§ 33 LHO - NachtragshaushaltsgesetzBibliographieTitelLandeshaushaltsordnung (LHO)Amtliche AbkürzungLHONormtypGesetzNormgeberRheinland-PfalzGliederungs-Nr.63-1Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.