Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.05.1999, Az.: BVerwG 9 B 288.99
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe; Gewährung eines Aufenthaltsrechts für sogenannte Botschaftsflüchtlinge bei der Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.05.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 288.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 28756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.02.1999 - AZ: 23 A 87/95.A
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 1999
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 1999 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie beruft sich zwar auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf einen Verstoß gegen Verfahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), legt diese Zulassungsgründe aber nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, daß eine klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine solche läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob den sogenannten Botschaftsflüchtlingen bei der Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht auf Dauer vermittelt werden sollte", führt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern zielt auf die Klärung der tatsächlichen Umstände, unter denen die sogenannten Botschaftsflüchtlinge aus Albanien seinerzeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind. Derartige Fragen sind allein von den Tatsachengerichten zu beantworten und rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, ob der angefochtene Widerspruchsbescheid den Voraussetzungen des § 73 AsylVfG entspricht, obwohl er nicht unverzüglich im Sinne dieser Vorschrift ergangen ist, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn diese Frage ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Danach wird ein als asylberechtigt Anerkannter nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen - ansonsten berechtigten - Widerruf der Asylanerkennung nicht unverzüglich ausspricht (vgl. den bereits in der Berufungsentscheidung zitierten Beschluß des Senats vom 27. Juni 1997 - BVerwG 9 B 280.97 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 2 = NVwZ-RR 1997, 741).
Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin sieht, daß das Berufungsgericht das Beweisangebot nicht aufgegriffen habe, den ehemaligen Bundesminister des Innern als Zeugen zu den Umständen der Aufnahme der sogenannten Botschaftsflüchtlinge zu vernehmen, ist der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht schlüssig aufgezeigt. Daß der Kläger im Berufungsverfahren einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, ist weder von der Beschwerde vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine entsprechende Beweisanregung läßt sich lediglich der Klageschrift vom 23. Dezember 1993 entnehmen. Damit brauchte sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung aber schon deshalb nicht mehr auseinanderzusetzen, weil diese Beweisanregung jedenfalls mit der Einführung der einschlägigen Erkenntnisquellen - einschließlich vier neuer Auskünfte des Bundesministeriums des Innern - im Oktober 1998 überholt gewesen ist. Unter diesen Umständen wäre es Sache des Klägers gewesen, nach Empfang der Erkenntnismittelliste und der Anhörungsmitteilung des Gerichts nach § 130 a VwGO erneut einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, um sich in der Berufungsinstanz das vermißte rechtliche Gehör selbst zu verschaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Richter
Beck