Bundesfinanzhof
Beschl. v. 05.12.1990, Az.: II B 66/90
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 05.12.1990
- Aktenzeichen
- II B 66/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 22025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1991, 335-336
Tatbestand:
I. Die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) wurde aufgrund eines notariellen Testaments Alleinerbin des Nachlasses von ... (Erblasser). Sein Neffe ... (Kläger) wandte sich gegen diese Erbeinsetzung.
Der Rechtsstreit wurde vor dem Amtsgericht mit einem Vergleich abgeschlossen, wonach die Beschwerdeführerin ihm einen Betrag von ... DM zu zahlen habe. Das Finanzamt (FA) (Beklagter) unterwarf diese Vergleichssumme der Erbschaftsteuer, der Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage wird begehrt, den Erbschaftsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, da kein Erbvergleich geschlossen worden sei, sondern ein Vergleich zur Beendigung des Zivilprozesses, der nicht erbschaftsteuerpflichtig sei. Die Beschwerdeführerin erhielt einen Freistellungsbescheid.
Im finanzgerichtlichen Prozeß machte der Vorsitzende Richter einen Vergleichsvorschlag, beiden als Miterben den Steuerwert des Nachlasses je zur Hälfte zuzurechnen. Kläger und FA stimmten dem zu, das FA beantragte, wegen der Änderung des Freistellungsbescheides, die Beschwerdeführerin beizuladen.
Mit Beschluß vom 19.Dezember 1989 wurde die Beschwerdeführerin gemäß§ 60 Abs. 1, 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 174 Abs. 4, 5 der Abgabenordnung (AO 1977) beigeladen. Dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluß ging ihr zusammen mit den gewechselten Schriftsätzen und einem Anschreiben am 22.März 1990 zu. Im Anschreiben heißt es:
"... übersende ich eine Ausfertigung des Beiladungsbeschlusses vom 19.Dezember 1989 sowie die Kopien der steuerlichen Wertermittlung, des Einspruchsbescheids und der im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze. Ich bitte, bis zum 30.April 1990 dazu Stellung zu nehmen, ob Sie mit dem Vorschlag zur außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits einverstanden sind. Das würde für Sie zu folgender Steuerbelastung führen ..."
Mit Schriftsatz vom 12.April 1990, eingegangen beim Finanzgericht (FG) am 17.April 1990, wurde durch den Prozeßbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung für die Wiedereinsetzung wird vorgetragen, die Beschwerdeführerin habe geglaubt, die im Anschreiben genannte Frist habe sich auch auf die Rechtsmittelfrist bezüglich des Beiladungsbeschlusses bezogen.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
Gründe
II. Die Beschwerde ist wegen Fristversäumnis als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beiladungsbeschlusses eingelegt worden ist (§ 155 FGO i.V.m. § 574 der Zivilprozeßordnung). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kann der Beschwerdeführerin nicht gewährt werden. Gemäß§ 56 Abs.2 Satz 1 FGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das zur Versäumung der Frist geführt hat, zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags darzulegen; dazu gehören auch die Umstände, aus denen sich ergibt, daß der Antragsteller nach Behebung des Hindernisses rechtzeitig um die Wiedereinsetzung nachgesucht hat (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.Oktober 1984 9 B 10668.83, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Nr.143 zu § 60 VwGO)). Diesen Anforderungen entspricht der Schriftsatz vom 12.April 1990 nicht, denn er enthält keine Angaben darüber, wann die Beschwerdeführerin oder ihr Prozeßbevollmächtigter Kenntnis davon erhalten haben, daß die Beschwerdefrist versäumt war. Es kann dabei dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin die Fristversäumnis gemäß§ 56 Abs.1 FGO verschuldet hat, weil sie die Frist im Anschreiben des Vorsitzenden Richters auch auf den mit der Rechtsmittelbelehrung versehenen Beiladungsbeschluß bezog.