Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1968, Az.: II ZR 118/66
Verjährung der einzelnen Raten eines verrenteten Kaufpreisanspruchs gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter; Auswirkungen der Unterbrechung der Verjährung gegenüber der Gesellschaft auf die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters; Anspruch auf Zahlung einer lebenslänglichen Rente bei Veräußerung eines Handelsgeschäftes; Verjährung des Gesamtanspruchs bei Dauerschuldverhältnissen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1968
- Aktenzeichen
- II ZR 118/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 20.01.1966
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1968, 1351-1352 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 825 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 2006-2007 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Witwe Kläre P., geb. L., D., M.straße 11-15
Prozessgegner
1. ....,
2. minderjährige Brita F., H., H. str. 5, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Lieselotte L. verwitwete F., ebenda,
3. Fräulein Carla F., ebenda
Amtlicher Leitsatz
Gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter verjähren die einzelnen Raten eines verrenteten Kaufpreisanspruchs spätestens 5 Jahre nach ihrer jeweiligen Fälligkeit, auch wenn die Verjährung gegenüber der Gesellschaft unterbrochen war. Dagegen kann der ausgeschiedene Gesellschafter dem Gläubiger, der ihn 5 Jahre lang nach Eintragung seines Ausscheidens nicht in Anspruch genommen hat, die Verjährung des "Gesamtanspruchs" nicht entgegenhalten, solange dieser gegenüber der Gesellschaft nicht verjährt ist.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Schulze, Stimpel und Dr. Schubath
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1966 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.
Tatbestand
Die Klägerin verkaufte im Jahre 1951 ihr Schuhgeschäft an die Fa. Carl F. oHG in H.. Persönlich haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft war damals noch der Kaufmann Karl F.. Dieser ist am 5. März 1956 verstorben. Die Beklagten sind seine Erben. In der Gesellschaft ist nur die Beklagte zu 1 an seine Stelle getreten.
Die Klägerin hat seit der Veräußerung ihres Geschäfts bis einschließlich April 1962 auf Grund einer mit Karl F. getroffenen mündlichen Abrede zunächst monatlich 400 DM, später 300 DM erhalten. Die Zahlungen hat zunächst die Carl F. oHG und später eine Kommanditgesellschaft geleistet, zu der sich die offene Handelsgesellschaft und der Kaufmann G. zusammengeschlossen hatten, um das Schuhgeschäft weiterzuführen. Die Kommanditgesellschaft wurde Ende 1961 aufgelöst, G. übernahm das Geschäft allein. Er weigerte sich alsbald, der Klägerin noch etwas zu zahlen.
Diese hält sich nunmehr an die Beklagten. Sie behauptet, Karl F. habe sich beim Erwerb des Geschäfts verpflichtet, ihr als Gegenleistung eine lebenslängliche Rente zu zahlen. Die Beklagten bestreiten das und behaupten, ihr Erblasser habe seinerzeit lediglich im Namen der offenen Handelsgesellschaft gehandelt und auch insoweit der Klägerin nur freiwillige und jederzeit widerrufliche Zahlungen zugesagt. Gegenüber etwaigen Rechtsansprüchen haben sie eingewandt, diese seien verjährt.
Auf die (am 11. Mai 1963) erhobene Klage hat das Landgericht die 3 Beklagten verurteilt, der Klägerin ab Mai 1962 eine Rente von monatlich 300 DM und Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat dagegen die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 durch Teilurteil abgewiesen. Mit der Revision, die diese zurückzuweisen beantragen, erstrebt die Klägerin ihnen gegenüber die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob der Klägerin beim Verkauf ihres Geschäfts ein unwiderruflicher Rechtsanspruch auf Zahlung einer lebenslänglichen Rente eingeräumt worden ist, keine Stellung genommen. Es hält die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 jedenfalls deshalb für unbegründet, weil diese gemäß § 159 HGB zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben hätten. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt worden.
Nach den rechtlich einwandfrei getroffenen und von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts könnte die Klägerin ursprünglich etwaige Rechtsansprüche nur gegen die Carl F. oHG, nicht gegen Karl F. selbst erworben haben. Karl F. hätte lediglich als Gesellschafter für eine solche Gesellschaftsverbindlichkeit gehaftet (§ 128 HGB). In diese Haftung wären mit seinem Tode die Beklagten als Erben eingetreten (§§ 1925, 1967 Abs. 1 BGB). Das Ausscheiden Karl F. ist am 9. April 1957 ins Handelsregister eingetragen worden. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, unter diesen Umständen komme es darauf an, ob sich die Beklagten zu 2 und 3 auf die für den ausgeschiedenen Gesellschafter geltende besondere fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB berufen können, ist daher folgerichtig.
