, es stellte aber fest, er habe den Hänler dadurch geschädigt, dass er sich das ihm unter Eigentumsvorbehalt überlassene Fahrrad rechtswidrig zueignete. Das sind zwar sachlichrechtlich zwei verschiedene Handlungsweisen. Der verfahrensrechtliche Begriff der "in der Anklage bezeichneten Tat" (§ 264 StPO) reicht aber weiter als der sachlichrechtliche Tatbestände. Er umfasst den ganzen geschichtlichen Vorgang, wie er sich nach natürlicher Auffassung als Einheit darstellt. Daß das hier die Schädigung des Fahrradhändlers ohne Beschränkung auf den Vorwurf der Irrtumserregung war, stellen die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss ausser jeden Zweifel, weil sie ausdrücklich die Absicht des Angeklagten hervorhoben, sich um seine Verpflichtungen gegenüber dem Fahrradhändler künftig nicht kümmern zu wollen. Nach § 264 StPO war das Gericht verpflichtet, diesen ihm unterbreiteten geschichtlichen Vorgang unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Es musste deshalb auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt zum Gegenstand seiner Urteilsfindung machen. Dabei ist es mit Recht nach § 265 StPO und nur nach dieser Vorschrift verfahren.

22

2.)

Die Wegnahme des Gummiumhangs sieht die Revision als Haus- oder Notdiebstahl nach den §§ 247, 248 a StGB an, der mangels Strafantrags nicht verfolgt werden könne.

23

Der Umhang war Eigentun des Gutssekretärs H. Dass der Angeklagte sich als Gesinde in dessen häuslicher Gemeinschaft befunden hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. H. war auf den Hofgut als Gutssekretär, der Angeklagte als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig. Überdies nahm er den Umhang erst, weg, nachdem er sein Arbeitsverhältnis aufgegeben hatte.

24

Notdiebstahl scheidet aus, da das Landgericht festgestellt hat, dass sich der Angeklagte bei der Wegnahme nicht in wirtschaftlicher Not befunden hat.

25

3.)

Die Revision meint, das Landgericht hätte nach den von ihm getroffenen Feststellungen nur wegen versuchter Kotzucht verurteilen dürfen.

26

Das ist nicht zutreffend. Nach den Urteilsgründen unterhielt sich der Angeklagte zunächst mit der Frau. Als sie weiter mähte, ergriff er sie plötzlich von hinten und warf sie auf den Rüchen zu Boden. Die Frau rief um Hilfe und wehrte sich nach Kräften. Daraufhin hielt ihr der körperlich weit überlegene Angeklagte mit der Hand den Mund zu und sagte ihr, sie brauche sich nicht zu ängstigen, er habe schon lange nichts mehr gehabt und wolle ja nur das eine. Da die Frau befürchtete, er werde ihr Schlimmeres antun, duldete sie, dass ihr der Angeklagte die Hosen auszog. Sodann übte er den Geschlechtsverkehr aus. Dabei versuchte die Zeugin erneut um Hilfe zu rufen. Dies verhinderte der Angeklagte immer wieder, indem er ihr den Mund zuhielt. Diese Feststellungen hat das Landgericht dahin gewürdigt, der Angeklagte habe vorsätzlich die Frau unter Brechung ihres erkennbaren Widerstandes mit körperlicher Gewalt zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs genötigt. Wenn sie, nachdem sie zu Boden geworfen war, aus der Angst heraus, bei Fortsetzung aktiven Widerstands noch Schlimmeres erleiden zu müssen, vielleicht umgebracht zu werden, sich darauf beschränkt habe, um Hilfe zu rufen, so habe der Angeklagte dies nicht als Einverständnis mit dem Geschlechtsverkehr deuten können. Nach der Sachlage sei ihm klar gewesen, dass er nur unter Anwendung von Gewalt zum Ziel komme.

27

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeter Notzucht. Soweit die Revision vorbringt, der Angeklagte habe nach dem Nachlassen des Widerstandes mit dem Einverständnis der Frau gerechnet und keine Gewalt mehr angewendet, greift sie nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.

28

4.)

Die Revision behauptet, das Landgericht habe bei der Zumessung der Strafe für das Notzuchtverbrechen gesetzliche Tatbestandsmerkmale strafschärfend verwertet. Es habe ferner mildernde Umstände versagt, obgleich der Angeklagte durch die Erklärung, die Frau brauche sich nicht zu ängstigen, eine Gewaltanwendung bei dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs nicht beabsichtigt habe. Es habe daher die Bestimmungen der §§ 177 Abs. 2 StGB, 267 StPO nicht beachtet.

29

Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat darin keine gesetzlichen Tatbestandsmerkmale als strafschärfend herangezogen. Es hat das Verhalten des eingeklagten als besonders verwerflich angesehen, weil er die Tat gegenüber einer alten, von Daseinskampf verbrauchten und nahezu wehrlosen Frau begangen hat.

30

5.)

Dass der Angeklagte keine Anrechnung der Untersuchungsheft verdiente, wird im Urteil einwandfrei begründet.

31

6.)

Die Revision des Angeklagten ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

32

Der Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Richter
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann