Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.03.2025, Az.: B 4 AS 70/24 B
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.03.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 70/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280325BB4AS7024B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 30.09.2022 - AZ: S 34 AS 829/21
- LSG Sachsen - 07.07.2023 - AZ: L 7 AS 202/23
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. März 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Harich
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des polnischen Klägers auf Arbeitslosengeld II für den Zeitraum September 2019 bis April 2020 und dabei insbesondere um die Frage, ob er während dieses Zeitraums seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Das beklagte Jobcenter hat Leistungen abgelehnt (Bescheid vom 27.9.2019; Widerspruchsbescheid vom 7.1.2020). Das SG Dresden hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.9.2022, zugestellt am 12.10.2022). In der Rechtsmittelbelehrung hat es über die Möglichkeit der Berufung belehrt. Der nicht anwaltlich vertretene Kläger hat hiergegen "Beschwerde" eingelegt und eine Begründung nach Rücksprache mit einem Rechtsbeistand angekündigt (Schreiben vom 7.11.2022; Eingang beim LSG am 10.11.2022). Das Verfahren wurde als Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim LSG eingetragen (L 6 AS 587/22 NZB). Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten erging folgender Hinweis an den Kläger: "Das richtige Rechtsmittel dürfte die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts sein. Bitte stellen Sie klar, ob Sie Berufung und keine Beschwerde einlegen wollten" (gerichtliches Schreiben vom 12.12.2022). Der Kläger erklärte daraufhin, er "erhebe ... Berufung" (Schreiben vom 23.12.2022).
Das LSG hat das Schreiben vom 7.11.2022 als Nichtzulassungsbeschwerde bewertet und diese als unstatthaft verworfen (Beschluss vom 18.4.2023). Das Schreiben vom 23.12.2022 hat es als neues Rechtsmittel gewertet (L 7 AS 202/23) und die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Kläger habe sie nicht fristgemäß erhoben (Urteil vom 7.7.2023). Gegen das Urteil richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
II
1. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (vgl § 67 SGG) wegen der fristgerechten Stellung eines PKH-Antrags durch ihn und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung seines Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung von PKH durch den Senat.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Der Kläger rügt, dass das LSG sein mit Schreiben vom 7.11.2022 am 10.11.2022 eingelegtes Rechtsmittel ("Beschwerde") zu Unrecht als Nichtzulassungsbeschwerde und nicht als Berufung behandelt habe. Zwar legt er insofern nachvollziehbar dar, dass dieses Rechtsmittel als Berufung hätte ausgelegt werden müssen (vgl hierzu BSG vom 8.12.2005 - B 13 RJ 289/04 B - SozR 4-1500 § 151 Nr 2 RdNr 7 ff; BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/11 B - juris RdNr 7; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 151 RdNr 11 mwN). Der Kläger trägt aber nicht vor, inwieweit das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Urteil des LSG auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Insofern fehlen hinreichende Ausführungen zu der Frage, wieso das LSG insoweit ein Sach- anstelle eines Prozessurteils hätte treffen müssen. Hierfür hätte sich der Kläger mit den rechtlichen Folgen auseinandersetzen müssen, die sich aus der - gemäß § 177 SGG unanfechtbaren - Entscheidung des LSG vom 18.4.2023 im Hinblick auf das mit Schreiben vom 7.11.2022 erhobene Rechtsmittel ergeben. Dies ist nicht geschehen. Zuletzt fehlen Ausführungen zu der Frage, ob und ggf wie sich die Regelung des § 145 Abs 4 Satz 4 SGG, wonach mit der Ablehnung der Beschwerde das Urteil des SG rechtskräftig wird, im vorliegenden Fall auswirkt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.