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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1957, Az.: VII ZR 75/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1957
Aktenzeichen
VII ZR 75/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht - 01.02.1957
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1957, 843 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 1920-1921 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Professors Dr. Oskar K., B.-G., W.strasse ...,

Prozessgegner

den Bankier Ernest A. Br., N. Y., N.Y./USA.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ist ein Darlehen durch Überweisung vom Bankkonto des Gläubigers auf das des Schuldners ausgezahlt worden, so liegt darin nicht die Entziehung eines feststellbaren Vermögensgegenstandes i.S. des Art. 1 REAO. Für den Anspruch des Gläubigers auf Rückzahlung ist deshalb der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

  2. 2.

    Ist im Falle einer Schuldenregelung nach dem Londoner Schuldenabkommen das Gericht sowohl für die Leistungsklage entsprechend den Regelungsbedingungen als auch für den Streit über Bestand und Höhe der Forderung zuständig, so ist die Entscheidung über die Leistungsklage nicht deshalb unzulässig, weil der Schuldner Bestand und Höhe der zu regelnden Forderung bestreitet. Das Gericht kann vielmehr einheitlich entscheiden, ohne dass es einer Vorabentscheidung über Bestand und Höhe der Forderung bedarf.

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und H. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Februar 1957 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, der Jude ist, lebte vor dem Kriege in Berlin und ist jetzt in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig. Im Jahre 1938 bereitete er seine Auswanderung vor. Er schloss deswegen zusammen mit anderen, in gleicher Lage befindlichen Juden als Darlehensgeber mit dem Beklagten als Darlehensnehmer den schriftlichen Kreditvertrag vom 23./24. September 1938, nachdem der Reichswirtschaftsminister durch Vorbescheid vom 4. Juli 1938 dem Beklagten unter bestimmten Auflagen die Genehmigung zur Aufnahme von Darlehen aus Sperrmarkguthaben in Höhe von insgesamt 500.000 RM erteilt hatte. Nach §1 des Vertrages erhielt der Beklagte vom Kläger ein Darlehen in Höhe von 30.000 RM, das gemäss §2 ausschliesslich zu dem in dem Vorbescheid des Reichswirtschaftsministers erwähnten Zweck zu verwenden war. Der Vertrag enthält weiter u.a. folgende Bestimmungen:

"§3

Der Schuldbetrag errechnet sich in englischen Pfunden mit 50 % (i.W. fünfzig Prozent) der gemäss §1 eingezahlten Reichsmarkbeträge, umgerechnet zum amtlichen Berliner Mittelkurs am Auszahlungstage.

§4

Die in Valuta geschuldete Darlehenssumme wird mit 3 1/2 % p.a. (i.W. dreieinhalb Prozent pro anno) verzinst, gerechnet vom Tage der Einzahlung des Kredites ab, zahlbar halbjährlich nachträglich in englischen Pfunden.

Das Darlehen wird auf 8 Jahre gegeben; die Rückzahlung in englischen Pfunden hat in 6 gleichen Jahresraten zu erfolgen und beginnt mit Ablauf des 3. Jahres nach Auszahlung des Darlehens.

§7

Die Verzinsung und Tilgung des Darlehens erfolgt in freien Devisen. Als freie Devisen gelten nur Erlöse, die aus Ländern eingehen, mit denen weder ein Zahlungs- noch ein Verrechnungsabkommen besteht. Darüber hinaus können und müssen 30 % der Ausfuhrerlöse nach England zur Tilgung und Verzinsung des Darlehens verwandt werden. Ausserdem können und müssen etwa aus Clearingländern eingehende freie Devisen, sowie solche freien Devisen Verwendung finden, die aus indirekten Exporten (Exporte inländischer Abnehmer) anfallen.

Zur Zahlung der Zinsen und zur Rückzahlung des Darlehens dürfen nur die Erlöse aus zusätzlichen Exportgeschäften verwandt werden. Als zusätzlich gilt die Ausfuhr, die einen Betrag von RM 250.000 Ausfuhrwert frei deutsche Grenze jährlich übersteigt.

§9

Sollte der Kreditnehmer ... die Valutaverpflichtung an Kapital oder Zinsen nicht vertragsgemäss erfüllen, so sind die Kreditgeber, falls sie nicht auf vertragliche Erfüllung der jeweiligen Kapital- oder Zinsrate in Valuta bestehen, berechtigt, die fällig gewordenen Valutabeträge zu stunden oder Zahlung in Reichsmark auf Sperrkonto zu verlangen. Für den letzteren Fall ist - entsprechend den Bestimmungen des Herrn Reichswirtschaftsministers - vereinbart, dass der fällig gewordene Schuldbetrag auf der Basis von RM 250.000 berechnet wird.

...

§11

Für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehen, ist die Anwendung deutschen Rechts und die Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben."

2

Der Vertrag wurde vom Oberfinanzpräsidenten in Berlin, Devisenstelle, am 31. Oktober 1938 genehmigt.

3

Wenige Tage nach Abschluss des Vertrages zahlte der Kläger das vereinbarte Darlehen von 30.000 RM aus seinem Sperrmarkguthaben an den Beklagten. Dem Vorbescheid des Reichswirtschaftsministers entsprechend führte der Beklagte die Hälfte dieses Betrages als entschädigungslose Abgabe an die Deutsche Golddiskontbank ab. Zins- oder Tilgungsleistungen an den Kläger hat der Beklagte nicht erbracht. Er zahlte lediglich 2.625,- RM Zinsen für die Zeit vom 1. Dezember 1938 bis zum 30. November 1943 an die Oberfinanzkasse in Berlin, nachdem das Vermögen des Klägers auf Grund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl I 722) zugunsten des Deutschen Reiches für verfallen erklärt worden war.

4

In einem Wiedergutmachungsverfahren auf Grund der Rückerstattungsanordnung für Berlin hat der Kläger vom Beklagten und dem Deutschen Reich die Rückzahlung von je 15.000 DM verlangt und ausserdem die Nichtigerklärung des Kreditvertrages vom 23./24. September 1938 beantragt. Durch rechtskräftigen Beschluss des Kammergerichts vom 18. August 1955 - 14 W 3447/53 - in Verbindung mit dem Beschluss der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 1953 - (151/81 WGK) 2 WGA 3534/50 (79/52) - wurde festgestellt, dass die Forderung des Klägers gegen den Beklagten aus dem Vertrage vom 23./24. September 1938 nicht zugunsten des Deutschen Reiches verfallen ist, und das Deutsche Reich zur Zahlung von 262,50 DM als Ausgleich für die vereinnahmten Zinsen verurteilt. Im übrigen wurde der Wiedergutmachungsantrag des Klägers zurückgewiesen, weil weder in dem Abschluss des Darlehensvertrages noch in der Hingabe des Darlehens noch in der Abführung der Hälfte des Darlehensbetrages an die Deutsche Golddiskontbank eine Entziehung feststellbarer Vermögensgegenstände zu sehen sei.

