Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.2022, Az.: 2 StR 7/22

Abänderung des Adhäsionsausspruchs hinsichtlich des Zinsbeginns

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.2022
Aktenzeichen
2 StR 7/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 23585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:220522B2STR7.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 01.07.2021 - AZ: 105 Ks 2/21 90 Js 7/21

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Juli 2021 wird mit der Maßgabe, dass Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Schadensersatzforderungen des Adhäsionsklägers jeweils ab dem 10. Juni 2021 zu zahlen sind, als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Abänderung des Adhäsionsausspruchs hinsichtlich des Zinsbeginns; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Auch die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

3

2. Die dem vom Angeklagten anerkannten Adhäsionsantrag entsprechende Adhäsionsentscheidung bedarf nur insofern der Korrektur (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO), als die beantragten Prozesszinsen erst ab dem der Antragstellung folgenden Tag zu zahlen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 2 StR 190/19).

4

3. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Franke
Krehl
Zeng
Meyberg
Grube