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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.1999, Az.: 3 StR 651/98

Sofortige Beschwerde eines Angeklagten gegen die Kostenentscheidung und Auslagenentscheidung eines Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1999
Aktenzeichen
3 StR 651/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 19181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 23.09.1998

Verfahrensgegenstand

Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Februar 1999
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

  2. 2.

    Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil der Angeklagte wegen der angeklagten Tat auch verurteilt worden ist und damit nach § 465 Abs. 1 StPO die Kosten der ersten Instanz, die kostenrechtlich als Einheit anzusehen ist, zu tragen hat. Anhaltspunkte für die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO sind nicht ersichtlich. Es ist auch nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten der Rechtsmittelinstanz zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO), da er auch eine Verurteilung in dem Umfang, wie sie jetzt erfolgt ist, nicht akzeptiert hätte, wie sich aus dem seinerzeitigen umfassenden Aufhebungsantrag und der erneuten Revisionseinlegung ergibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 5). Die Ermäßigung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe fällt demgegenüber nicht ins Gewicht.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Kutzer
Blauth
Miebach
Winkler
Pfister