Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1990, Az.: II ZR 1/89
Stille Sicherungsabtretung; Gehaltsansprüche; Zedent; Aufrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1990
- Aktenzeichen
- II ZR 1/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13904
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1990, 1126-1128 (Volltext mit amtl. LS)
- KTS 1990, 628
- MDR 1990, 800-801 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 2544-2546 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 1025-1027 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1990, 162
- ZIP 1990, 636-638
Amtlicher Leitsatz
Bei einer stillen Sicherungsabtretung zukünftig fällig werdender Gehaltsansprüche kann der Schuldner dem zur Einziehung im eigenen Namen ermächtigten Zedenten gegenüber mit einer gegen diesen gerichteten Forderung aufrechnen, die er nach der Abtretung, aber vor dem Zeitpunkt erworben hat, in dem er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
Tatbestand:
Der Kläger war seit 1974 Geschäftsführer und zusammen mit seiner Ehefrau, den Eheleuten P. und einem Herrn N. Gesellschafter der verklagten GmbH. Durch Vertrag vom 24. Januar 1980 übertrugen der Kläger, seine Ehefrau und N. ihre Geschäftsanteile auf die Kunststoffwerk H. GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die D. AG war. Nach Nr. 6 des Vertrages mußten die Verkäufer für den Fall, daß sich den Kaufpreis übersteigende nicht bilanzierte Verbindlichkeiten herausstellen sollten, insoweit "diese Verbindlichkeiten regulieren oder der Gesellschaft die für die Regulierung nötigen Mittel zur Verfügung stellen", wenn sie ihnen nicht ohne ihr Verschulden unbekannt geblieben waren.
Am 16. Juli 1980 widerrief ein Vorstandsmitglied der D. AG die Geschäftsführerbestellung des Klägers unter dessen sofortiger Beurlaubung; am 31. Juli 1980 faßte in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten der Geschäftsführer der Alleingesellschafterin einen Abberufungsbeschluß. Durch Schreiben vom 19. Februar 1981 kündigte die H. GmbH den Anstellungsvertrag des Klägers zum 31. Dezember 1981. Die Beklagte behielt vom Gehalt des Klägers in der Zeit von November 1980 bis Dezember 1981 insgesamt 60.839, 38 DM im Hinblick auf eine angebliche Gegenforderung aus Nr. 6 des Anteilsübertragungsvertrages ein.
Der Kläger hat Zahlung des einbehaltenen Gehalts verlangt und weitere Ansprüche aus seinem Anstellungsverhältnis geltend gemacht. Unter anderem hat er für die Zeit nach seiner Beurlaubung, in der er seinen Dienstwagen für private Zwecke weiterbenutzt hatte, die Erstattung von Benzin- und Reparaturkosten von zusammen 14.787, 34 DM gefordert. Die Aufrechnung der Beklagten gegen die Gehaltsansprüche hat er für unwirksam gehalten, weil er diese unstreitig am 28. März 1976 an die Volksbank W. abgetreten hatte.
Das Landgericht hat dem Kläger unter anderem das einbehaltene Gehalt in Höhe von 60.839, 38 DM nebst Zinsen sowie Reparaturkosten für den Pkw in Höhe von 3.335, 10 DM zugesprochen; wegen verschiedener anderer Ansprüche hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten deren Verurteilung nur hinsichtlich des einbehaltenen Gehalts aufrechterhalten. Die vom Kläger eingelegte Anschlußberufung hat es zurückgewiesen. Die von der Beklagten in der Berufungsinstanz wegen des Anspruchs aus Nr. 6 des Anteilsübertragungsvertrages hilfsweise erhobene Widerklage auf Zahlung von 60.839, 38 DM zuzüglich Zinsen hat das Berufungsgericht als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger hat Revision eingelegt, soweit ihm die geltend gemachten Ansprüche aberkannt worden sind. Die Beklagte hat ihrerseits wegen der Verurteilung zur Zahlung des einbehaltenen Gehalts Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision der Beklagten angenommen. Die Revision des Klägers hat er nur insoweit angenommen, als es um die Dienstwagenkosten geht. Im Umfang der Annahme verfolgen der Kläger seinen Klageanspruch und die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Beide Parteien beantragen, das jeweils gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen beider Parteien haben Erfolg.
1. Revision des Klägers:
Der Kläger hat über die Benutzung des Dienstwagens am 1. Januar 1980 als Geschäftsführer der Beklagten mit sich selbst eine Vereinbarung getroffen, von deren Wirksamkeit die Parteien übereinstimmend ausgehen. Die Vereinbarung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Solange Ihre Tätigkeit in unserem Unternehmen mit häufigen Reisen (1500 km im Monatsdurchschnitt) verbunden ist, steht Ihnen ein Dienstwagen (Mercedes 200) zur persönlichen Benutzung zur Verfügung. Der Wagen kann von Ihnen auch privat, z.B. im Urlaub, benutzt werden. "
Es folgen Ausführungen zur steuerlichen Behandlung des privaten Nutzungsanteils.
