§ 84 BremWG - Informationsbeschaffung und -übermittlung
(Zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wassergesetz (BremWG)
- Amtliche Abkürzung
- BremWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2180-a-1
Personen, deren personenbezogene Daten im Sinne des § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes verarbeitet werden können, sind unter anderen
- 1.
Personen, die Gewässer benutzen,
- 2.
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Gewässern und Anlagen an und in Gewässern,
- 3.
durch erteilte Erlaubnisse oder Bewilligungen benachteiligte Personen,
- 4.
durch Planfeststellung, Plangenehmigung, Bestimmungen von Wasserschutzgebiets und Überschwemmungsgebietsverordnungen betroffene Personen,
- 5.
Personen und Personengruppen, die sich an Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit beteiligen, beispielsweise nach § 85 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- 6.
Betriebsbeauftragte,
- 7.
Gewässerschutzbeauftragte,
- 8.
Wasserschutzgebietsbeauftragte und
- 9.
Sachverständige.