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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1994, Az.: 2 StR 740/93

Bildung einer Gesamtstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.1994
Aktenzeichen
2 StR 740/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 17760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 24.06.1993

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessgegner

Werner Kurt K. aus Vo., geboren am ... 1943 in Ka. (CSFR),

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. März 1994, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. Juni 1993 insoweit aufgehoben, als die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

1.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer im Juni 1989 begangenen Untreue am 24. Juni 1993 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

2

Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde, aus dem Urteil des Landgerichts Marburg vom 5. September 1991 wegen einer am 30. März 1982 begangenen Tat, hat das Landgericht abgelehnt.

3

Es ist der Ansicht, eine Gesamtstrafenbildung komme deswegen nicht in Betracht, weil der Angeklagte am 25. Januar 1983 durch das Amtsgericht Arolsen zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Wäre die jetzt abgeurteilte Tat dem Landgericht Marburg bekannt gewesen, dann wäre diesem wegen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Arolsen die Bildung einer Gesamtstrafe mit der für die vorliegende Tat zu verhängenden Strafe verwehrt gewesen.

4

Daß die genannte Geldstrafe inzwischen bezahlt sei, ändere nichts.

5

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht.

6

Eine Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Arolsen kommt deshalb nicht mehr in Betracht, weil diese Strafe bezahlt wurde. Aus diesem Grunde kann das Urteil des Amtsgericht Arolsen auch keine Zäsurwirkung entfalten, die der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus den beiden genannten Freiheitsstrafen entgegenstehen würde (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 55 I S. 1 Zäsurwirkung 2, 3, 5, 7; BGHSt 32, 190 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]).

7

2.

Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist im vorliegenden Falle deswegen für den Angeklagten besonders nachteilig, weil eine Aussetzung dieser Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung nicht mehr möglich ist.

8

Dies wird unter dem Gesichtspunkt des Härteausgleichs (vgl. BGHR § 46 I Schuldausgleich 15) zu berücksichtigen sein.

Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Detter