Das Berufungsgericht hat diese Abrede so verstanden, daß der Dienstwagen dem Kläger nur unter der Bedingung zur Verfügung gestanden habe, daß er damit durchschnittlich 1500 km im Monat dienstlich zurücklege. Der Kläger habe, so hat es ausgeführt, nicht darzulegen vermocht, daß diese Bedingung nicht ernstlich gewollt gewesen sei. Sie sei seit seiner Beurlaubung nicht mehr erfüllt gewesen, weil er in dieser Zeit keine Dienstfahrten zu erledigen gehabt habe.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht.
Durch die Abberufung des Klägers wurde nur seine Organstellung beendet. Das Anstellungsverhältnis lief bis zum 31. Dezember 1981 weiter. Bis zu diesem Zeitpunkt blieben die Vergütungsansprüche des Klägers bestehen. Zu ihnen gehörte grundsätzlich als Sachbezug auch das Recht, den Dienstwagen privat auf Kosten der Beklagten zu benutzen (vgl. Schaub, MünchKomm z. BGB 2. Aufl. § 615 Rdn. 49; Staudinger/Richardi, Komm. z. BGB 12. Aufl. § 615 Rdn. 123). Ob anstelle der Nutzung selbst, wenn sie als solche nicht möglich ist - z.B. weil das Fahrzeug für den Nachfolger des abberufenen Geschäftsführers benötigt wird -, der Nutzungswert in Geld auszugleichen ist, ist hier nicht zu erörtern; denn dem Kläger stand das Fahrzeug bis zum Ende seines Anstellungsverhältnisses jedenfalls tatsächlich zur Verfügung. Es geht nur darum, ob ihm daneben auch die Unterhaltungsund Reparaturkosten in dem Umfang zu erstatten sind, wie er das während seiner Geschäftsführertätigkeit beanspruchen konnte. Das ist nach dem Gesagten grundsätzlich zu bejahen.
Allerdings gilt das alles nicht, wenn die vertraglichen Vereinbarungen ergeben, daß das private Nutzungsrecht nicht erst mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses, sondern im Fall der Abberufung sofort mit dieser oder mit Einstellung der Geschäftsführertätigkeit entfallen soll. Das Berufungsgericht hat dies für den vorliegenden Fall in der Tat dem Vertrag vom 1. Januar 1980 entnommen. Bei dessen Auslegung ist ihm jedoch, wie die Revision zutreffend rügt, ein Verfahrensfehler unterlaufen. Das Berufungsgericht hat den Schluß, das Fahrzeugnutzungsrecht des Klägers sei mit dessen Beurlaubung entfallen, aus dem im Vertrag erwähnten Monatsdurchschnitt von 1500 km gezogen; daraus, so hat es ausgeführt, ergebe sich, daß der Kläger den Pkw jedenfalls nicht mehr habe benutzen dürfen, als er keine Dienstfahrten mehr zu erledigen gehabt habe. Der Kläger hat aber unter Beweisantritt behauptet, zwischen ihm und dem seinerzeitigen Leiter der Rechtsabteilung der D. AG, N., sei im Zuge der Vertragsverhandlungen abgesprochen worden, daß er, der Kläger, das Fahrzeug unabhängig von der nur für das Finanzamt festgehaltenen Kilometerregelung unbegrenzt privat benutzen dürfe (GA 1444). Diesen Beweis hat das Berufungsgericht nicht erhoben. Da mangels gegenteiliger Feststellungen von der Richtigkeit jenes Vorbringens des Klägers auszugehen ist, fehlt dem Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts die Grundlage.
Das Berufungsgericht wird somit die angetretenen Beweise erheben müssen. Sollte sich danach der Vortrag des Klägers als zutreffend erweisen, müßte alsdann die Höhe des Anspruchs festgestellt werden.
