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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1953, Az.: III ZR 140/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1953
Aktenzeichen
III ZR 140/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 20.12.1951

Prozessführer

der Freien und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Schulbehörde, Hamburg, 36, Dammtorstrasse 25,

Prozessgegner

Dr. Cäsar I., H., M.,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird unter Verwerfung dieser Revision im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Dezember 1951 insoweit, als darin die Vollstreckungsgegenklage - hinsichtlich der auf die Zeit vom 1. September 1949 bis zum 31. März 1951 entfallenden Ansprüche des Beklagten - abgewiesen worden ist, sowie im Kostenpunkt aufgehoben. In dem genannten Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den für Beamtenrechtssachen zuständigen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Beklagte wird des Rechtsmittels der am 14. Februar 1952 eingelegten Revision für verlustig erklärt.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz wird dem Berufungsgericht überlassen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte, seit 1913 im Hamburgischen Schuldienst tätig, war seit 1927 Leiter des Kirchenpauer-Realgymnasiums in Hamburg. 1939 wurde er bei der Überleitung der Beamten der Hansestadt Hamburg in die Reichsbesoldungsordnung, nachdem er im Jahre zuvor aus der NSDAP ausgeschlossen worden war, von seiner Schulleiterstellung entfernt und vom 1. April 1939 ab als Studienrat an die Oberschule für Jungen in Altona versetzt. Dabei wurde er in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 eingestuft. Als Schulleiter hatte er neben dem Gehalt eines Studienrats eine jährliche Stellenzulage von 1.200 RM. Nach der Satzung des Reichsstatthalters in Hamburg über die Besoldung der Beamten der Hansestadt Hamburg vom 17. August 1938 wurden die bisherigen Leiter von Vollanstalten als "Oberstudiendirektoren" in die Besoldungsgruppe A 2 b übergeleitet. Deshalb erhob auch der Beklagte Anspruch auf die Gehaltsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 2 b. Das Landgericht Hamburg verurteilte in dem Rechtsstreit 3 b O 191/39 durch Urteil vom 21. Juni 1940 die Klägerin, an den Beklagten "ab 1. April 1939 monatlich die Gehaltsdifferenz zu zahlen, die sich aus dem Unterschied zwischen der Besoldungsgruppe A 2 b und A 2 c 2 der Satzung über die Besoldung der Beamten der Hansestadt Hamburg vom 17. August 1938 (Hbg. VerordBl S. 145) ergibt". Der Beklagte wurde daraufhin als Studienrat der Besoldungsgruppe A 2 c 2 mit dem Vermerks "Persönliche Bezüge nach Bes.Gr. A 2 b" geführt. Auch wurde ihm vom Reichsstatthalter gestattet, die Bezeichnung "Oberstudiendirektor" zu führen.

2

Am 28. November 1945 verfügte die Militärregierung die Entlassung des Beklagten, weil er Mitglied der Partei und Schulwart im NS-Lehrerbund gewesen war. Durch Bescheid vom 5. Februar 1947 wurde er wieder in den Dienst übernommen, wobei aber von der Militärregierung die Bestimmung getroffen wurde: "that he is reinstated as Studienrat". Er erhielt in der Folgezeit nur die Bezüge eines Studienrats. Am 24. September 1949 erkannte der Berufungsausschuß für die Ausschaltung von Nationalsozialisten: "Dr. L. wird die Führung der Amtsbezeichnung Oberstudiendirektor und das Gehalt eines Oberstudiendirektors mit Wirkung vom 1. September 1949 zuerkannt".

