Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.2008, Az.: 5 StR 52/08
Erforderlichkeit eines Abstellens auf den Zeitpunkt der hälftigen Strafverbüßung bei der Bemessung des vor einer Maßregel zu vollziehenden Strafteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.03.2008
- Aktenzeichen
- 5 StR 52/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 11614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Chemnitz - 17.09.2007
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 2008, 307 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 17. September 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dass der Tatrichter bei der Bemessung des Teils der Strafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist, nicht auf den Zeitpunkt der Verbüßung der Hälfte der Strafe abgestellt hat (§ 67 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB n.F.), ist hier im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. Der Senat schließt angesichts der Feststellungen zu den erheblichen einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten und den bereits vollstreckten Freiheitsentziehungen aus, dass eine Strafaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 5 StGB) in Betracht kommen könnte.
Gerhardt
Brause
Schaal
Jäger