Die Ansprüche der Klägerin können jedoch nach dieser Vorschrift nicht verjährt sein. Nach § 159 Abs. 3 HGB beginnt die Verjährung von Ansprüchen gegen die Gesellschaft, die fällig werden, nachdem das Ausscheiden des Gesellschafters ins Handelsregister eingetragen worden ist, auch ihm und seinen Erben gegenüber erst mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Für jede Monatsrate, die die Klägerin eingeklagt hat, lief daher eine gesonderte, an ihrem jeweiligen Fälligkeitstage beginnende Verjährungsfrist. Die erste nicht bezahlte Rate war am 1. Mai 1962 fällig. Die Klägerin hat etwa ein Jahr später Klage erhoben. Damit hat sie die laufenden Fristen unterbrochen und den Beginn der Verjährung für die später fällig werdenden Teilansprüche verhindert (§§ 209 Abs. 1, 211 Abs. 1 BGB). Die geltend gemachten Ansprüche können deshalb weder nach § 159 HGB noch nach anderen Vorschriften verjährt sein.
Im Schrifttum wird allerdings im Anschluß an eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 136, 427, 432) die Auffassung vertreten, bei Dauerschuldverhältnissen, aus denen Ansprüche auf wiederkehrende, wirtschaftlich einheitliche Leistungen entstünden, unterliege nicht nur jeder Teilanspruch für sich, sondern auch der "Gesamtanspruch" (das "Stammrecht") der Verjährung; sei dieser verjährt, könne der Schuldner den später noch fällig werdenden Teilansprüchen ebenfalls mit der Einrede der Verjährung begegnen (vgl. u.a. Soergel/Augustin 10. Aufl., Anm. 3 zu § 194 BGB). Ob dem bei einem Schuldverhältnis der hier vorliegenden Art zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt.
Der Gesellschaft gegenüber könnte der Gesamtanspruch nicht verjährt sein. Im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 und 3 würde etwas anderes nur gelten, nähme man an, jener verjähre gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter selbständig innerhalb der Fünfjahresfrist des § 159 HGB, sofern der Gläubiger diesen in der Zwischenzeit nicht in einer die Verjährung unterbrechenden Weise in Anspruch genommen habe. Dieser Ansicht ist das Berufungsgericht. Es hat gemeint, das müsse aus dem Sinn und Zweck des § 159 HOB gefolgert worden. Damit ist es im wesentlichen der Auffassung von Heyn (NJW 1959, 923, 924) gefolgt, der davon ausgeht, jene Vorschrift solle den Gesellschafter nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft vor einer "Dauerinanspruchnahme" bewahren; dieser Schutz sei bei "langfristigen Dauerschuldverhältnissen ganz besonders geboten" (im Ergebnis auch Schlegelberger/Geßler 4. Aufl., Anm. 10 zu § 159 HGB).
Diese Ansichten sind mit dem Haftungszweck des § 128 und dem Sinn des § 159 Abs. 3 HGB nicht zu vereinbaren. Es geht hier nicht um die vom erkennenden Senat in einer früheren Entscheidung (BGHZ 36, 224, 229) [BGH 21.12.1961 - II ZR 74/59] angesprochene, aber offen gelassene Frage, ob und auf welche Weise die Haftung dos ausgeschiedenen Gesellschafters bei langfristigen Gesellschaftsverbindlichkeiten, die sich stillschweigend fortsetzen oder vorzeitig kündbar sind, enger begrenzt werden muß. Hier handelt es sich um ein Schuldverhältnis, bei dem der Gläubiger seine eigene Vertragsleistung vorweg erbracht hat und sich die Gegenleistung der Gesellschaft vereinbarungsgemäß auf lange Jahre hinaus erstrecken soll. Gerade in einem solchen Fall gewinnt die persönliche Haftung des Gesellschafters Bedeutung. Die offene Handelsgesellschaft besitzt kein Haftungskapital, dessen Bestand durch gesetzliche Vorschriften abgesichert wäre. Ihre Kreditwürdigkeit beruht im wesentlichen auf der ihrer Gesellschafter. Ihre Geschäftspartner vertrauen darauf, gegebenenfalls auf deren Privatvormögen zurückgreifen zu können. Diese Möglichkeit muß ihnen auch dann erhalten bleiben, wenn ein Gesellschafter ausscheidet. Ihr Vertrauen auf den unveränderten Bestand der Haftungsgrundlage, die sie bei Geschäftsabschluß vorgefunden haben, ist eher noch schutzwürdiger, je weiter die Fälligkeit der von der Gesellschaft zu erbringenden Leistungen hinausverlegt worden ist und je weniger sich infolgedessen übersehen läßt, wie sich die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft im Laufe der Zeit entwickeln werden. Dieses vorrangige Gläubigerinteresse würde in unvertretbarer Weise unberücksichtigt bleiben, würde man bei Dauerschuldverhältnissen der hier vorliegenden Art der Ansicht folgen, die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters werde durch eine selbständige Verjährung des Gesamtanspruchs in der vom Berufungsgericht angenommenen Weise eingeschränkt. Die Lage des Gesellschafters wird zwar nach dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft ungünstiger. Er hat keinen Einfluß mehr auf die Abwicklung der Geschäfte durch die Gesellschaft; meist erfährt er darüber nichts mehr. Folgerichtig und mit dem Gläubigerinteresse zu vereinbaren ist daher die Berücksichtigung seines Interesses, nach 5 Jahren die Gewißheit zu haben, wegen der inzwischen fällig gewordenen Teilverbindlichkeiten aus dem Dauerschuldverhältnis nicht mehr belangt werden zu können, die der Gläubiger bei verständiger Wahrung seines Eigeninteresses längst unmittelbar ihm gegenüber hätte geltend machen können. Dieser Schutz wird ihm durch die Vorschrift des § 159 HGB sowie dadurch gewährt, daß sich der Gläubiger wegen jener Teilansprüche nicht darauf berufen kann, deren Verjährung sei der Gesellschaft gegenüber unterbrochen. In diesem Sinne läßt sich davon sprechen, § 159 HGB bezwecke, den ausgeschiedenen Gesellschafter vor einer "verspäteten" Inanspruchnahme zu bewahren.