3

Der Beklagte verlangte von der Klägerin daraufhin Zahlung des ihm in dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 1940 zugesprochenen Differenzbetrages zwischen der Besoldungsgruppe A 2 b und A 2 c 2.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte nach dem Bescheid der Militärregierung vom 5. Februar 1947 lediglich als Studienrat wieder eingestellt worden sei und die besonderen Rechte aus seiner früheren Stellung nicht wieder erlangt habe. Er sei nicht entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet. Deshalb falle er unter Art. 131 des GrundG und unter das Gesetz vom 11. Mai 1951. Nach letzterem sei er Beamter zur Wiederverwendung, der verpflichtet sei, zunächst auch das niedrigere Amt eines Studienrats anzunehmen. In dem Gesetz vom 11. Mai 1951 nicht vorgesehene Ansprüche könne er dagegen nicht geltend machen. Zu solchen ausgeschlossenen Ansprüchen gehöre auch das Verlangen nach der Gehaltsdifferenz zwischen der Besoldungsgruppe A 2 b und A 2 c 2.

5

Nachdem der Beklagte mit einer Zwangsvollstreckung gedroht hat, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und beantragt,

6

die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 1940 - 3 b O 191/39 - für unzulässig zu erklären.

7

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

8

Er ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf die Gehaltsdifferenz zwischen der Besoldungsgruppe A 2 b und A 2 c 2 seit seiner Wiedereinstellung vom 5. Februar 1947 habe. Der Entnazifizierungsbescheid vom 5. Februar 1947 beziehe sich nur auf sein Amt, nicht aber auf seine Besoldung. Auch als Studienrat habe er Anspruch auf ein Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 2 b. Die Entscheidung des Berufungsausschusses habe ihm nur etwas zuerkannt, was er schon vorher besessen habe. Art. 131 des GrundG treffe auf ihn nicht zu, da er in seiner früheren Stellung als Studienrat schon seit 1947 wieder gestanden habe.

9

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Zeit bis zum 31. August 1949 in Betracht kommt. Hinsichtlich der Ansprüche des Beklagten für die Zeit ab 1. September 1949 hat es die Zwangsvollstreckung "für z.Zt. unzulässig erklärt". Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und dazu in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die auf unbeschränkte Zeit erhobene Vollstreckungsgegenklage nur bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GrundG begründet sei, hinsichtlich der anderen Zeit aber als unbegründet abzuweisen sei, weil von der Verkündung des Gesetzes zu Art. 131 GrundG ab der Beklagte ungehindert seine Ansprüche aus dem Urteil vom 21. Juni 1940 geltend machen könne.

10

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung unter einer dementsprechenden Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Ansprüche für die Zeit bis zum 31. August 1949 für unzulässig erklärt und im übrigen unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.

11

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt, der Beklagte hat jedoch sein Rechtsmittel wieder zurückgenommen. Die Klägerin hat beantragt, ihrer Klage nicht nur für die Zeit ab 1. September 1949 bis zum 31. März 1951, sondern auch für die folgende Zeit in alle Zukunft stattzugeben. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Zeit ab 1. April 1951 das angefochtene Urteil ersatzlos aufgehoben werde. Die Klägerin beantragt weiter, den Beklagten seiner Revision für verlustig zu erklären und ihn zur Tragung der Kosten seiner Revision zu verurteilen.

Entscheidungsgründe:

12

Die Revision der Klägerin ist teilweise unzulässig, im übrigen aber begründet.

13

I.

An der Wirksamkeit des landgerichtlichen Urteils bestehen nach Ergänzung des Verkündungsprotokolls keine Zweifel.

14

II.

Soweit die Klägerin in der Revisionsinstanz auch noch ihre Vollstreckungsgegenklage hinsichtlich der Ansprüche des Beklagten ab 1. April 1951 weiterverfolgt, ist ihre Revision unzulässig, weil insoweit die Klage bereits vom Landgericht abgewiesen und das Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist.

15

1.

Auch das Landgericht hat schon die Klage, wie der Urteilsausspruch klar ergibt, zu einem Teil abgewiesen. Diese Abweisung bezieht sich nicht etwa darauf, dass die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Ansprüche ab 1. September 1949 vom Landgericht nur "für z.Zt. unzulässig" erklärt worden ist und nicht "für unzulässig schlechthin", wie es dem Antrag der Klägerin entsprochen hätte. Vielmehr ergeben die Gründe des Urteils eindeutig, dass sich die Klageabweisung auf die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Ansprüche für die Zeit ab "Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG" bezieht. "Nach Verkündung des in Art. 131 GG vorgesehenen Bundesgesetzes wird der Beklagte ungehindert seine Ansprüche aus dem Urteil vom 21. Juni 1940 geltend machen können", führt das Landgericht in seinem Urteil aus, und weist deshalb die Klage, soweit sie sich auf diese spätere Zeit "nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes" bezieht, ab. Durch den Ausspruch, die Zwangsvollstreckung sei "z.Zt unzulässig", werden nur die Ansprüche für die Zeit vom 1. September 1949 bis zum 31. März 1951 erfasst.

