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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1994, Az.: BVerwG 1 B 176/93

Aufgestellte Rechtssatz; Revision; Oberverwaltungsgericht; Abweichung; Fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes; Erhöhte Sorgfaltspflicht des Anwalts; Verlassen auf geschultes Personal; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Besetzung des Gerichts; Unrichtige Anwendung ds Geschäftsverteilungsplans; Verletzung des Anspruchs auf gesetzlichen Richter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 176/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 9 S 866/91

Fundstelle

  • juris Dok. -Nr. : 775572

Redaktioneller Leitsatz

1) Der von den Gerichten aufgestellte Rechtssatz muß im Rahmen einer Revision nach § 312 Abs. 2 Nr. 2 VwGO benannt werden und es muß dazu ausgeführt werden, ob und inwieweit das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen widersprechenden Rechtssatz gestützt hat.

2) Die Voraussetzungen einer Abweichung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht bei der fehlerhaften Anwendung eines aufgestellten Rechtssatzes vor.

3) Die Prämisse des Berufungsgerichts, daß dem Anwalt in einer bestimmten Fallkonstellation eine erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt, wird nicht durch den Grundsatz ausgeschlossen, daß sich ein Rechtsanwalt auf sein geschultes Personal

verlassen darf.

4) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wird nicht mit einer Rüge, daß eine Maßnahme einer gesetzlichen Grundlage entbehre und daher gegenstandslos sei, hinreichend dargelegt i. S. d. § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO.

5) Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gem. §138 Nr. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn bei der unrichtigen Anwendung des Geschäftsverteilungsplans zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter vorliegt. Dies ist anzunehmen, wenn das Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hat.