5

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung des Darlehens, und zwar gemäss §3 des Kreditvertrages in englischen Pfunden für 50 % des von ihm hingegebenen Reichsmarkbetrages entsprechend den Regelungsbedingungen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (BGBl. II 331, 333 ff). In der Klageschrift hat er sein Einverständnis damit erklärt, dass das angerufene Gericht die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäss den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen festsetzt. Während des Verfahrens ist er der mit diesem Abkommen und seinen Anlagen getroffenen Schuldenregelung nochmals ausdrücklich beigetreten. Nachdem der Beklagte hierzu keine Erklärung abgegeben hatte, hat der Kläger erklärt, dass er sich an seinen Beitritt gebunden halte.

6

Den Schuldbetrag hat der Kläger mit £ 1.293.2.1 beziffert und 3 1/2 % Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis zum 31. Dezember 1952 mit insgesamt £ 633.5,- hinzugerechnet. Er hat dementsprechend in erster Linie beantragt, den Beklagten zur Zahlung von £ 1.926.9,- nebst 3 1/2 % Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1953 zu verurteilen. Das Landgericht hat einem auf Zahlung von 15.000 DM gerichteten Hilfsantrag des Klägers zu einem Teilbetrag von 1.500 DM stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen.

7

In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Hauptsumme unter Berücksichtigung der vom Deutschen Reich vereinnahmten Zinsen neu auf insgesamt £ 1.699,- berechnet. Er hat beantragt, den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung dieses Betrages nebst 3 1/2 % Zinsen seit dem 1. Januar 1953 zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat auf diesen Antrag hin folgendes Versäumnisurteil erlassen:

"1.) Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Januar 1956 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts. Berlin aufgehoben.

2) Der Kläger hat dem Grunde nach gegen den Beklagten eine Forderung in Höhe von 1.699,- Pfund Sterling nebst 3 1/2 % Zinsen seit dem 1. Januar 1953.

3) Im übrigen wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat."

8

Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte Einspruch eingelegt. Das Berufungsgericht hat das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Die Revision hat gebeten, die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zu prüfen, und zwar im Hinblick darauf, dass ein Rückerstattungstatbestand oder Ansprüche auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes gegeben sein könnten. Die von der Revision angeführten Bedenken sind unbegründet. Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen.

10

1)

Der Kläger verlangt die Rückzahlung eines von ihm dem Beklagten gewährten Darlehens entsprechend den Bedingungen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953. Er erhebt also nicht einen Anspruch auf Rückerstattung ihm ungerechtfertigt entzogener Vermögensgegenstände im Sinne der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmassnahmen (REAO) vom 26. Juli 1949 (GVBl I 221). Ob gleichwohl der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist, wenn der geltend gemachte Anspruch nach dem vorgetragenen Sachverhalt auch als Rückerstattungsanspruch gemäss Art. 1 REAO begründet wäre, richtet sich nach Art. 51 REAO. Diese Vorschriften sind revisibel, obwohl ihr formeller Geltungsbereich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausgeht. Denn sie stimmen mit Art. 1 und 49 Abs. 1 des Rückerstattungsgesetzes für die frühere britische Zone und im wesentlichen auch mit Art. 1 und 37 des Rückerstattungsgesetzes für die frühere amerikanische Zone überein. Da diese Übereinstimmung offenbar, auf der Absicht beruht, das Rückerstattungsrecht in den genannten Besatzungszonen und in Berlin möglichst einheitlich zu gestalten, unterliegen Inhalt und Tragweite der Art. 1 und 51 REAO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGHZ 10, 234 [237]).

11

Ein Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch Art. 51 REAO kommt nur in Betracht, wenn der vom Kläger zur Begründung seines Anspruchs vorgetragene Sachverhalt, nämlich der Kreditvertrag und die Darlehenshingabe, auch einen Rückerstattungsanspruch i.S. des Art. 1 REAO begründen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Darlehen ist durch Überweisung vom Bankkonto des Klägers auf ein Bankkonto des Beklagten ausgezahlt worden. Darin liegt nicht eine Entziehung eines feststellbaren Vermögensgegenstandes.

12

Davon könnte nur die Rede sein, wenn die Forderung des Klägers gegen seine Bank auf den Beklagten übergegangen wäre. Das ist aber nicht geschehen. Der Kläger hat vielmehr durch die Überweisung die Forderung gegen seine Bank verbraucht. Was der Beklagte als Darlehensnehmer erlangt hat, nämlich eine Forderung gegen seine eigene Bank, ist nicht identisch mit dem, was der Darlehensgeber aufgegeben hat (vgl. auch Art. 17 REAO). Der Senat tritt damit der ständigen Rechtsprechung in der früheren britischen Zone sowie in Berlin bei (vgl. ORG Berlin NJW/RzW 1955, 49; ORG Herford NJW/RzW 1956, 167 und 352; ORG britische Zone NJW/RzW 1955, 198; BoR brZ NJW/RzW 1952, 110; OLG Köln NJW/RzW 1952, 112; KG NJW/RzW 1952, 348; Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 1957, Anm. 1 zu §59 BEG; v. Godin, Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, 1950, Anm. 4 Abs. 5 zu Art. 1 BEGbrZ; anders die Rechtsprechung in der früheren amerikanischen Zone, vgl. CORA NJW/RzW 1952, 353; offen gelassen in BGH NJW/RzW 1955, 55 [57]). Die in NJW/RzW 1955, 6 abgedruckte Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen; sie betrifft den Verzicht auf eine Forderung. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die auf den Restitutionsantrag des Klägers ergangene gerichtliche Entscheidung (Art. 60 ff REAO), die zu dem gleichen Ergebnis gekommen ist, die in der vorliegenden Sache erkennenden Prozessgerichte förmlich bindet.