Weder aus der Sicht des Gesellschafters noch aus der des Gläubigers kann jedoch von einer verspäteten Inanspruchnahme die Rede sein, wenn der Gläubiger von dem Gesellschafter verhältnismäßig kurz vorher fällig gewordene Teilleistungen verlangt, mag dies auch erstmalig später als 5 Jahre nach der Eintragung des Ausscheidens geschehen. Der Gläubiger kann diese Ansprüche nicht früher geltend machen. Im Normalfall, in dem - wie hier - die Gesellschaft oder ein anderer für sie regelmäßig zahlt, besteht für ihn kein Anlaß, sich an den Gesellschafter zu wenden. Für eine Leistungsklage ist dann kein Raum, der Gedanke, eine verjährungsunterbrechende Feststellungsklage zu erheben, muß vom Gesichtspunkt der praktischen Vernunft fernliegen. Andererseits weiß der Gesellschafter im allgemeinen, daß die Gesellschaft während der Zeit seiner Zugehörigkeit eine langfristige Verbindlichkeit eingegangen war; er muß damit rechnen und kann sich darauf einstellen, daß die Gesellschaft möglicherweise früher oder später in Rückstand gerät und daß er deshalb selbst noch nach langer Zeit in Anspruch genommen werden kann. Auch wenn das zunächst jahrelang nicht geschieht, kann er daraus nicht schließen, der Gläubiger werde sich auch später nicht an ihn halten, sondern allenfalls annehmen, vorerst erfülle die Gesellschaft ihre Verpflichtungen. Weder auf der Gläubiger- noch auf der Schuldnerseite sind daher besondere Gründe vorhanden, die es rechtfertigen könnten, die Lage des Gesellschafters hinsichtlich seiner Haftung für Teilansprüche über die Regelung des § 159 Abs. 3 HGB hinaus zu verbessern und den Grundsatz dieser Vorschrift zu durchbrechen, daß der Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Eintragung des Ausscheidens für die erst danach fällig werdenden Ansprüche dem Gläubiger haftet. Die allgemeine Regel, der Geschäftspartner einer Gesellschaft dürfe durch das Ausscheiden eines Gesellschafters grundsätzlich keinen Nachteil erleiden, muß vielmehr den Ausschlag geben und die Annahme ausschließen, bei einem Schuldverhältnis der hier vorliegenden Art könne der Gesamtanspruch zugunsten des Gesellschafters verjähren, solange er gegenüber der Gesellschaft nicht verjährt ist.
An dieser Rechtslage ändert sich im vorliegenden Fall auch dadurch nichts, daß die Gesellschaft nicht mehr besteht und die Beklagte zu 1 bald nach dem Tode Karl F. das Gesellschaftsunternehmen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven allein übernommen hat. Die Beklagte zu 1 ist damit an Stelle der Gesellschaft Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Eine solche Gesamtrechtsnachfolge lässt die Haftung eines zuvor ausgeschiedenen Gesellschafters in derselben Weise bestehen, wie wenn die Gesellschaft fortbestünde (BGHZ 48, 203, 206 [BGH 13.07.1967 - II ZR 268/64]/207). Infolgedessen ist auch die Verjährungsfrage nicht anders zu beurteilen.
Mit der Begründung, die Ansprüche der Klägerin seien gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 verjährt, läßt sich nach alledem die klagabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten. Es kommt daher darauf an, ob die Klägerin seiner Zeit gegen die Carl F. oHG einen Rechtsanspruch auf die beanspruchte Rente erworben hat. Diese Frage muß das Berufungsgericht noch klären. Dazu ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin hin aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Nörr
Dr. Schulze
Stimpel
Dr. Schubath