16

Ob das Landgericht in rechtlich zutreffender Weise allein auf Grund des Art. 131 GrundG ohne nähere Berücksichtigung des "Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen" die Klage für die Zeit ab Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GrundG - d.h. für die Zeit ab 1. April 1951 - abweisen konnte, mag unerörtert bleiben. Auch eine offensichtlich unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften macht das Urteil nicht unwirksam, sondern lässt es bei Bestand, wenn es nicht mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten wird (vgl. Baumbach, 3 vor §300). Die Klägerin hat ihrerseits keine Berufung eingelegt, obwohl sie im Wege der Anschlussberufung noch längere Zeit nach Bekanntwerden des Gesetzes zu Art. 131 GrundG die Möglichkeit gehabt hätte, gegen die Entscheidung des Landgerichts anzugehen. Die hier behandelte Klageabweisung ist somit rechtskräftig geworden.

17

2.

Das Berufungsgericht hat im Urteilsausspruch nochmals über die ganze Klage befunden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass es über die hier in Betracht kommenden Ansprüche ab 1. April 1951 unter Verkennung der bereits vorliegenden rechtskräftigen Klageabweisung nochmals selbst entschieden hätte. Vielmehr lässt sich der Urteilsausspruch durchaus dahin verstehen, dass er eine selbständige Entscheidung nur hinsichtlich der Ansprüche vom 1. September 1949 bis zum 31. März 1951 enthält, im übrigen aber nur eine neue Formulierung der landgerichtlichen Entscheidung wiedergibt. Dafür spricht insbesondere die wörtliche Wiedergabe der erstgerichtlichen Entscheidung bezüglich der Ansprüche bis zum 31. August 1949. Auch die Urteilsgründe lassen nur dies erkennen, dass das Berufungsgericht die Entscheidung des Landgerichts, soweit sie die Zwangsvollstreckung für "z.Zt." unzulässig erklärt, abändern wollte. Das bezog sich aber, wie schon dargelegt, nur auf die Zeit vom 1. September 1949 bis zum 31. März 1951. Über die Ansprüche ab 1. April 1951 enthält nach alledem das Berufungsurteil keine eigene Entscheidung. Es beschwert deshalb insoweit auch nicht die Klägerin, was zur Folge haben muss, dass ihre auf die Zeit ab 1. April 1951 bezügliche Revision als unzulässig zu verwerfen ist.

18

III.

Soweit sich die Klage auf die Ansprüche des Beklagten aus der Zeit vom 1. September 1949 bis zum 31. März 1951 bezieht, ist sie vom Berufungsgericht abgewiesen worden, weil dem Beklagten durch den Entnazifizierungsbescheid vom 24. September 1949 mit Wirkung vom 1. September 1949 wieder das Gehalt eines Oberstudiendirektors zuerkannt worden sei, und weil er nicht unter Art. 131 GrundG falle, so daß er weder durch Art. 131 GrundG noch durch das zu dessen Ausführung ergangene Bundesgesetz vom 11. Mai 1951 gehindert sei, die sich aus dem Urteil vom 21. Juni 1940 ergebenden Ansprüche geltend zu machen.

19

1.

Die Revision rügt Verletzung des Art. 131 GrundG und des §63 des Gesetzes zu Art. 131. Die Rüge ist begründet.