13

2)

Wenn sich aus der Darlehensgewährung Entschädigungsansprüche i.S. des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 - BGBl. I 559, 562 - ergeben sollten, so ist deswegen der Rechtsweg für die vorliegende Klage nicht unzulässig. Nach §8 Abs. 2 BEG, der in der Fassung vom 29. Juni 1956 auch in Berlin gilt (Gesetz zur Übernahme des 3. Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes vom 5. Juli 1956 - GVBl Berlin 764 -), werden Ansprüche gegen Personen des privaten Rechts durch das Bundesentschädigungsgesetz nicht berührt. Sie gehen, soweit nach diesem Gesetz Entschädigung geleistet ist, auf das leistende Land über. Daraus ergibt sich nicht nur, dass nach bürgerlichem Recht bestehende Ansprüche gegen. Personen des privaten Rechts in ihrem Bestand durch das BEG nicht beeinträchtigt werden, sondern auch, dass derartige Ansprüche trotz des Bestehens von Entschädigungsansprüchen gerichtlich durchgesetzt werden können. Bedenken hiergegen können aus den vor Inkrafttreten des §8 Abs. 2 BEG (vorher §9 Abs. 2 BErgG) ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs beim Vorliegen von Wiedergutmachungsansprüchen (BGHZ 9, 34 [45] und BGHZ 10, 340) nicht hergeleitet werden. Diese Entscheidungen sind durch die spätere gesetzliche Regelung überholt (vgl. BGH Urteil vom 27./28. Juli 1956 - IV ZR 179/55 - WM 1956, 1325).

14

II.

Das Berufungsgericht hat das Bestehen der vom Kläger geltend gemachten Forderung aus dem Kreditvertrag vom 23./24. September 1938 und die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen, im folgenden mit LondSchAbk bezeichnet) und seiner Anlage IV bejaht. Es hat jedoch vor der Regelung der Schuld, d.h. vor der abschliessenden Entscheidung über die Klage, eine der förmlichen und sachlichen Rechtskraft fähige Entscheidung über Bestand und Höhe der zu regelnden Schuld für erforderlich gehalten und hat deswegen "in entsprechender Anwendung" der §§304, 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Zwischenurteil erlassen.

15

Die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens begründet das Kammergericht mit der Erwägung, dem Beklagten werde sonst, weil er die Forderung bestritten habe und deshalb der Schuldenregelung nicht beigetreten sei, die Möglichkeit genommen, sich nach Art. 17 Abs. 6 c LondSchAbk und §8 Abs. 2 AusfG nachträglich auf die sog. Härteklausel des Art. 11 der Anl IV z.LondSchAbk zu berufen. Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht sei auch deshalb geboten, weil über die Anwendung der Härteklausel nicht erstmalig im Berufungsrechtszug entschieden werden dürfe; andernfalls würden dem Gläubiger die ihm durch Art. 11 Abs. 2 der Anl IV gewährten besonderen Rechtsbehelfe verkürzt.

16

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

17

1)

Besonderheiten des Regelungsverfahrens erforderten nicht die vom Kammergericht für notwendig gehaltene Zerlegung des Prozesses.

18

Nach Art. 17 Abs. 1 a LondSchAbk und §3 AusfG kann unter gewissen Voraussetzungen der Gläubiger diejenigen Rechte, die ihm nach dem LondSchAbk und seinen Anlagen zustehen, gegen den der Regelung nicht beigetretenen Schuldner vor den deutschen Gerichten geltend machen. Dabei ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Schuldner seine Mitwirkung zur Regelung versagt, ob deshalb, weil er die Forderung bestreitet, oder aus anderen Gründen. Aus Art. 17 Abs. 6 c LondSchAbk geht hervor, dass ein Regelungsverfahren auch dann möglich ist, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet. Denn dort ist bestimmt, dass einem solchen Schuldner - anders als einem aus anderen Gründen nicht beigetretenen Schuldner - gegenüber der Schuldenregelung die nachträgliche Berufung auf die Härteklausel vorbehalten bleibt. Demnach geht das. Abkommen davon aus, dass ein Regelungsverfahren auch gegen einen die Forderung bestreitenden Schuldner durchgeführt werden kann. Entsprechende Bestimmungen sind in den §§3, 8 AusfG enthalten. Besonderheiten können sich nur aus anderen Bestimmungen des Abkommens und des Ausführungsgesetzes ergeben: Für das Regelungsverfahren hat nämlich §11 AusfG die ausschliessliche sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bestimmt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dagegen hat nach Art. 15 der Anlage IV über Bestand und Höhe einer nach dieser Anlage zu regelnden Forderung im Streitfälle das Gericht oder Schiedsgericht zu entscheiden, das nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zuständig ist. Sind die beiden Gerichte verschieden, so kann sich daraus allerdings die Notwendigkeit ergeben, dass der Gläubiger zunächst eine Entscheidung des nach Art. 15 der Anl IV zuständigen Gerichts über Bestand und Höhe der zu regelnden Forderung herbeiführt, bevor er ein Regelungsverfahren nach den §§3, 11 AusfG einleitet; für das Regelungsgericht kann es sich unter Umständen als geboten erweisen, das Regelungsverfahren bis zur Entscheidung des anderen Gerichtes auszusetzen. Das alles kommt aber im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn das von dem Kläger angerufene Landgericht Berlin war sowohl für die Regelung der Forderung als auch für den Streit über ihr Bestehen und ihre Höhe zuständig. Deswegen kann die Klage auf Leistung gemäss den Regelungsbedingungen und die abschliessende Entscheidung darüber nicht aus dem Grund unzulässig sein, weil der Beklagte den Bestand und die Höhe der zu regelnden Forderung bestritten hat.

19

Gegen die hier vertretene Auffassung lässt sich nicht einwenden, dass der Schuldner nicht mit einem überflüssigen Regelungsverfahren überzogen werden dürfe, wenn er nur wegen seines Bestreitens der zu regelnden Forderung keine Beitrittserklärung abgegeben hat und daher nur der Streit über das Bestehen der zu regelnden Forderung zu entscheiden ist. Denn der Schuldner kann das Regelungsverfahren (§3 AusfG) dadurch vermeiden, dass er seinen Beitritt im Sinne des Art. 14 Abs. 1 der Anl IV unter dem Vorbehalt der Entscheidung über Bestand und Höhe der zu regelnden Forderung erklärt. Überdies wäre selbst dann, wenn die Parteien sich über die Regelung der Forderung einigen, deswegen allein das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Leistung gemäss der Regelung noch nicht zu verneinen.