2. Revision der Beklagten:
Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung der Beklagten mit ihrem angeblichen Anspruch aus Nr. 6 des Anteilsübertragungsvertrages gegen die als solche unstreitigen Gehaltsforderungen des Klägers in Höhe von 60.839, 38 DM wegen der vorausgegangenen Abtretung der Gehaltsansprüche an die Volksbank W. für unwirksam gehalten. Das greift die Beklagte mit ihrer Revision zu Recht an.
a) Das Berufungsgericht hat - insoweit unbeanstandet - der Sache nach festgestellt, daß es sich bei der Abtretung um eine stille Sicherungszession handelte und daß der Kläger ermächtigt war, die Gehaltsforderungen trotz der Abtretung im eigenen Namen einzuziehen. Das änderte freilich nichts daran, daß die pfändungsfreien Gehaltsteile infolge der Abtretung der Volksbank zustanden und daß die Beklagte deshalb grundsätzlich nicht mehr wirksam mit gegen den Kläger gerichteten Gegenforderungen gegen die Gehaltsansprüche aufrechnen konnte. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß sich eine Aufrechnungsbefugnis der Beklagten nicht aus § 407 Abs. 1 BGB herleiten läßt. Danach brauchte die Volksbank eine Leistung der Beklagten an den Kläger und damit auch eine diesem gegenüber erklärte Aufrechnung nur gegen sich gelten zu lassen, wenn die Beklagte im Zeitpunkt der Leistung - hier: der Aufrechnung - von der Abtretung nichts wußte. Der Kläger hatte aber auf die im Schreiben der D. AG vom 4. November 1980 enthaltene Ankündigung, sie werde die Beklagte veranlassen, gegen den pfändungsfreien Teil der Bezüge aufzurechnen, sogleich mit seinem Antwortschreiben vom 6. November 1980 auf die Abtretung hingewiesen. Damit erhielt nicht nur die D. AG, sondern, wie die Revision selbst ausdrücklich nicht in Zweifel zieht, auch die Beklagte Kenntnis von der Abtretung. Die zu den späteren Fälligkeitszeitpunkten durch die Beklagte erklärten Aufrechnungen sind daher durch die Vorschrift des § 407 Abs. 1 BGB nicht gedeckt.
b) Das Berufungsgericht hat jedoch, worauf die Revision zutreffend hinweist, die Vorschrift des § 406 BGBübersehen. Da der Kläger lediglich aufgrund der ihm von der Volksbank erteilten Ermächtigung befugt war, die Forderungen einzuziehen, standen der Beklagten, wie das Berufungsgericht an sich richtig erkannt hat, grundsätzlich - nur - solche Einwendungen zu, die sich aus ihrem Verhältnis zu der neuen Gläubigerin herleiten ließen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember 1982 - V ZR 244/81, NJW 1983, 1423, 1424). Die Beklagte hatte zwar keine unmittelbar gegen die Volksbank gerichteten Ansprüche. Sie hätte aber, wenn diese selbst die Gehaltsforderungen eingezogen hätte, ihr gegenüber unter den Voraussetzungen des § 406 BGB aufrechnen können. Durch die dem Kläger erteilte Einziehungsermächtigung hat sich daran nichts geändert.
Nach § 406 BGB kann der Schuldner dem Zessionar gegenüber mit einer ihm gegen den Zedenten zustehenden Forderung u.a. dann aufrechnen, wenn er beim Erwerb der Forderung von der Abtretung nichts wußte, wobei die Beweislast hinsichtlich dieser Kenntnis den neuen Gläubiger trifft. Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem Sachverhalt, von dem für die Revisionsinstanz auszugehen ist, vor. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Kläger nach Nr. 6 des Vertrages vom 24. Januar 1980 zum Ausgleich von Gesellschaftsverbindlichkeiten mindestens in Höhe der von der Beklagten einbehaltenen Gehaltsteile verpflichtet war. Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die sich daraus ergebende Forderung nur der H. GmbH als der Vertragspartnerin des Klägers oder auch der Beklagten selbst als der aus jener Vereinbarung Begünstigten zustehen sollte, ferner, ob im ersteren Fall, wie das Landgericht angenommen haben dürfte, die Forderung wirksam an die Beklagte abgetreten worden ist. Für die Revisionsinstanz ist deshalb zu unterstellen, daß die Beklagte eine sich aus § 6 des Anteilsübertragungsvertrages ergebende Forderung zumindest durch Abtretung erworben hat, und zwar bevor sie von der Abtretung der Gehaltsansprüche an die Volksbank W. erfuhr; denn auch zum Zeitpunkt dieser Kenntniserlangung fehlt es bislang an einer tatrichterlichen Feststellung. Die von vornherein vorhandene Kenntnis des Klägers als ihres Geschäftsführers braucht sich die Beklagte nicht zurechnen zu lassen; denn es handelt sich dabei um privates Wissen, das mit der Geschäftsführungstätigkeit nichts zu tun hatte. Zu Unrecht verweist die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang auf die Behauptung des Klägers, er habe die Abtretung seinen Mitgesellschaftern P. und N. mitgeteilt. Das Wissen der Gesellschafter begründet grundsätzlich keine Kenntnis der Gesellschaft. Allerdings war P. zeitweise auch Geschäftsführer, und zwar von 1977 bis 1980 (vgl. Handelsregisterauszug GA 1130 ff.). Dem Vortrag des Klägers läßt sich aber nicht entnehmen, daß er P. gerade in diesem Zeitraum und in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer die Abtretung mitgeteilt hat.
