Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1996, Az.: XII ZB 42/96
Berufungsbegründung; Rechtzeitiger Eingang; Eidesstattliche Versicherung; Nachtbriefkasten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1996
- Aktenzeichen
- XII ZB 42/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14437
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1996, 1004 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1996, 2038-2039 (Volltext mit red. LS)
- SGb 1996, 658 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der rechtzeitige Einwurf einer Berufungsbegründung in den Nachtbriefkasten kann durch eidesstattliche Versicherungen des Prozeßbevollmächtigten und seiner Sekretärin auch dann geführt werden, wenn der Eingangsstempel gegen den Einwurf in den Nachtbriefkasten spricht.
Gründe
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Juni 1995 ist zulässig. Sie ist sowohl fristgerecht eingelegt als auch rechtzeitig innerhalb der bis zum 30. Oktober 1995 verlängerten Begründungsfrist - an diesem Tag - begründet worden.
a) Zwar trägt der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 30. Oktober 1995 den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts München vom 02. Nov. 1995, und dieser erbringt als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO an sich den Beweis dafür, daß der Schriftsatz an diesem Tag bei Gericht einging. Dieser Beweis kann jedoch, wie auch das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend angenommen hat, gemäß § 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis entkräftet werden, und zwar im Wege des Freibeweises. Der erforderliche Gegenbeweis kann daher auch durch eidesstattliche Versicherungen geführt werden, wenn diese dem Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der versicherten Behauptung vermitteln (vgl. Senatsbeschluß vom 2. November 1983 - IVb ZB 88/83, BGH Urteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 = VersR 1977, 721, 722). Dabei gilt auch bei der Beweiserhebung über die behauptete Unrichtigkeit einer öffentlichen Urkunde uneingeschränkt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, den Gegenbeweis allgemein besonders erschwerende Beweisregeln gibt es insoweit nicht (vgl. BGH Urteil vom 18. April 1977 aaO).
b) Nach den Darlegungen des angefochtenen Beschlusses hat das Berufungsgericht die Anforderungen an den von dem Beklagten zu führenden Beweis für die Tatsache der Einlegung der Berufungsbegründung am 30. Oktober 1995 überspannt. Denn es hat auf der Grundlage der von dem stellvertretenden Leiter der Einlaufstelle I der Münchner Justizbehörden und von Erstem Justizhauptwachtmeister B. der Einlaufstelle des Oberlandesgerichts München dargestellten Organisation der Postbearbeitung angenommen, der - von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und dessen Angestellter O. an Eides Statt versicherte - behauptete Einwurf des Schriftsatzes am 30. Oktober 1995 in den Nachtbriefkasten des Justizpalastes hätte zwingend zur Folge gehabt, daß der Schriftsatz mit einem Einlaufstempel der Einlaufstelle I der Justizbehörden München abgestempelt wäre, bei dem sich - als Kennzeichnung für den Einwurf in den Nachtbriefkasten - in der Datumszeile ein schwarzer Balken befinde. Auch müßte der Schriftsatz den Einlaufstempel der Einlaufstelle I und nicht (nur) den des Oberlandesgerichts München aufweisen. Da der Eingangsstempel auf der Berufungsbegründung des Beklagten diese Kennzeichnungen nicht enthält, hat das Berufungsgericht darauf abgehoben, daß der Erste Justizhauptwachtmeister B. unter den gegebenen Umständen die Behauptung, der Schriftsatz sei am 30. Oktober 1995 in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden, für "unglaubhaft" gehalten habe, und daß dem Leiter der Einlaufstelle I der von dem Beklagten geschilderte Ablauf "nicht erklärbar" gewesen sei. Bei dieser Sachlage habe der Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, die Berufungsbegründung innerhalb der gesetzten Frist bei Gericht eingereicht zu haben.
Bei dieser Würdigung hat das Oberlandesgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß die beiden Justizbeamten nur den allgemeinen Organisationsablauf in der Posteinlaufstelle schildern konnten und sich hinsichtlich des konkreten Falles auf Schlußfolgerungen und Mutmaßungen beschränken mußten. Demgegenüber haben der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt H., und die Anwaltssekretärin O. - inhaltlich übereinstimmend - dargelegt. und an Eides Statt versichert. Der Berufungsbegründungsschriftsatz sei am 30. Oktober 1995 nach Vornahme von Korrekturen und Änderungen fertiggestellt, anwaltlich unterschrieben, in einen DIN-A 5 Umschlag verpackt und für den Einwurf in den Nachtbriefkasten vorbereitet worden. Da der Schriftsatz erst nach den Kanzleistunden fertiggestellt gewesen sei, habe Rechtsanwalt H. Frau O. zum Hauptbahnhof - S Bahn - und zuvor zum Nachtbriefkasten am Justizpalast gebracht. Dort sei Frau O. ausgestiegen und habe den Umschlag in den Nachtbriefkasten eingeworfen, wobei sich nur dieser eine Schriftsatz in dem Umschlag befunden habe. Vor dem Einwurf, noch im Auto, habe Frau O. auf die Bitte von Rechtsanwalt H. den Umschlag nochmals geöffnet, um zu überprüfen, ob der Schriftsatz auch unterzeichnet sei. Gerichtspost in München werde im übrigen - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten generell (mit Ausnahme der Schriftsätze für das Arbeitsgericht München) ausgetragen und nicht per Post verschickt. Diese Schilderung der Vorgänge bei Einreichung der Berufungsbegründung am 30. Oktober 1995 beruht - entgegen den die allgemeine Organisation bei dem Posteingang betreffenden Überlegungen der Justizbeamten - auf dem eigenen konkreten Wissen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und seiner Sekretärin. Da diese die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt versichert haben, sind durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der von ihnen gegebenen Darstellung nicht begründet, auch wenn dabei letztlich nicht geklärt ist, auf welche Weise die Berufungsbegründung den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts München vom 2. November 1995 erhalten hat.
Aus den dargelegten Gründen kann der angefochtene Beschluß nicht bestehen bleiben.
Der Senat ist in der Lage, die Entscheidung, die die Zulässigkeit der Berufung betrifft, selbst zu treffen. Er trägt keine Bedenken, auf der Grundlage der dargelegten Umstände den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung am 30. Oktober 1995 für bewiesen anzusehen (vgl. BGH Urteil vom 18. April 1977 aaO).