20

2)

Der Auffassung des Berufungsgerichts ist noch folgendes entgegenzuhalten.

21

Das Prozessgericht ist in Fällen der vorliegenden Art für die Anwendung der Härteklausel, die in erster Linie auf das deutsche Vertragshilferecht verweist, überhaupt nicht zuständig. Zuständig ist vielmehr das Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§6 Abs. 2, 8, 18 a VHG i.d.F. des §106 AusfG). Ein Schuldner, der der Schuldenregelung nicht beigetreten ist und gegen den gemäss Art. 17 Abs. 1 a und Abs. 6 c Satz 1 LondSchAbk, §§3, 8 Abs. 1 AusfG ein Regelungs- und Leistungsurteil ohne Berücksichtigung der Härteklausel ergangen ist, kann danach immer noch nach Massgabe des Art. 17 Abs. 6 c Satz 2 LondSchAbk und §8 Abs. 2 AusfG unter Berufung auf die Härteklausel (Art. 11 der Anl IV) Vertragshilfe beantragen. Das Vertragshilfegericht muss dann auch darüber entscheiden, ob der Schuldner die für einen nachträglichen Beitritt in Art. 17 Abs. 6 c Satz 2 LondSchAbk und §8 Abs. 2 AusfG bestimmte Frist eingehalten und ob er eine frühere Beitrittserklärung nur deshalb unterlassen hat, weil er die zu regelnde Forderung bestritt. Damit erledigt sich auch das weitere Bedenken des Berufungsgerichts, dass wegen des Art. 11 Abs. 2 der Anl IV der Rechtsstreit auf jeden Fall zur Regelung in die erste Instanz zurückverwiesen werden müsse. Nach Art. 11 Abs. 2 der Anl IV kann der Gläubiger gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Anwendung der Härteklausel nach seiner Wahl entweder das nach deutschem Recht zulässige Rechtsmittel einlegen oder das nach Art. 17 der Anl IV gebildete Schiedsgericht anrufen. Diese Wahlmöglichkeit verliert der Gläubiger nichts wenn das nach den §§3, 11 AusfG angerufene Gericht ohne Berücksichtigung der Härteklausel die Forderung regelt und den Schuldner dementsprechend zur Leistung verurteilt. Denn die Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Rechtsmittel nach Art. 11 Abs. 2 der Anl IV hat der Gläubiger nur bei Entscheidungen über die Anwendung der Härteklausel. Davon abgesehen kann das Prozessgericht dem Schuldner Vertragshilfe nur dann gewähren, wenn der Gläubiger dem zustimmt (§11 Abs. 4 VHG). Verweigert der Gläubiger seine Zustimmung, so bleibt dem Schuldner nur die Möglichkeit, die Vertragshilfe in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren zu beantragen. Der Gläubiger einer unter das LondSchAbk fallenden Forderung hat es danach in der Hand, sich die ihm in Art. 11 Abs. 2 der Anl IV eingeräumte Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Entscheidung über die Anwendung der Härteklausel dadurch zu erhalten, dass er seine Zustimmung zur Anwendung dieser Klausel durch das Prozessgericht versagt und so den Schuldner auf das Vertragshilfeverfahren verweist. Stimmt er der Anwendung der Härteklausel durch das Prozessgericht in zweiter Instanz zu, so begibt er sich damit selbst der in Art. 11 Abs. 2 Anl IV vorgesehenen Wahlmöglichkeit.

22

Ob sich Besonderheiten dann ergeben, wenn der Schuldner Vertriebener im Sinne der §§1, 82 ff des Bundesvertriebenengesetzes ist (vgl. indes §87 Abs. 2 BVFG in Verbindung mit §6 Abs. 2 VHG i.d.F. der §§106, 107 AusfG), braucht hier nicht erörtert zu werden. Denn es ist nichts dafür vorgetragen, dass zugunsten des Beklagten die §§82 ff BVFG anwendbar sein könnten.

23

Im vorliegenden Fall ergibt sich somit weder aus dem LondSchAbk und seiner Anlage IV noch aus dem AusfG die vom Berufungsgericht angenommene Notwendigkeit, vor der Regelung der ursprünglichen Forderung zunächst über deren Bestand und Höhe "in entsprechender Anwendung" der §§304, 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu entscheiden. Das Berufungsgericht hätte vielmehr ohne weiteres gemäss §3 Satz 2 AusfG die Regelungsbedingungen festsetzen und den Beklagten dementsprechend zur Leistung verurteilen können, wenn und soweit es das Bestehen der zu regelnden Forderung bejahte. Auf das Bestehen dieser Forderung hätte es dabei nur in den Gründen seiner Entscheidung einzugehen brauchen.

24

3)

Das Berufungsgericht konnte aber wie auch sonst bei einer Zahlungsklage unter den Voraussetzungen der §§304, 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO über den Grund des Klageanspruchs vorab entscheiden. Es hat ausgesprochen, der Kläger habe "dem Grunde nach gegen den Beklagten eine Forderung in Höhe von 1.699 £ nebst 3 1/2 % Zinsen seit dem 1. Januar 1953". Darin liegt in der Tat eine Vorabentscheidung über den Grund des Klageanspruchs. Das Berufungsgericht wollte eine solche Entscheidung auch treffen. Es hat allerdings noch ein weiteres Ziel verfolgt. Es wollte auch über, die Höhe der zu regelnden Forderung entscheiden. Insoweit konnte aber nicht nach §304 ZPO durch Zwischenurteil entschieden werden. Das Zwischenurteil ist deshalb, soweit es die Höhe der zu regelnden Forderung feststellen will, unverbindlich; es kann insoweit auch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGHZ 10, 361 [362]). Die hierauf bezüglichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sind als nicht geschrieben anzusehen. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil auch nicht geeignet, die 30-Tage-Frist des Art. 17 Abs. 6 c Satz 2 LondSchAbk (§8 Abs. 2 AusfG) in Lauf zu setzen. Anders wäre es, wenn das Berufungsgericht unter den Voraussetzungen des §256 oder des §280 ZPO ein Feststellungsurteilüber Bestand und Höhe des zu regelnden Anspruchs erlassen hätte. Das hat es aber nicht getan, es war auch nicht beantragt.

