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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1984, Az.: BVerwG 1 D 58.84

Veruntreuung von Expressguteinnahmen in zwei Fällen; Entfernung aus dem Dienst; Bewertung einer nur geringen Höhe der veruntreuten Beträge als durchgreifender Milderungsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 58.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 17004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.01.1984 - AZ: IX VL 77/83

In demDisziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Haupt Verhandlung am 31. Oktober 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Postamtmann Lorenz Kröger,
Bundesbahnhauptschaffner Adalbert Martin als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnsekretärs B. gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - Dortmund -, vom 27. Januar 1984 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 27. Januar 1984 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgendes festgestellt:

2

An einem nicht näher bestimmbaren Tag im ersten Vierteljahr des Jahres 1982, als der Beamte in der Fahrkartenausgabe und Gepäck-/Expreßgutabfertigung des Bahnhofs L. als Schalterbeamter Dienst hatte, übernahm er von seinem Vorgänger mit der Schalterkasse u.a. die als Buchungsunterlage aufzubewahrende Expreßgutkarte sowie den vom Empfänger eingezogenen Frachtbetrag in Höhe von 10,70 DM. Er nahm diesen Betrag an sich und verwendete ihn für private Zwecke. Die Expreßgutkarte warf er in einen Mülleimer.

3

Am 4. März 1982 hatte er wiederum Dienst als Schalterbeamter im Bahnhof L. zu leisten. Er nahm u.a. eine Expreßgutsendung zur Beförderung nach H. an. Die Fracht in Höhe von 9,20 DM zog er vom Versender ein, buchte die Einnahme aber nicht und legte das Geld auch nicht in die Schalterkasse, sondern nahm es an sich, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Den als Buchungsunterlage aufzubewahrenden Stamm der Expreßgutkarte versteckte er zusammengeknüllt in seinem Schutzkittel, wo er nach Monaten durch Zufall gefunden wurde.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 bis Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und die Entfernung aus dem Dienst mangels durchgreifender Milderungsgründe für unerläßlich gehalten.

5

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, eine Gehaltskürzung zu verhängen, hilfsweise, ihn in das Amt eines Bundesbahnassistenten zu versetzen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:

6

Es handele sich um geringe Beträge. Den Zugriff auf 10,70 DM Anfang 1982 habe er von sich aus freiwillig offenbart, um sein Gewissen zu erleichtern. Die Aufklärung dieser Tat wäre sonst unmöglich gewesen. Es könne daher nicht sinnvoll sein, gegen ihn die schärfste Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

7

II.

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellung des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

8

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

9

Mit Recht verweist das Bundesdisziplinargericht auf die ständige Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes, nach der ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, um es für eigene Zwecke einzusetzen, das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauern in aller Regel derart nachhaltig zerstört, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwGE 43, 266 <268>[BVerwG 31.08.1971 - I D 25/71];  53, 256 <257>[BVerwG 08.02.1977 - I D 57/76]). Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maßge angewiesen, da eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsäzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

10

Wie dem Beamten bekannt war, legt die Deutsche Bundesbahn auf die Zuverlässigkeit ihrer Kassenbeamten den größten Wert. Bereits bei seiner Einstellung in den Bundesbahndienst wurde er verhandlungsschriftlich wie folgt belehrt:

"Ich bin heute darüber belehrt worden, daß Diebstahl und Unterschlagung von Beförderungsgut besonders verwerfliche strafbare Handlungen darstellen und durch Gerichte, selbst bei geringen Mengen, streng geahndet werden. Ebenso verwerflich ist Diebstahl, Unterschlagung oder Veruntreuung von Bundesbahneigentum.

Mir ist bekannt, daß gegen unehrliche Bedienstete mit aller Schärfe vorgegangen wird und sie mit der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen haben."

11

Die Kassenbeamten sind sorgfältig auszuwählen. Vor der ersten Verwendung als Kassenbeamter ist jeder Mitarbeiter vom Dienstvorgesetzten oder von einem beauftragten Beamten über seine Dienstpflichten und seine Haftung zu belehren. Den Mitarbeitern ist dabei das Merkblatt über wichtige Bestimmungen des Kassendienstes auszuhändigen. Der belehrende Beamte fordert von dem so belehrten Mitarbeiter die Erklärung für die Verwendung als Kassenbeamter, läßt sie zu den Personalakten nehmen und außerdem im Personalbogen vermerken. Ergeben sich begründete Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Kassenbeamten oder vernachlässigt er seine Dienstpflicht, ist er sofort aus dem Kassendienst zurückzuziehen (Kassenvorschriften Teil I - DS 261 I -). Diese Belehrungen erhielt der hier beschuldigte. Beamte am 25. Mai 1977. Er wußte damit und aufgrund seiner Berufserfahrung im Verkehrsdienst, daß er das für die Deutsche Bundesbahn zu verwahrende Geld von eigenem getrennt halten und keineswegs für sich verwenden durfte. Strikte Beachtung dieser grundlegenden Bestimmung ist entscheidend für die Vertrauenswürdigkeit als Kassenbeamter, die der Beamte zerstört hat.

12

Von dem Grundsatz, daß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden muß, der die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben der vorliegenden Art dazu benutzt, der Pflicht zur Uneigennützigkeit zuwider seinen eigenen finanziellen Vorteil zu suchen, sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig. Sie sind nur denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche, den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichende Ausnahmegründe werden in der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich sonst stets tadelfrei verhalten und auch im Dienst bewährt hat.

13

Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht keinen dieser Ausnahmegründe angenommen. Der Beamte handelte wiederholt pflichtwidrig und ging überlegt vor, um sein Taschengeld aufzubessern. Zu diesem Zweck nahm er nicht nur amtlich anvertrautes Geld an sich, sondern beseitigte auch die dazugehörigen Belege, um sein Verhalten zu verschleiern. Hierdurch erweckte er in der Dienststelle allgemeines Mißtrauen, wie sich aus den Aussagen der Zeugen O., H. und S. Es blieben ungeklärte Fälle offen. Der Beamte hat dann allerdings die Veruntreuung von 10,70 DM eingeräumt, obwohl für diesen Fall bis dahin kein konkreter Beweis beigebracht war. Dies kann ihn aber schon deshalb nicht entscheidend entlasten, weil ihm vor diesem Geständnis eröffnet worden war, daß noch zwei gleichartige Unregelmäßigkeiten zur Verhandlung anständen, für die noch weitere Ermittlungen erforderlich seien. Der Beamte mußte also aus seiner Sicht die unmittelbar bevorstehende Aufdeckung befürchten.

14

Der geringe Wert der nachweisbar veruntreuten Beträge ist kein durchgreifender Milderungsgrund, weil der Vertrauensverlust, den der Beamte schuldhaft herbeigeführt hat, und nicht die Höhe des dem Dienstherrn entstandenen Schadens entscheidend dafür ist, daß das Beamtenverhältnis nicht fortgesetzt werden kann.

15

Mit der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden, weil bereits der höchstmögliche Satz von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligt ist und zu einer Verlängerung der Laufzeit gegenwärtig kein Anlaß besteht.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Dr. Hartmann