Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.2003, Az.: 3 StR 322/03
Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verhängung von Maßregeln gegen den Angeklagten als Beifahrer des Transportfahrzeugs; Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.2003
- Aktenzeichen
- 3 StR 322/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 13947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 03.02.2003
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 2004, 245 (Kurzinformation)
- NStZ-RR 2004, 57 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Amtlicher Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. Februar 2003 im Ausspruch über die Maßregel aufgehoben; die Anordnung entfällt.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie gegen ihn eine Maßregel angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
1.
Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2.
Dagegen kann der Maßregelausspruch, mit dem gegen den Angeklagten als Beifahrer des Transportfahrzeugs eine selbstständige Sperre nach § 69 a StGB angeordnet worden war, keinen Bestand haben. Dabei kann offen bleiben, ob der Senat der in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung zustimmen kann, wonach Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB auch gegen Beifahrer verhängt werden können (vgl. BGHSt 10, 333; BGH bei Holtz MDR 1978, 986 und MDR 1981, 453; OLG Düsseldorf JMBI. NRW 2002, 208), jedenfalls wären bei Zugrundelegung dieser Auffassung besonders gewichtige Hinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Solche sind hier den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter solche feststellen könnte. Unter diesen Umständen ist es auch nicht erforderlich, die Entscheidung der Revisionssache bis zum Abschluss des Verfahrens über die Anfrage des 4. Strafsenats vom 16. September 2003 - 4 StR 85, 155, 175/03 -, in der ein verkehrsspezifischer Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs gefordert wird, zurückzustellen.
3.
Wegen des nur geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).