25

Übrigens ist das Berufungsgericht über die von ihm für erforderlich gehaltene Vorabentscheidung über Grund und Höhe der zu regelnden Schuld noch hinausgegangen. Es hat bei seiner Entscheidung über die Höhe des Anspruchs in Anwendung des Art. 34 Nr. 2 und 3 der Anl IV zu dem ursprünglichen Schuldbetrag von £-stlg. 1.293.2.1 die Zinsen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1952 hinzugerechnet. Damit hat das Berufungsgericht die Regelung der Forderung, die es dem weiteren Verfahren vorbehalten wollte, zum Teil vorweggenommen. Eine Forderung in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe von £-stlg. 1.699,- nebst 3 1/2 % Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1953 steht dem Kläger erst dann zu, wenn seine Forderung nach dem LondSchAbk und dessen Anlage IV geregelt worden ist, d.h. wenn die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäss den Bestimmungen des LondSchAbk und seiner Anlage IV durch Vereinbarung zwischen den Parteien oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden sind (Art. 3 Buchst. k LondSchAbk). Auch diese Ausführungen des Berufungsurteils sind unverbindlich und nicht der Rechtskraft fähig.

26

4)

Jedoch bleibt das angefochtene Urteil wirksam als Vorabentscheidung über den Grund des erhobenen Zahlungsanspruches gemäss §304 ZPO. über den Grund ist in vollem Umfang entschieden. Dazu gehört nicht allein das Bestehen der ursprünglichen Forderung aus dem Darlehnsvertrag von 1938, sondern auch das Vorliegen der Regelungsvoraussetzungen nach dem LondSchAbk und seiner Anlage IV. Ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Grundurteils nach §304 ZPO gegeben waren, bedarf keiner Erörterung, da eine entsprechende Revisionsrüge nicht erhoben ist (§§554 Abs. 3 Nr. 2 b, 559 ZPO). Dasselbe gilt für die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach §538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Zu prüfen ist nur, ob die Bejahung des Klageanspruchs dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt ist.

27

III.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht den vom Kläger in der Berufungsinstanz zuletzt allein noch geltend gemachten Anspruch auf Zahlung in Pfund Sterling dem Grunde nach bejaht.

28

1)

Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, dass das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages vom 23./24. September 1938 und infolgedessen seine Nichtigkeit nach §138 BGB verneint hat. Der Revision ist ohne weiteres zuzugeben, dass die mit dem Vertrag befassten Behörden des Deutschen Reiches rechts- und sittenwidrig gehandelt haben, indem sie die Zwangslage der Darlehensgeber und die Notwendigkeit einer devisenrechtlichen Genehmigung dazu ausnutzten, dem Deutschen Reich die Hälfte der von dem Kläger und den anderen Auswanderern hingegebenen Darlehensbetrage zu verschaffen. Unzutreffend ist jedoch die Annahme der Revision, schon aus dieser Beteiligung des Deutschen Reiches an dem Kreditvertrag ergebe sich dessen Sittenwidrigkeit. Von einer Beteiligung des Deutschen Reiches an dem Kreditvertrag in dem Sinne, dass das Deutsche Reich Vertragspartner gewesen sei, kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Rede sein. Der Vertrag ist nur von dem Kläger und den anderen Auswanderern als Darlehensgebern und dem Beklagten als Darlehensnehmer abgeschlossen worden. Das Deutsche Reich hat für die devisenrechtliche Genehmigung dieses Vertrages die Hälfte der Darlehensbeträge verlangt. Diese Abgabe ist durch den Vertrag in der Weise auf die Darlehensgeber abgewälzt worden, dass diese nur die Rückzahlung der Hälfte der hingegebenen Beträge sollten fordern können.

29

Angesichts dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zutreffend die Sittenwidrigkeit des Vertrages nach §138 Abs. 2 BGB verneint (im Ergebnis ebenso für einen gleichartigen Vertrag BGH Urteil vom 27./28. Juli 1956 - IV ZR 179/55 - WM 1956, 1325). Der Beklagte hat, jedenfalls im wirtschaftlichen Ergebnis, nicht mehr bekommen, als er nach dem Vertrag an die Darlehensgeber zurückzahlen soll, nämlich die Hälfte der von den Darlehensgebern ihm überlassenen Beträge. Die andere Hälfte ist der Deutschen Golddiskontbank und damit mittelbar dem Deutschen Reich zugeflossen. Es besteht daher kein auffälliges Missverhältnis zwischen den von dem Darlehensgeber erbrachten und den vom Beklagten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen.

30

Das Berufungsgericht hat auch die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages nach §138 Abs. 1 BGB verneint (ebenso BGH a.a.O.). Ob dem zuzustimmen ist, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Immerhin handelte es sich bei den Kreditverträgen der hier vorliegenden Art, von den damit befassten Stellen des Deutschen Reiches und den betroffenen Juden her gesehen, um eine äusserlich in rechtliche Formen gekleidete Beraubung der unter Kollektivzwang stehenden Juden. Wer wie der Beklagte dabei als Darlehensnehmer auftrat, war objektiv Teilnehmer an dieser Beraubung der Juden durch die damaligen Machthaber. Dies genügt allerdings noch nicht, um die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Kreditvertrages nach §138 Abs. 1 BGB zu begründen. Hinzu kommen muss vielmehr, dass der Beklagte als Darlehensnehmer aus einer verwerflichen Einstellung gehandelt hat. Fehlt es daran, dann ist der Vertrag nicht sittenwidrig.

31

Liegt eine verwerfliche Einstellung des Beklagten vor, dann wäre grundsätzlich die Sittenwidrigkeit des Vertrages zu bejahen. Der Beklagte könnte sich jedoch seinem Vertragspartner, dem Kläger, gegenüber nicht darauf berufen. Mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§242 BGB) könnte hier im Verhältnis der Parteien die Sittenwidrigkeit des Vertrages nach §138 Abs. 1 BGB nicht dessen Nichtigkeit zur Folge haben. Denn die Nichtigkeit des Vertrages könnte sich nur aus dem Verhalten des Beklagten ergeben, nämlich daraus, dass der Beklagte in Kenntnis aller Umstände aus verwerflicher Gesinnung bei der Beraubung der Darlehensgeber durch die damaligen Machthaber mitgewirkt hat. Die Darlehensgeber wären allerdings auch dann, wenn der Vertrag als nichtig behandelt würde, nicht völlig rechtlos. Aber ihre etwaigen Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche könnten nicht nach dem LondSchAbk geregelt werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 LondSchAbk). Überdies würde dann kein Anspruch auf Zahlung in fremder Währung, wie er durch den Vertrag im Interesse der Darlehensgeber begründet werden sollte, bestehen. Der Beklagte wäre daher selbst bei Nichtigkeit des Vertrages nach §138 Abs. 1 BGB mit Rücksicht auf Treu und Glauben dem Kläger gegenüber an diesen Vertrag gebunden. Das Reichsgericht hat allerdings wiederholt ausgesprochen, dass sich auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach §138 BGB auch der unsittlich Handelnde selbst berufen könne, ohne dass ihm der Gegeneinwand der Arglist entgegenstehe (vgl. RGZ 150, 181 [186]; 160, 52 [56]; RG Warn 1914 Nr. 273 und 1920 Nr. 145; RG LZ 1927 Sp 448 Nr. 3). Es handelte sich jedoch stets um Fälle, bei denen sich die Unsittlichkeit des Geschäfts nur aus dem Verhalten aller Beteiligten ergeben konnte, meistens um Fälle, in denen die Vertragspartner zur. Beeinträchtigung von Rechten Dritter zusammenwirkten. Hier könnte der Vertrag jedoch nur dann sittenwidrig sein, wenn der eine Vertragspartner, der Beklagte, bei der Ausbeutung der Zwangslage des anderen Vertragspartners durch einen Dritten in verwerflicher Gesinnung mitgewirkt hat. Selbst wenn es keinen allgemeinen Rechtssatz gäbe, dass niemand sich auf seine eigene Unsittlichkeit berufen könne (so RG JW 1913, 734), muss doch hier der Gegeneinwand der Arglist durchgreifen. Dass es sich bei der Berufung des Beklagten auf die Nichtigkeit des Vertrages nach §138 Abs. 1 BGB nicht um eine Einrede, sondern um die Geltendmachung einer von Amts wegen zu beachtenden Nichtigkeit handelt, steht dem nicht entgegen. Insoweit ist die Rechtslage hier nicht anders als in den Fällen, in denen von Amts wegen dem Mangel der gesetzlich vorgeschriebenen Form eines Rechtsgeschäfts mit Rücksicht auf Treu und Glauben die Rechtsfolge der Nichtigkeit (§125 Satz 1 BGB) versagt wird (vgl. BGHZ 16, 334 [337] mit weiteren Nachweisen).

32

b)

Dass die mit der Genehmigung des Kreditvertrages befassten Stellen, mit dem Verlangen auf Abführung der Hälfte der Darlehensbeträge rechts- und sittenwidrig gehandelt haben, könnte demnach die Wirksamkeit des Vertrages nur dann beeinträchtigen, wenn dieses Verlangen die Nichtigkeit der devisenrechtlichen Genehmigung zur Folge hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ob das Verlangen auf Abführung von 50 % der Darlehensbeträge in die Form einer Bedingung für die devisenrechtliche Genehmigung oder in die Form einer Auflage gekleidet war, kann dahingestellt bleiben. In jedem Fall ist dieses Verlangen den betroffen Juden gegenüber ein rechtswidriger, nichtiger Beraubungsakt. Die devisenrechtliche Genehmigung des Kreditvertrages steht damit zwar im Zusammenhang, wird aber dadurch in ihrem rechtlichen Bestand selbst dann nicht berührt, wenn beides zusammen als ein einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen sein sollte. Die Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass bei teilweiser Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes in entsprechender Anwendung des dem §139 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedankens zu prüfen ist, ob der Rest des Verwaltungsaktes auch ohne den nichtigen Teil Bestand haben kann (vgl. BGHZ 9, 359 [370]; 16, 192 [198] mit weiteren Nachweisen). Das wird bejaht, wenn anzunehmen ist, dass der Verwaltungsakt auch ohne den nichtigen Teil ergangen wäre. Im vorliegenden Fall ist zwar gewiss, dass die damals entscheidenden Stellen die devisenrechtliche Genehmigung ohne das Verlangen, die Hälfte der Darlehensbeträge abzuführen, nicht erteilt haben würden. Daraus aber nicht die Folgerung gezogen werden, dass deswegen die devisenrechtliche Genehmigung nichtig sei. Die angeführte Rechtsprechung bezieht sich nicht auf Fälle, in denen die Gültigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes deshalb in Frage steht, weil ihm eine unsittliche, rechtswidrige Bedingung oder Auflage beigefügt ist. In dem hier zu entscheidenden Falle würde eine Prüfung, ob der Verwaltungsakt auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre, bedeuten, dass man sich auf den die Menschenwürde der Juden verneinenden, sitten- und rechtswidrigen Standpunkt der damaligen Machthaber stellen müsste. Das geht keinesfalls an. Die Einstellung der damaligen Machthaber kann nicht zum Nachteil der jüdischen Darlehensgeber dazu verwertet werden, dem sie begünstigenden Verwaltungsakt der devisenrechtlichen Genehmigung des Vertrags die Anerkennung zu versagen.

33

2)

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Anspruch des Klägers aus dem Darlehensvertrag vom 23./24. September 1938 um eine in fremder Währung, nämlich englischen Pfunden, zu erfüllende Geldschuld.

34

a)

Dem steht nicht entgegen, dass das Darlehen in Reichsmark gegeben wurde. Die Parteien konnten die Rückzahlung in einer fremden Währung vereinbaren. Die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung ist erteilt worden.

35

b)

Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, der Beklagte habe seine Verbindlichkeit aus dem Kreditvertrag von Anfang an gemäss §244 Abs. 1 BGB in deutscher Währung erfüllen können. Die Schuld ist nach dem Vertrage nicht im Inland zu erfüllen, wie es §244 Abs. 1 BGB voraussetzt. Davon abgesehen besteht die Ersetzungsbefugnis nach dieser Bestimmung nicht, wenn Zahlung in fremder Währung ausdrücklich bedungen ist. Ausdrücklich bedungen ist die Zahlung in fremder Währung dann, wenn die Parteien ihren auf effektive Zahlung in ausländischer Währung gerichteten Willen in besonderem Masse eindeutig offenbart haben (vgl. BGH LM Nr. 5 zu §275 BGB; RGZ 168, 240 [245]). Dies ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Diese Feststellungen betreffen die Auslegung des Kreditvertrages und liegen daher auf dem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogenen tatsächlichen Gebiet.

36

Die Revision erhebt in diesem Zusammenhang eine auf §286 ZPO gestützte Rüge. Sie führt dazu aus: Es sei weder eine echte noch eine unechte Valutaschuld vereinbart worden, sondern nach Sinn und Inhalt des Vertrages eine Reichsmarkschuld mit Transferzusage. Das Darlehen sei auch ungeachtet des Umstandes, dass eine Verpflichtung zum Transfer auf vertraglich näher festgelegtem Wege vereinbart wurde, ein Reichsmarkdarlehen geblieben. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn darüber, wie im Schriftsatz vom 18. Januar 1957 behauptet und unter Beweis gestellt sei, Einigkeit unter den Parteien bestanden habe. Dem Parteiwillen gegenüber müsse die Berufung auf den Wortlaut des Vertrages versagen.

37

Es sei anerkannten Rechts, dass der wirkliche Parteiwille auch dann gelte, wenn er im Vertrage keinen oder nur einen unzureichenden Ausdruck gefunden habe. Die Beweismittel hätten nicht übergangen werden dürfen.

38

Ob diese Verfahrensrüge den Erfordernissen des §554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO genügt (vgl. BGHZ 14, 205 [209 f]; RGZ 158, 34 [38]), mag dahingestellt bleiben. Denn das Berufungsgericht hat keine wesentlichen Beweisangebote des Beklagten übergängen.

39

Der Beklagte hat nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils folgendes behauptet: Beide Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass der Kläger keinen Pfennig in ausländischer Währung im Falle eines Kriegsausbruchs oder bei Nichterreichung des "Reichsbank-Vors" in Höhe von 250.000 RM im Jahr oder beim fehlen darüber hinausgehenden Exports erhalten werde. Dass sich der Kläger selbst der Zweifelhaftigkeit, "Valuta" zu erhalten, bewusst gewesen sei, beweise deutlich die Zinsgarantie der Firma Systematic Advertising Specialists (SAS), die zur Voraussetzung des Vertragsabschlusses gemacht worden sei. - Aus diesem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nur, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Parteien damit gerechnet haben, der Kläger werde unter Umständen seiner Schuldverpflichtung in ausländischer Währung nicht nachkommen können. Das bedeutet aber nicht, dass die Parteien eine Verpflichtung in ausländischer Währung nicht hätten begründen wollen.

40

Der Beklagte hat im Berufungsrechtszuge weiter vorgetragen: Der damalige Sachbearbeiter in der Abteilung Devisenbewirtschaftung der Dresdner Bank, Dr. Kunert, könne bezeugen, dass durch den Kreditvertrag eine Valutaverpflichtung im technischen Sinne nicht habe begründet werden sollen. Das gleiche ergebe sich aus dem durch die Dresdner Bank für den Beklagten geführten Schriftwechsel mit verschiedenen Dienststellen. Der Kläger selbst habe diese. Auffassung vertreten, wie sich aus seinem Schreiben vom 16. September 1947 an den Beklagten ergebe. - Damit ist zunächst nur behauptet, dass die bei der Vorbereitung des Kreditvertrages für den Beklagten handelnde Dresdner Bank und ihr Sachbearbeiter der Auffassung gewesen seien, eine effektive Fremdwährungsschuld solle nicht begründet werden. Insoweit ist das Vorbringen des Beklagten gegenüber dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages unerheblich. Denn es ergibt sich daraus nicht, dass der Kläger mit der von der Dresdner Bank und deren Sachbearbeiter angeblich vertretenen Auffassung bei Vertragsschluss einverstanden gewesen ist. Es ist nicht einmal behauptet, dass der Sachbearbeiter der Dresdner Bank seine Auffassung dem Kläger gegenüber zum Ausdruck gebracht habe. Das Einverständnis des Klägers soll sich erst aus dessen Schreiben vom 16. September 1947 ergeben. Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, dass der Inhalt dieses Schreibens nicht den Schluss rechtfertigt, dass der Kläger der Ansicht gewesen sei, es liege lediglich eine Transferzusage und nicht eine Fremdwährungsverbindlichkeit vor. Diese Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet. Sie ist rechtlich möglich, verstösst weder gegen die Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze und ist daher für das Revisionsgericht bindend.

41

c)

Die durch den Kreditvertrag begründete Fremdwährungsverbindlichkeit des Beklagten ist auch nicht dadurch zu einer Reichsmarkschuld geworden, dass das Vermögen des Klägers auf Grund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 - Reichsgesetzblatt I 722 - für dem Deutschen Reich verfallen erklärt worden ist.

42

§3 Abs. 1 der genannten Verordnung, der das Vermögen jüdischer Auswanderer für dem Deutschen Reich verfallen erklärt, ist wegen seines den Grunderfordernissen jeder rechtsstaatlichen Ordnung widersprechenden Unrechtsgehalts als von vornherein nichtig anzusehen. Somit vermochte die Verfallerklärung selbst unter der nationalsozialistischen Herrschaft keine Rechtswirkungen zu erzeugen (vgl. GSZ BGHZ 16, 350 [354]). Sie konnte daher auch keine inhaltliche Änderung der Forderung zur Folge haben. Ebensowenig könnte der Schuldner einer dem Deutschen Reich für verfallen erklärten Forderung sich gegenüber dem jüdischen Gläubiger auf eine etwa mit dem Deutschen Reich vereinbarte inhaltliche Änderung der Forderung berufen. Lediglich etwaige Zahlungen des Beklagten an das Deutsche Reich muss der Kläger sich gemäss Art. 25 Satz 1 REAO entgegenhalten lassen. Dem hat der Kläger mit seinem Klageantrag auch bereits Rechnung getragen. Von dieser auf einer ausdrücklichen Vorschrift beruhenden Ausnahme abgesehen, besteht jedoch die ursprüngliche Forderung unberührt von etwaigen Massnahmen des Deutschen Reiches weiter.

43

d)

Unzutreffend ist schliesslich auch die Auffassung der Revision, dass die grundlegende Veränderung der Verhältnisse durch den Kriegsausbruch, insbesondere wegen der dadurch hervorgerufenen Unmöglichkeit von Ausfuhren in das Sterlinggebiet, zur Umwandlung der Fremdwährungsverbindlichkeit in eine Reichsmarkschuld geführt habe.

44

Der Beklagte hat sich durch den Kreditvertrag nicht zu zusätzlichen Ausfuhren verpflichtet. Die Erzielung zusätzlicher Ausfuhrerlöse war vielmehr nach dem Zusammenhang der diesbezüglichen Vertragsbestimmungen mit dem devisenrechtlichen Genehmigungsbescheid nur die devisenrechtliche Voraussetzung für die vertraglich vorgesehene Tilgung des Darlehens. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung in englischen Pfunden war auch etwa durch die Erzielung zusätzlicher Ausfuhrerlöse auflösend bedingt. Dies ergibt sich aus §9 des Kreditvertrages. Dort sind die Rechte der Darlehensgeber geregelt für den Fall, dass der Beklagte die Valutaverpflichtung an Kapital oder Zinsen nicht vertragsgemäss erfüllen sollte. Die Darlehensgeber können dann entweder auf vertraglicher Erfüllung der jeweiligen Kapital- oder Zinsrate in Valuta bestehen oder aber die fällig gewordenen Valutabeträge stunden oder Zahlung in Reichsmark auf ein Sperrkonto verlangen. Diese Regelung umfasst auch den Fall, dass die vertraglich vorgesehenen Zahlungen des Beklagten ausgeblieben sind, weil er die zusätzlichen Ausfuhrerlöse nicht erzielt hat. Auch dann haben die Darlehensgeber in erster Linie das Recht behalten, Zahlung in Valuta zu verlangen. Eine solche Zahlung bedarf dann allerdings einer neuen devisenrechtlichen Genehmigung, da nach der zu dem Vertrag erteilten Genehmigung, wenn diese überhaupt schon die vorgesehenen Rückzahlungen deckte, Zahlungen in Valuta nur aus bestimmten zusätzlichen Ausfuhrerlösen zulässig waren. Diese Notwendigkeit einer devisenrechtlichen Genehmigung für das Erfüllungsgeschäft war und ist jedoch ohne Bedeutung für das Bestehen der Schuld. Sie bedeutet insbesondere keine dauernde, sondern nur eine vorübergehende Unmöglichkeit der Erfüllung, die den Schuldner nicht befreit (vgl. BGH LM Nr. 5 zu §275 BGB).

45

Der Kriegsausbruch hat keine den Beklagten nach §275 BGB befreiende dauernde Unmöglichkeit der Rückzahlung des Darlehens in englischen Pfunden zur Folge gehabt. Objektiv unmöglich geworden ist die Leistung nicht. Es liegt allenfalls ein vorübergehendes Unvermögen des Beklagten vor (vgl. BGH a.a.O.).

46

Die durch den Krieg und seine Folgen eingetretene Änderung der Verhältnisse kann schliesslich auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach §242 BGB nicht zu einer Umwandlung der Fremdwährungsverbindlichkeit des Beklagten oder gar zur völligen Befreiung des Beklagten von jeder Verbindlichkeit führen. Es kommt nur eine Stundung oder Herabsetzung der Schuld in Betracht. Dies kann der Beklagte jedoch nur im Vertragshilfeverfahren erreichen (vgl. BGHZ 15, 27 [38] mit weiteren Nachweisen; BGH LM Nr. 13 zu §242 A BGB), das ihm gemäss Art. 11 Anl IV nach Massgabe des Art. 47 Abs. 6 c Satz 2 LendSchAbk (§8 Abs. 2 AusfG) offensteht.

47

3)

Da die Klägerin die Erfüllung der Darlehensforderung gemäss den Regelungsbedingungen des LondSchAbk und seiner Anlage IV begehrt, gehören zum Grund des Anspruchs, wie schon oben erwähnt, auch die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen zutreffend bejaht.

48

a)

Die Schuld des Beklagten ist eine Geldverbindlichkeit aus einem vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen Kreditvertrag (Art. 4 Abs. 1 b LondSchAbk) und eine Forderung aus dem Kapitalverkehr gegen einen nicht-öffentlichen Schuldner im Sinne des Art. 2 Abs. 2 a und d der Anl IV. Der Beklagte ist im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West), der Kläger in einem Gläubigerstaat (Art. 3 Buchst. b LondSchAbk), nämlich in den Vereinigten Staaten von Amerika, ansässig (Art. 4 Abs. 2 b und Abs. 3 b LondSchAbk).

49

b)

Der Kläger hat schriftlich seinen Beitritt zur Schuldenregelung i.S. des Art. 15 Abs. 1 LondSchAbk und des Art. 14 Abs. 1 der Anl IV erklärt. Nachdem der Beklagte hierzu keine Erklärung abgegeben hatte, hat der Kläger weiter erklärt, dass er sich an seinen Beitritt gebunden halte (Art. 14 Abs. 3 der Anl IV).

50

3)

Somit kann der Kläger, nachdem der Beklagte keine Beitrittserklärung (Art. 14 Abs. 1 Anl IV) abgegeben hat, die ihm nach dem Abkommen und seinen Anlagen zustehenden Rechte vor den deutschen Gerichten geltend machen, vorausgesetzt, dass er sein Einverständnis damit erklärt hat, dass diese Gerichte die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäss den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen festsetzen (Art. 17 Abs. 1 a LondSchAbk, §3 AusfG). Diese Prozessvoraussetzung liegt vor. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift sein Einverständnis mit der Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen durch das "angerufene Bericht" erklärt. Diese Erklärung ist nach ihrem erkennbaren Sinn dahin auszulegen, dass der Kläger mit der Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld durch die deutschen Gerichte schlechthin, nicht gerade nur durch das angerufene Gericht, einverstanden ist.

51

IV.

Da Demnach das Berufungsgericht zu Recht sein den Klageanspruch dem Grunde nach bejahendes Versäumnisurteil aufrecht erhalten hat, ist die Revision zurückzuweisen. Das Landgericht wird nunmehr über die Höhe der Forderung des Klägers aus dem Kreditvertrag vom 23./24. September 1938 und über deren Regelung nach dem LondSchAbk zu entscheiden haben. Nach ihrer Fassung deckt die Formel des Berufungsurteils die gesamte, dem Landgericht noch obliegende Aufgabe, so dass sich eine Berichtigung dieser Formel erübrigt, wenn auch das Berufungsgericht dem Landgericht nur einen Teil der Schuldenregelung übertragen wollte.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.

Glanzmann Bundesrichter Scheffler ist beurlaubt, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien ist erkrankt. Die beiden Richter sind deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Glanzmann Rietschel Meyer