Die Revisionserwiderung macht geltend, § 406 BGB sei hier deswegen nicht anwendbar, weil die Gehaltsforderungen, gegen die aufgerechnet worden sei, erst entstanden seien, nachdem die Beklagte von der Abtretung erfahren habe; § 406 BGB solle nur bewirken, daß dem Schuldner eine schon bei der Kenntniserlangung bestehende Aufrechnungslage erhalten bleibe. Das ist jedoch nicht richtig. Nach § 406 BGB wird dem Schuldner - mit den in dieser Vorschrift gemachten Einschränkungen - nicht nur eine Aufrechnungsbefugnis erhalten, die ihm bei Kenntniserlangung von der Abtretung schon zustand, sondern auch die Rechtsstellung, die ihm ohne die Abtretung später einmal die Tilgung seiner Schuld durch Aufrechnung ermöglicht hätte (BGHZ 58, 327, 329). Das gilt auch für Vorausabtretungen von erst später entstehenden Forderungen; der Schuldner soll darauf vertrauen dürfen, daß er sich mit Hilfe seiner Forderung von seiner eigenen Schuld befreien kann, auch wenn die gegen ihn gerichtete Forderung erst später zur vollen Entstehung gelangt (BGHZ 64, 384, 386 f.) [BGH 12.06.1975 - III ZR 25/73].
Es mag anders sein, wenn der Schuldner zwar bei Erwerb seiner eigenen Forderung von der Vorausabtretung nichts wußte, aber die gegen ihn gerichtete Forderung erst nach Kenntniserlangung begründet hat (vgl. Roth, MünchKomm z. BGB 2. Aufl. § 406 Rdn. 18). Darauf kommt es hier aber nicht an, denn im vorliegenden Fall ist es anders. Die Gehaltsforderungen des Klägers, um die es in diesem Zusammenhang geht, sind zwar erst Ende 1980 und im Jahr 1981 entstanden. Ihre Grundlage ist aber bereits durch die Anstellung des Klägers als Geschäftsführer im Jahre 1974 geschaffen worden. Es läßt sich daher nicht sagen, die Beklagte sei nicht schutzwürdig, weil es ihr, als sie von der Vorausabtretung der Gehaltsansprüche erfuhr, freigestanden hätte, diese Verbindlichkeiten nicht erst entstehen zu lassen.
Zu den angesprochenen Fragen (Art und Zeitpunkt des Forderungserwerbs durch die Beklagte, Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Abtretung an die Volksbank W.) sind weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich. Dabei wird das Berufungsgericht auch zu klären haben, ob der Kläger entsprechend seiner Behauptung den Vorstand der D. AG bereits am 15. November 1979 über die Abtretung informiert hat. Sollten sich danach die Aufrechnungen als zulässig erweisen, müßte sodann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger nach Nr. 6 des Anteilsübertragungsvertrages zur Übernahme von Verbindlichkeiten der Beklagten verpflichtet war. Der Kläger hat sich auch darauf berufen, jene Regelung sei sittenwidrig.
c) Die Zulässigkeit der Aufrechnung läßt sich nicht schon, wie die Revision meint, mit der Erwägung bejahen, im Zurückhalten der Gehaltsansprüche des Klägers sei eine permanente Aufrechnungserklärung zu sehen, die wirksam geworden sei, als der Kläger jene Ansprüche später zurückerworben habe; die Volksbank W. hat mit Schreiben vom 11. August 1987 erklärt, daß sie aus der Abtretung keine Rechte mehr herleite. Abgesehen davon, daß die Aufrechnungserklärung als einseitiges Rechtsgeschäft keinen Schwebezustand verträgt (BGH, Urt. v. 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, NJW 1984, 357, 358), hatte der Kläger zu jenem Zeitpunkt bereits durch Erklärung vom 22. Juli 1986 die Gehaltsansprüche an die Volksbank M. abgetreten. Diese Abtretung war nicht, wie die Revision annimmt, deswegen unwirksam, weil die Forderungen damals noch der Volksbank W.. Das Gegenteil ergibt sich aus § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Abtretung, die der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juli 1987 mitteilte, wurde danach wirksam, als er die Forderung aufgrund der Erklärung der Volksbank W. vom 11. August 1987 zurückerwarb.
3. Die Sache ist wegen der noch zu treffenden Tatsachenfeststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.