§ 38 LBG - Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Probe
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
Die Entscheidung nach § 28 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes über die Versetzung in den Ruhestand von Beamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, trifft die oberste Dienstbehörde; bei Kommunalbeamten und Körperschaftsbeamten im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. Die obersten Dienstbehörden des Landes können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen. Die §§ 40 bis 42 gelten entsprechend.