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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.1995, Az.: StB 46/95

Statthaftigkeit von Beschwerden; Beschlüsse des Oberlandesgerichts; Freiheitsentziehung; Gewicht der Maßnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.08.1995
Aktenzeichen
StB 46/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12287
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf

Redaktioneller Leitsatz

Von der Statthaftigkeit von Beschwerden gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts nach § 81a StPO ist auszugehen, wenn die Maßnahme das gleiche Gewicht hat wie eine Freiheitsentziehung gem. § 304 Abs. 4 Nr. 1 StPO.

Gründe

1

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht zum Zwecke der Feststellung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten W. dessen erneute körperliche Untersuchung durch den Sachverständigen Professor Dr. E. gemäß § 81 a StPO angeordnet. Ferner hat es bestimmt, daß der Angeklagte für die Dauer der Untersuchung vom 7. bis 9. August 1995 in der Klinik stationär untergebracht wird und er fünf näher festgelegte medizinische Eingriffe zu dulden hat. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde des Angeklagten ist unzulässig.

2

Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar, sofern sie nicht einen dort genannten Ausnahmefall betreffen. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegen (BGHSt 34, 34, 35). Der Senat neigt zwar dazu, Beschwerden zum Bundesgerichtshof gegen erstinstanzliche Beschlüsse der Oberlandesgerichte, durch die mit einer längeren Unterbringung verbundene Maßnahmen nach § 81 a StPO angeordnet worden sind, analog § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO dann für zulässig zu erachten, wenn die Maßnahmen ihrem Gewicht nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Freiheitsentziehungen entsprechen. Voraussetzung für eine zulässige Beschwerde ist jedoch, daß der Beschwerdeführer sich gegen die freiheitsentziehende Maßnahme selbst wendet. Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall.

3

Wie dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, erhebt der Angeklagte weder gegen eine dreitägige stationäre Untersuchung noch gegen die angeordneten Untersuchungsmaßnahmen Einwendungen, vielmehr wendet er sich allein gegen die Anordnung der Untersuchung durch den Sachverständigen Professor Dr. E., den er als befangen und wegen behaupteter fachlicher Ungeeignetheit ablehnt. Er sieht sich in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und den verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur deshalb durch die angefochtene Entscheidung als verletzt an, weil seine zwangsweise Unterbringung und seine zwangsweise Untersuchung bei dem Arzt angeordnet worden ist, den er als einzigen Untersuchungsarzt abgelehnt hat (vgl. S. 371 f, 378, 380 ff der Beschwerdebegründung). Damit wendet sich der Angeklagte der Sache nach gegen die Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht und die Ablehnung seiner Befangenheitsanträge gegen den Sachverständigen als unbegründet. Es kann dahinstehen, ob eine Beschwerde mit einem solchen Begehren bereits nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 73 Rdn. 18 m.w.N.). Jedenfalls werden solche Beschwerden nicht von dem Ausnahmekatalog des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO erfaßt.