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Bundessozialgericht
Urt. v. 24.03.1971, Az.: 6 RKa 16/70

Verfahrensmangel; Unberechtigte Prozeßführung; Fehlende Bevollmächtigung; Nachträgliche Genehmigung; Rückwirkende Heilung; Prozeßverschleppungsabsicht

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.03.1971
Aktenzeichen
6 RKa 16/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 32, 253 - 253
  • MDR 1971, 614-615 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR Nr 17 zu § 73 SGG

Amtlicher Leitsatz

Die Genehmigung einer - zunächst vollmachtlosen - Prozeßführung heilt den Vollmachtmangel mit rückwirkender Kraft, auch wenn die Vorinstanz die Klage wegen dieses Mangels als unzulässig abgewiesen hat (vergleiche BFH 28.09.1967 VR 62/67 VR 107/67 V B 23/67 und V B 36/67 = BFHE 90, 280). Ob eine Ausnahme dann gilt, wenn die Vollmacht oder die Genehmigung in der Absicht der Prozeßverschleppung oder aus grober Nachlässigkeit erst verspätet beigebracht wird (vgl BFH aaO), bleibt offen.