Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.08.1981, Az.: BVerwG 4 C 17.78
Anfechtungsstreit; Planfestellungsbeschluss; Beigeladener Straßenbaulastträger; Planfeststellungsbeschlüsse; Objektive Rechtswidrigkeit; Berufungsgericht; Subjektive Rechte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.08.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 17.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 20.06.1977 - AZ: 2 K 355/76
- OVG Saarland - 17.02.1978 - AZ: II R 89/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1982, 1150 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1982, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Im Anfechtungsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluß muß die Berufung des beigeladenen Straßenbaulastträgers gegen ein der Anfechtungsklage stattgebendes Urteil Erfolg haben, wenn der vom Verwaltungsgericht aufgehobene Planfeststellungsbeschluß - mag er auch objektiv rechtswidrig sein - nach Beurteilung durch das Berufungsgericht keine subjektiven Rechte des Anfechtungsklägers verletzt (im Anschluß an das Urteil vom 13. Juni 1980 - BVerwG 4 C 31.77 - in Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 37).
In der Verwaltungsstreitsache
..
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr.
Niehues und Gielen
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Februar 1978 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine straßenrechtliche Planung, mit der die Beigeladene als Trägerin der Straßenbaulast den Ausbau der H. Straße betreibt. Für die beabsichtigte Verbreiterung der Fahrbahn und die Anlegung von Gehwegen ist die Inanspruchnahme fremden Grundeigentums, unter anderem auch des Klägers, erforderlich. Dieser erhob in dem von der Beigeladenen beantragten Planfeststellungsverfahren erfolglos Einwendungen. Durch Beschluß vom 27. Februar 1976 stellte der Beklagte den Plan für den Ausbau der H. Straße unter Zurückweisung der Einwendungen des Klägers fest.
Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt, soweit sein Grundeigentum davon betroffen wird. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, der Planfeststellungsbeschluß lasse abwägungserhebliche Belange des Klägers außer acht und beruhe insoweit auf einem zur Rechtsverletzung des Klägers führenden Abwägungsmangel.
Die Beigeladene hat Berufung eingelegt, mit der sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage erstrebt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Berufung der Beigeladenen sei zwar zulässig; sie sei aber nicht begründet. Für diese Feststellung komme es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen habe, daß der Planfeststellungsbeschluß den Kläger in seinen Rechten verletze. Denn die Berufung eines Beigeladenen führe nicht zu einer umfassenden Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, sondern zu einer Prüfung nur daraufhin, ob der durch das Urteil herbeigeführte Rechtserfolgöffentlich-rechtlich geschützte Rechtspositionen gerade des Beigeladenen verletze. Das sei hier nicht der Fall. Die Beigeladene habe nach dem Landesstraßenrecht nur einen Anspruch darauf, daß für ihr Ausbauvorhaben ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werde. Sie habe ober keinen Anspruch darauf, daß der Plan gerade mit einem dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß entsprechenden Inhalt festgestellt werde. Dann aber bedeute die Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses durch das Verwaltungsgericht keine Verletzung von Rechten der Beigeladenen, deren Berufung daher aus diesem Grunde erfolglos bleiben müsse.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beigeladene mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verstößt im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO gegen Bundes-(Verfahrens-)recht.
Mit Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß die Berufung der Beigeladenen zulässig ist. Das ergibt sich freilich nicht schon allein daraus, daß die Beigeladene gemäß § 63 Nr. 3 VwGO Beteiligte des Verfahrens ist. Diese Prozeßrechtsstellung legitimiert einen Beigeladenen lediglich generell, gemäß §§ 66 und 124 VwGO Berufung einzulegen. Eine solche generelle Legitimation besagt aber - für den Beigeladenen ebensowenig wie für die Hauptbeteiligten des Verfahrens - etwas darüber, ob das angefochtene Urteil den Rechtsmittelführer belastet und ob daher im konkreten Fall eine für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer für ihn gegeben ist (vgl. Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 83.66 - in BVerwGE 31, 233; Urteil vom 23. August 1974 - BVerwG IV C 29.73 - in BVerwGE 47, 19).
