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§ 103 SBG - Personalvertretung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten wird durch Gesetz geregelt.