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Bundessozialgericht
Urt. v. 26.01.1983, Az.: 1 RA 31/82

Rentenanspruch; Beitragsleistung; Ersatzzeit; Revision; Begründung; Kriegseinsatz; Soldat; Militärähnlicher Dienst

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.01.1983
Aktenzeichen
1 RA 31/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 17.01.1980 - S 14 An 210/78
LSG Celle 22.01.1982 - L 1 An 72/80

Fundstellen

  • SozR 1500 § 164 Nr 22
  • SozR 2200 § 1251 Nr 100

Amtlicher Leitsatz

1. Begehrt ein Versicherter höhere Rente mit der Begründung, daß mehrere verschiedene Zeiträume unterbliebener Beitragsleistung als Ersatzzeiten (AVG § 28 Abs 1 = RVO § 1251 Abs 1) anzurechnen seien, so ist seine Revision in bezug auf den Zeitraum als unzulässig zu verwerfen, für den er keine Begründung iS von SGG § 164 Abs 2 S 3 vorgebracht hat.

2. Hat ein Angehöriger des SD des Reichsführers SS in den Jahren 1943/44 in Italien neben den für den SD charakteristischen Aufgaben - einschließlich polizeilicher Aktionen - nur gelegentlich und kurzdauernd "Kriegseinsatz" wie ein Soldat geleistet, so liegt militärähnlicher Dienst iS von AVG § 28 Abs 1 Nr 1 (= RVO § 1251 Abs 1 Nr 1) nicht vor.