Im vorliegenden Rechtsstreit steht die Beschwer der Beigeladenen außer Frage. Durch das angefochtene Urteil ist der von der Beigeladenen als der Trägerin der Straßenbaulast beantragte und ihr vom Beklagten in der Art einer Genehmigung erteilte Planfeststellungsbeschluß zur Durchführung ihres. Straßenbauvorhabens aufgehoben worden. Darin liegt für die Beigeladene eine sachliche Beschwer ähnlich derjenigen, wie sie etwa im Bereich des Baurechts für den (notwendig) beigeladenen Bauherrn entsteht, wenn im Nachbarrechtsstreit zwischen dem klagenden Nachbarn und der beklagten Baurechtsbehörde die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung aufgehoben wird (vgl. dazu Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 100.74 - in BVerwGE 52, 237 [240]). Hier wie dort führt die Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten öffentlich-rechtlichen Zulassung zur Beseitigung einer ihm eingeräumten Begünstigung und damit zu seiner materiellen Beschwer.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die danach zulässige Berufung der Beigeladenen jedoch nicht begründet sei, ist mit der dafür gegebenen Begründung nicht haltbar. Seine Auffassung, für die Antwort auf diese Frage komme es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen habe, daß der Planfeststellungsbeschluß den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletze, sondern darauf, ob der durch das angefochtene Urteil herbeigeführte Rechtserfolg öffentlich-rechtlich geschützte Interessen gerade des Rechtsmittelführers verletze, geht in doppelter Hinsicht fehl: Zum einen liegt dieser Ansicht die - wie ausgeführt - unrichtige Vorstellung zugrunde, daß die Beigeladene nicht bereits durch die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses selbst in ihrer Rechtsstellung betroffen sei; und die Ansicht des Berufungsgerichts verkennt zum anderen, daß der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger durch den objektiv rechtswidrigen Verwaltungsakt "in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist" (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das hat, wie der Senat gerade für das Straßenrecht wiederholt dargelegt hat, zur Folge, daß ein durch die Straßenplanung betroffener Dritter weder eine schlechthin umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung noch eine abschließende Prüfung unter dem Gesichtspunkt erreichen kann, ob für die geplante Maßnahme eine in jeder Hinsicht optimale Lösung gefunden worden ist. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist in solchen Verfahren vielmehr allein, ob die Planung gegen objektives Recht gerade mit der Folge verstößt, daß der Planbetroffene durch das Vorhaben in seinen eigenen subjektiven Rechten nachteilig berührt wird (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in BVerwGE 48, 56 [66]; Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]).
Darauf, daß sich an dieser Regel auch im zweiten (oder dritten) Rechtszug nichts ändert, hat der Senat wiederholt hingewiesen: auch im zweiten (oder dritten) Rechtszug kann die Klage eines Dritten gegen die einem anderen erteilte öffentlich-rechtliche Zulassung nur dann erfolgreich sein bzw. bleiben, wenn (auch) das Berufungsgericht (oder das Revisionsgericht) eine Verletzung subjektiver Rechte des Dritten bejaht (vgl. Urteil vom 23. August 1974 - BVerwG IV C 29.73 - a.a.O.; Urteil vom 13. Juni 1980 - BVerwG IV C 31.77 - in Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 37). Auch für die Berufungsinstanz (Revisionsinstanz) gilt, daß eine öffentlich-rechtliche Zulassung dem Begünstigten eine Rechtsposition einräumt, die - selbst wenn sie objektiv rechtswidrig wäre - durch einen Dritten nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn sie den Dritten in dessen subjektiven Rechten verletzt (vgl. Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 96 und 97.76 - in Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34 S. 44 [48]).
Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat deshalb seine Berufungsentscheidung zu Unrecht unter der Fragestellung getroffen, ob die Beigeladene einen Anspruch auf die Planfeststellung mit dem Inhalt gerade des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses habe. Diese Frage ist in Wirklichkeit nicht entscheidungserheblich. Auf die Berufung der Beigeladenen ist vielmehr allein zu prüfen, ob die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Planfeststellungsbeschluß verletze den Kläger in subjektiven Rechten, auch aus der Sicht des Berufungsgerichts zutrifft. An einer solchen Prüfung fehlt es bisher. Deshalb ist die Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen