Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.04.1963, Az.: 3 AZR 173/62
Pensionär; Weihnachtszuwendung; Schenkung; Freiwillig übernommene Fürsorge; Einseitiger freier Widerruf; Kürzung nach billigem Ermessen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.04.1963
- Aktenzeichen
- 3 AZR 173/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 05.12.1961 - 5 Sa 337/61
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 14, 174 - 179
- BB 1963, 938
- MDR 1963, 875-876 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1803-1804 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1893-1894 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtsfolgen mehrmaliger Gewährung"
Amtlicher Leitsatz
1. Eine den Pensionären gewährte Weihnachtszuwendung ist keine Schenkung. Vielmehr hat die Zahlung ihren Rechtsgrund in dem Ruhestandsverhältnis. Sie beruht auf einer freiwillig übernommenen Fürsorge des ehemaligen Dienstherrn und wird um früher geleisteter Dienste willen erbracht.
2. Durch eine mindestens dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer solchen Weihnachtszuwendung wird, wenn nicht die Umstände des Falles eine andere Auslegung bedingen, eine Verpflichtung des Arbeitgebers begründet, mit der Folge, daß er sich von dieser Verpflichtung nicht durch einseitigen freien Widerruf wieder lossagen kann.
3. Der Arbeitgeber kann jedoch - ähnlich wie im Fall einer widerruflichen Versorgungszusage - die Weihnachtszuwendung nach billigem Ermessen kürzen oder streichen.