Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1992, Az.: BVerwG 8 C 14/90
Fehlbelegungsabgabe; Sechsmonatige Antragsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 14/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln 05.07.1984 - 16 K 5542/83
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.01.1990 - AZ: 14 A 2295/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 90, 72 - 76
- BBauBl 1993, 54-55
- BVerwGE 1990, 72-76
- DokBerA 1992, 171-173
- DÖV 1992, 1063-1064 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 905-906 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 66 (amtl. Leitsatz)
- StädteT 1992, 737
- WM 1992, 384-385
- WuM 1992, 384-385 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1993, 31-32
Amtlicher Leitsatz
Bei der nachträglichen Beschränkung der festgesetzten Fehlbelegungsabgabe sind bis zum Ende der sechsmonatigen Antragsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFWoG vorgenommene Mieterhöhungen auf einen diese Frist wahrenden Antrag des Wohnungsinhabers zu dessen Gunsten zu berücksichtigen.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel,
Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1990 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 19. April 1983 gegen den Kläger als Inhaber einer mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten 40,50 qm großen Wohnung für die Zeit vom 1. Juni 1983 bis zum 31. Dezember 1985 eine monatliche Ausgleichszahlung von 81 DM (2 DM pro qm Wohnfläche) fest. Auf seinen Antrag ermäßigte sie mit Bescheid vom 22. Juli 1983 die Ausgleichszahlung auf 65 DM. Deren vom Kläger begehrte weitergehende Herabsetzung auf 24 DM wegen einer zum 1. März 1983 erfolgten Erhöhung seiner monatlichen Miete von bisher 238,60 DM auf 279 DM lehnte sie ab, da eine Mieterhöhung um weniger als 20 v.H. nach Beginn des gesetzlichen Leistungszeitraums (1. Januar 1983) nicht berücksichtigt werden könne (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AFWoG).
Auf die nach erfolglosen Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Bescheide vom 19. April und 22. Juli 1983 sowie den Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 1983 aufgehoben. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz hat der Kläger seine Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid vom 19. April 1983 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen und lediglich sein Beschränkungsbegehren weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat im Umfang der Klagerücknahme das Verfahren eingestellt und insoweit das erstinstanzliche Urteil für unwirksam erklärt. Im übrigen hat es dieses Urteil geändert und die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung sowie Änderung ihrer Bescheide vom 22. Juli und 7. Oktober 1983 verpflichtet, die gegen den Kläger festgesetzte Ausgleichszahlung weitergehend auf 24 DM zu beschränken. Das Oberverwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, die vom Kläger bereits zu Beginn des mit dem Leistungsbescheid festgesetzten individuellen Leistungszeitraums (1. Juni 1983) zu entrichtende erhöhte Miete müsse berücksichtigt werden.
Dagegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren anwaltlich nicht vertreten.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil entspricht im Ergebnis und weitgehend auch mit seiner Begründung der Rechtslage. Der Kläger hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, daß die Beklagte auf seinen Antrag die gegen ihn bestandskräftig festgesetzte monatliche Ausgleichszahlung durch Bescheid auf 24 DM beschränkt (vgl.§ 113 Abs. 4 Satz 1, § 144 Abs. 2 VwGO).
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (Fehlbelegungsgesetz - AFWoG -) in seiner hier maßgebenden ursprünglichen Fassung (des Unterartikels 1 von Art. 27) des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1542) ist eine (festgesetzte) Ausgleichszahlung auf Antrag des betroffenen Wohnungsinhabers (nachträglich) zu beschränken auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Wohnung zulässigen Entgelt und dem für sie nach Absatz 2 geltenden Höchstbetrag. Der Antrag kann gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AFWoG außer in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 4 AFWoG bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbescheides gestellt werden.
Auf welchen Zeitpunkt die zur Beschränkung der Abgabe gebotene Ermittlung der Differenz zwischen dem zulässigen Entgelt für die Wohnung und dem für sie geltenden Höchstbetrag abzustellen hat, bestimmt § 6 AFWoG zwar nicht ausdrücklich. Insoweit besteht aber - entgegen der Annahme des angefochtenen Urteils - keine ("echte") Gesetzeslücke. Der in § 6 AFWoG getroffenen Regelung ist vielmehr im Wege der systematischen und teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entnehmen, daß bis zum Ende der sechsmonatigen Antragsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFWoG vorgenommene Mieterhöhungen auf einen diese Frist wahrenden Antrag zu berücksichtigen sind. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Bereits die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens zur Beschränkung einer Ausgleichszahlung (§ 6 AFWoG) legt es nahe, die im Einzelfall fristgerecht geltend gemachte aktuelle Miethöhe für maßgeblich zu halten. Voraussetzung für die Beschränkung ist nämlich stets ein entsprechender Antrag des zur Zahlung verpflichteten Wohnungsinhabers (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AFWoG). Erst die an diesen bewirkte Zustellung des Leistungsbescheides setzt die Antragsfrist in Lauf (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AFWoG). Bei der durch den Antrag veranlaßten Ermittlung des Unterschiedsbetrages, auf den die bereits festgesetzte Ausgleichszahlung nachträglich beschränkt werden muß, ist als zulässiges Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AFWoG das tatsächlich gezahlte Entgelt anzusehen, es sei denn, daß es nicht nur unwesentlich von dem preisrechtlich zulässigen Entgelt abweicht (§ 6 Abs. 4 Satz 1 AFWoG).