20

a)

Die Ansicht des Berufungsgerichts, Art. 131 GrundG stelle es "lediglich auf die Verwendung" ab und nicht auch darauf, ob die betreffenden Beamten die "Ansprüche" aus dem früheren Beamtenverhältnis wieder erlangt hätten, ist nicht zutreffend. Schon der Wortlaut des Art. 131 GrundG zeigt, dass es bei wiederverwendeten Beamten darauf ankommt, ob sie "ihrer früheren Stellung entsprechend" wiederverwendet werden oder nicht. "Stellung" kann hier nichts anderes bedeuten als die "Rechtsstellung", wie es das Gesetz zu Art. 131 in §63 Abs. 1 Ziff. 1 formuliert, das offensichtlich insoweit keine Änderung gegenüber Art. 131 GrundG bringen, sondern nur an seine Regelung anknüpfen will. Gewiss gehört es zu einer der früheren Rechtsstellung eines Beamten "entsprechenden" Stellung nicht, dass er in der neuen Stellung auch im einzelnen die gleichen Ansprüche wie in der früheren haben müsste. Allgemeine Gehaltsänderungen beispielsweise müssen ausser Betracht bleiben, auch wenn sie sich im Vergleich zu der früheren Besoldung ungünstig für den Beamten auswirken. Die Einstufung eines Beamten in eine bestimmte Besoldungsgruppe gehört aber zu den Faktoren, die für seine "Rechtsstellung" von entscheidender Bedeutung sind. Aus der Verwendung allein ergibt sich nicht die Rechtsstellung eines Beamten. Dass der Begriff "Stellung" bezw. "Rechtsstellung" in Art. 131 GrundG und §63 des Gesetzes zu Art. 131 in einem anderen als dem gewöhnlichen Sinne gebraucht sei, ist nicht ersichtlich. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass auch in dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 4. Mai 1951 (23-713/51-) sowie in der Literatur bei der Erfassung des Begriffes "Rechtsstellung des Beamten" entscheidendes Gewicht auf seine Besoldung gelegt wird.

21

b)

Kann aber die besoldungsmässige Einstufung des Beamten bei der Charakterisierung seiner Rechtsstellung nicht ausser Betracht bleiben, so muss man im Gegensatz zum Berufungsrichter auch im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis kommen, dass der Beklagte beim Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht in einer seiner früheren Rechtsstellung entsprechenden Verwendung gestanden hat. In diesem Zeitpunkt wurde der Beklagte, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, nur als Studienrat mit einem Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 verwendet. Vor seiner Entlassung bezog er aber, wiederum unstreitig, ein Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 2 b. Dieses höhere Gehalt wurde ihm zwar nur mit Rücksicht auf seine frühere Schulleiterstellung gezählt, es stellte aber seine Besoldung als Studienrat dar. Die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 2 b gehörte deshalb zu der dem Beklagten im Zeitpunkt seiner Entlassung zukommenden Rechtsstellung. Da er am Stichtag des Inkrafttretens des Grundgesetzes diese Stellung aber nicht wieder hatte, fällt er unter Art. 131 GrundG und §63 des Gesetzes zu Art. 131.

22

Mit der vom Berufungsrichter gegebenen Begründung lässt sich somit das angefochtene Urteil nicht halten.

23

2.

Die Klägerin schliesst aus dem Umstand, dass der Beklagte unter Art. 131 GrundG fällt, darauf, dass seine Ansprüche, die sie mit der vorliegenden Klage abwehren will, nicht begründet seien.

24

a)

Es ist ihr zuzugestehen, dass dem Beklagten nach §77 des Gesetzes zu Art. 131 - die Gültigkeit des §77 steht nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (1 BvR 147/52) fest - aus seinem früheren Dienstverhältnis keine Ansprüche ausser den im Gesetz zu Art. 131 vorgesehenen zustehen.

25

Dass der vom Beklagten gegen die Klägerin erhobene Anspruch auf Zahlung der Gehaltsdifferenz nur auf seine frühere Rechtsstellung gestützt werden kann, unterliegt keinen Bedenken. Aus der "Wiedereinstellung" als solcher kann er ihn nicht folgern, da die Wiedereinstellung nur auf der Grundlage einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 erfolgt ist. Ebenso ist es nicht möglich, den Anspruch allein aus dem Entnazifizierungsbescheid des Berufungsausschusses herzuleiten; denn durch die Entscheidungen der Entnazifizierungsbehörden konnten keine Anspruch neu begründet werden, sondern bestenfalls nur die Hemmungen beseitigt werden, die Ansprüchen aus der früheren Rechtsstellung eines Beamten entgegenstanden.