Den Betrag der für die jeweilige Wohnung tatsächlich entrichteten Miete erfährt die zuständige Stelle im Regelfall erst aus dem vom Wohnungsinhaber gestellten Beschränkungsantrag. Der Behörde diese Kenntnis zu verschaffen, ist auch der Zweck des Antragsverfahrens. Der Gesetzgeber hat es gerade deshalb vorgesehen, "weil die zuständigen Stellen in aller Regel nicht über die jeweilige Höhe des für die Wohnung preisrechtlich zulässigen, insbesondere aber nicht des tatsächlich bezahlten Entgelts unterrichtet sind" (Begründung zu § 6 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drucks. 230/81, S. 37).
Die in dem Antrag angegebene tatsächlich entrichtete Miete soll - sofern sie sich als preisrechtlich zulässig erweist - Grundlage der behördlichen Entscheidung sein (§ 6 Abs. 4 Satz 1 AFWoG). Die Annahme, es komme gleichwohl auf die Miethöhe in einem Zeitpunkt vor der Antragstellung an, bedürfte danach eines Anhalts im Gesetz. Denn ein Wohnungsinhaber wird sich gegenüber der ihm durch den zugestellten Leistungsbescheid auferlegten Zahlungspflicht stets zu seinen Gunsten auf die jeweils aktuelle Miethöhe berufen. Erwägungen in Richtung auf Praktikabilität, Typisierung, Vermeidung von Verwaltungsaufwand oder dergleichen Überlegungen geben zur sachlichen Rechtfertigung eines früheren Beurteilungszeitpunkts als dem der Antragstellung ersichtlich nichts her, weil die zuständige Stelle bei der Bearbeitung des Beschränkungsantrags ohnehin auf die darin enthaltenen Angaben sowie die vom Antragsteller eingereichten Belege der Miethöhe angewiesen ist. Sinnzusammenhang, Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschriften des § 6 AFWoG bestätigen indes, daß Mieterhöhungen bis zum Ende der Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFWoG auf (rechtzeitigen) Antrag des betroffenen Wohnungsinhabers zu dessen Gunsten berücksichtigt werden müssen.
Die Ausgleichszahlung soll nämlich nur die nicht mehr gerechtfertigten Subventionsvorteile mehrverdienender Inhaber öffentlich geförderter Wohnungen abschöpfen. Der jeweilige Subventionsvorteil besteht in dem Betrag, um den die Kostenmiete der Sozialwohnung niedriger ist als die Miete einer vergleichbaren freifinanzierten Wohnung. Auf diesen tatsächlichen Subventionsvorteil ist ein bereits festgesetzter höherer Ausgleichsbetrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AFWoG - anders als in § 7 Abs. 2 AFWoG vorgesehen - gegebenenfalls rückwirkend zum Beginn der Leistungspflicht zu beschränken (vgl. auch die Begründung zu § 6 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drucks. 230/81, S. 37). § 6 Abs. 1 Satz 1 AFWoG begrenzt insoweit - freilich antragsabhängig - materiell den Umfang der individuellen Leistungspflicht (§ 1 Abs. 3 AFWoG). Der Beginn der Leistungszeiträume ist zwar generell an die in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AFWoG bestimmten Stichtage geknüpft. Wird dem Wohnungsinhaber der Leistungsbescheid jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt, beginnt die individuelle Leistungspflicht am ersten Tage des auf die Zustellung des Bescheides folgenden zweiten Kalendermonats (§ 4 Abs. 2 AFWoG). Die in § 6 AFWoG geregelte nachträgliche Beschränkung der Ausgleichszahlung soll um der verfassungsrechtlichen Legitimation der Fehlbelegungsabgabe willen eine über die Abschöpfung des ungerechtfertigten Mietzinsvorteils hinausgehende individuelle Belastung der Zahlungspflichtigen ausschließen (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 6 AFWoG, BR-Drucks. 230/81, S. 37). Das wird dadurch erreicht, "daß Mietzins und Fehlbelegungsabgabe zusammen gemäß § 6 AFWoG den Mieter nicht stärker belasten dürfen, als wenn er in einer vergleichbaren freifinanzierten Wohnung seiner Gemeinde wohnte" (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 u. 3/86 - BVerfGE 78, 249 <278>; vgl. auch die Urteile des Senats vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 <42 f.> und vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53<61>). Diese Auslegung des § 6 AFWoG, wonach "die Fehlbelegungsabgabe den aus der öffentlichen Wohnungsbauförderung für den Abgabepflichtigen erwachsenden Mietzinsvorteil nicht übersteigen" kann (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 268), hat das Bundesverfassungsgericht entscheidungstragend seiner Beurteilung des Fehlbelegungsgesetzes als verfassungskonform zugrunde gelegt. Sie läßt keinen Raum für Zweifel daran, daß für die antragsabhängige Beschränkung der Ausgleichszahlung die der Behörde mit dem (fristgerechten) Antrag zur Kenntnis gebrachte tatsächlich geschuldete Miethöhe maßgebend ist.
Etwas anderes läßt sich - entgegen dem Revisionsvorbringen - auch aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht herleiten. Vielmehr muß auch wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung der Abgabepflichtigen eine die Abschöpfung ihrer tatsächlichen Subventionsvorteile übersteigende Abgabenerhebung - soweit wie möglich - vermieden werden (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61). Das zwingt ebenfalls dazu, im Beschränkungsverfahren nach § 6 AFWoG auf aktuelle Daten über die jeweilige Miethöhe zurückzugreifen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 8. Oktober 1991 - BvL 50/86 - NJW 1992, 423 f.).
Die sich aus der dargelegten Rechtslage ergebende Beschränkung der gegen den Kläger bestandskräftig festgesetzten Ausgleichszahlung ist ihrem tatsächlichen Umfang nach zwischen den Beteiligten unstreitig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 271 DM festgesetzt.