26

Damit allein erweist sich die Revision aber noch nicht in der Weise als begründet, dass dem Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung auch insoweit für unzulässig zu erklären, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, d.h. auch hinsichtlich der Ansprüche aus der Zeit vom 1. September 1949 bis zum 31. März 1951, ohne eine weitere Prüfung der Rechtslage stattzugeben wäre. Vielmehr muss geprüft werden, ob sich das angefochtene Urteil nicht im Ergebnis deswegen als zutreffend darstellen könnte, weil dem Beklagten auch bei Berücksichtigung des Gesetzes zu Art. 131 Grund der strittige Anspruch zuzusprechen ist.

27

Nach §63 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG bleiben günstigere landesrechtliche Vorschriften und abschließend getroffene Maßnahmen nach wie vor in Geltung. Die beiden Vordergerichte haben den Anspruch des Beklagten auf Grund des Bescheides der Berufungskammer für gerechtfertigt angesehen.

28

Es muss geprüft werden, ob sich diese Entscheidung mit Vorschriften oder Maßnahmen im Sinne des §63 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG rechtfertigen lässt.

29

Besondere Rechtsvorschriften im Sinne des §63 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG könnten vorliegen, wenn in §12 der 1. Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiete des Personalrechts vom 26. Oktober 1948 (GVBl Hamb S. 119) eine Regelung zugunsten der Beamten erblickt werden könnte (vgl. dazu aber OVG Hamburg in MDR 1952, 634). Auch besteht die Möglichkeit, dass die für das Beamtenrecht allgemein und den Beklagten insbesondere zuständigen Behörden dem Bescheid der Berufungskammer eine sie selbst bindende Wirkung beigelegt haben, und dass dadurch "günstigere Maßnahmen" im Sinne des §63 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG zustandegekommen sind. Dass bei der Klägerin Anordnungen des Senats und des Personalamtes bestanden, die nach der erwähnten Richtung weisen, und dass auch tatsächlich während einer gewissen Zeit so verfahren wurde, ergibt sich aus den Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht (vgl. hierzu auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 1953 - in MDR 1953, 218 [BVerfG 21.01.1953 - 1 BvR 520/52] nicht vollständig abgedruckt - sowie Urteil des OVG Hamburg vom 23. Mai 1952 - MDR 1952, 634). Ob diese Praxis auch dem Beklagten hinsichtlich des hier strittigen Anspruches zugute gekommen ist, hängt von dem näheren Inhalt der diesbezüglichen beamtenrechtlichen Regelungen der Klägerin und von der Zeit, für welche sie gegolten haben, ab.

30

Da insoweit nur nichtrevisibles Landesrecht in Betracht kommt, erschien es ratsam, gemäss §565 Abs. 4 ZPO die weitere Prüfung und Entscheidung dem Berufungsgericht, und zwar dem für Beamtenrechtssachen zuständigen Senat, zu überlassen. Sollte der Berufungsrichter zu der Feststellung kommen, dass der Beklagte anders als die übrigen Beamten in einer entsprechenden Lage behandelt worden sei, so wird er auch zu prüfen haben, ob sich sein Anspruch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Fürsorgepflichtverletzung (§36 DBG) seitens der Klägerin ergeben könnte.

31

Soweit die Revision des Beklagten in Betracht kommt, war er entsprechend dem Antrag der Klägerin gemäss §§566, 515 ZPO dieses Rechtsmittels für verlustig zu erklären. Die Kostenentscheidung konnte aber auch insoweit dem Berufungsgericht überlassen werden, da eine einheitliche Kostenentscheidung aus praktischen Gründen von Vorteil ist.

Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Kreft Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert Dr. Pagendarm Wolany